Kategorie -News

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OLG Bremen: Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ ist zu unbestimmt
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Reifen: Neue Kennzeichnungspflichten ab dem 01.11.2012 zu beachten
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Gutscheine und Buchpreisbindung: OLG Frankfurt erklärt Couponmodell für rechtswidrig
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Mangelhafte Sommerreifen: Rücktritt von einem Kaufvertrag
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FAQ: Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen
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Mindesthaltbarkeitsdatum: Darf nach dessen „Ablauf“ ein Produkt überhaupt noch verkauft werden?
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Versandapotheken: Versandhandel mit Defekturarzneimitteln grundsätzlich zulässig
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Schenkungsangebot in einem Reisegutschein
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Lebensmittel: EU legt Liste der zulässigen Aromastoffe fest
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EU-Kommission: Schlägt klarere Regeln zum Status von Pollen in Honig vor
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Adresshandel: FAQ zum Verkauf und Kauf von Daten
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Elektrosmog: Irreführende Werbung für Silikonpads
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FAQ: Gerichtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen (neues EuGH-Urteil )
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Buchempfehlung: Vom Coach zum Unternehmer
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FAQ: Werbung mit Rabatten und Preisnachlässen

OLG Bremen: Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ ist zu unbestimmt

Ein aktuelles Urteil des OLG Bremen dürfte bei Unternehmern, die ihre Ware über die Plattformen Amazon und eBay absetzen für reichlich Unbehagen sorgen: Das OLG stellte fest, dass die Angabe einer bloß voraussichtlichen Versanddauer zu unbestimmt sei.

Erschwerend kommt hinzu, dass die vom Gericht beanstandete Angabe der Versanddauer von den Plattformen Amazon und eBay automatisch zu den Angeboten der Verkäufer hinzugefügt wird. Durch diesen Automatismus ist eine Vielzahl von Unternehmern betroffen.

 

Wo liegt das Problem?

Sowohl Amazon als auch eBay stellen automatisiert Angaben zur Versanddauer zur Verfügung.

Bei Amazon findet sich diese Angabe auf der jeweiligen Infoseite über den Verkäufer unter den Versandbedingungen des Verkäufers. Dort findet sich dann – ggf. auch mehrfach nach Versandart und Zielland unterteilt – die Angabe:

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Reifen: Neue Kennzeichnungspflichten ab dem 01.11.2012 zu beachten

Ab dem 01.11.2012 haben (auch) Online-Händler beim Verkauf von Kraftfahrzeugreifen der Klassen C1, C2 und C3 neue Kennzeichnungspflichten zu beachten.

Grundlage für die künftige Kennzeichnungspflicht ist die EG-Verordnung 1222/2009. Ziel dieser Verordnung ist, den durch den Rollwiderstand der Bereifung bedingten Kraftstoffverbrauch und den damit verbundenen CO2-Ausstoß zu senken. Daneben liegt das Augenmerk auch auf einer Verringerung des Verkehrslärms durch das Abrollgeräusch der Reifen und auf der Verbesserung der Verkehrssicherheit hinsichtlich des Haftungsverhaltens der Reifen bei Nässe.

Zunächst findet die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 nur Anwendung auf Reifen der Klassen C1, C2 und C3. Zur Bestimmung dieser Klassen ist gemäß Art. 3 Nr. 1 der Verordnung ein Rückgriff auf Art. 8 der EG-Verordnung 661/2009 erforderlich, der hinsichtlich der dort genannten Fahrzeugklassen wiederum auf Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG verweist.

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Gutscheine und Buchpreisbindung: OLG Frankfurt erklärt Couponmodell für rechtswidrig

Wieder hat es das Verkaufsmodell eines Buchhändlers erwischt: Der Plan sah vor, dass der Kunde bei einem Kaufwert ab € 20,- einen Gutschein in Höhe von € 5,- einlösen kann, dessen Gegenwert von einem Dritten beglichen wurde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah darin jedoch eine verbotene Umgehung der Buchpreisbindung: Nicht auf den vollständigen Erhalt des Bruchpreises seitens des Händlers komme es an, sondern auf die Preisgleichheit für den Verbraucher (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.07.2012, Az. 11 U 20/12).

Gutscheinmodelle tauchen immer wieder als Versuch auf, die Buchpreisbindung zu umgehen ohne dafür den gebundenen Verkaufspreis des Buches zu ändern. Viele dieser Modelle führen jedoch ebenfalls zu Verstößen gegen das Buchpreisbindungs-Gesetz (BuchPrG)

Warum das so ist, wird auch zu Beginn des Urteils des OLG Frankfurt noch einmal deutlich klargestellt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.07.2012, Az. 11 U 20/12; mit weiteren Nachweisen):

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Mangelhafte Sommerreifen: Rücktritt von einem Kaufvertrag

Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag wegen der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (im vorliegenden Fall Sommerreifen) setzt grundsätzlich voraus, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben wurde.

Dass das Fahrzeug, für das die Reifen gedacht waren, mittlerweile verkauft wurde, ändert daran nichts.

Ende April 2010 erwarb der Geschäftsführer einer Firma zwei gebrauchte Sommerreifen für einen Porsche 911 zu einem Preis von 960 Euro.

Nachdem er die Reifen abgeholt hatte, stellte er zuhause fest, dass ein Reifen eine Beschädigung des inneren Profilblocks aufwies. Grund war eine Schraube, die in dem Reifen steckte. Er sandte die Reifen zurück an den Verkäufer und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises.

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FAQ: Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen

Beim Vertrieb von Getränken in „nicht ökologisch vorteilhaften“ Einweggetränkeverpackungen (mit Füllvolumen von 0,1 – 3 Liter) sind Online-Händler gemäß § 9 Verpackungsverordnung verpflichtet, ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben.

 

Die IT-Recht Kanzlei beantwortet in ihrem aktuellen Beitrag die wichtigsten Fragen zum Thema Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen.

Frage: Woraus ergibt sich die Pflicht zur Pfanderhebung?
Aus § 9 der Verpackungsverordnung:

Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung an Endverbraucher abgegeben werden. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben.

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Mindesthaltbarkeitsdatum: Darf nach dessen „Ablauf“ ein Produkt überhaupt noch verkauft werden?

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (kurz „MHD“) ist lebensmittelkennzeichnungsrechtlich „ein alter Hut“.

Seit Langem finden sich auf der Mehrzahl der Lebensmittelverpackungen Angaben wie „Mindestens haltbar bis siehe Deckel“ etc.pp.

Was jedoch bedeutet die Angabe genau?

Diese Frage kann der Verbraucher meist nicht ganz genau beantworten.

Was ist denn nun die Konsequenz für den Vertrieb der Ware, wenn das MHD bereits überschritten wurde?

Begeht der Supermarktbetreiber einen Rechtsverstoß, wenn er die Ware nach Ablauf des MHD noch verkauft?

Wenn ja, mit welchen Folgen?

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Versandapotheken: Versandhandel mit Defekturarzneimitteln grundsätzlich zulässig

Ein Apotheker, der die Erlaubnis zum Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln erhalten hat, darf grundsätzlich auch mit Defekturarzneimitteln aus eigener Herstellung Versandhandel betreiben.

Eine Zulassung dieser Arzneimittel nach § 21 Abs. 1 AMG ist nach Auffassung des BGH in diesem Falle nicht notwendig; vielmehr sind Defekturarzneimittel auch im Versandhandel von der Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 2 AMG erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011, Az. I ZR 129/09).

Nach den §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG ist es Apothekern grundsätzlich erlaubt, innerhalb bestimmter Grenzen ohne besondere arzneimittelrechtliche Zulassung Arzneimittel selbst herzustellen und zu vertreiben (Defekturarzneimittel: bis zu hundert abgabefertige Packungen an einem Tag, im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt, zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt). Nach aktueller Ansicht des BGH darf ein Apotheker, dem die Erlaubnis zum Versandhandel mit Arzneimitteln erteilt wurde, im Rahmen dieser Erlaubnis auch Defekturarzneimittel abgeben (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011, Az. I ZR 129/09; mit zahlreichen weiteren Nachweisen):

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Schenkungsangebot in einem Reisegutschein

Das in einem Reisegutschein enthaltene Schenkungsangebot bedarf der Annahme durch den Inhaber des Gutscheins. Dieser ist dafür beweispflichtig, insbesondere dass die Annahme auch zugegangen ist.

Das hat das AG München durch Urteil entschieden.

Ein Münchner Reiseunternehmen stellte für einen Kunden einen Reisegutschein aus für eine achttägige Lykien-Reise für zwei Personen. Die Reise beinhaltete den Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück, 7 Übernachtungen, eine Reiseleitung und ein tägliches Frühstück. Gleichzeitig wurde ein Hin- und Rückflug zum Sonderpreis von 1 Euro pro Person angeboten. Es gab diverse mögliche Reiseantrittstermine im Zeitraum Februar 2011 bis April 2011. Der Gutschein enthielt noch den Hinweis, dass er 30 Tage vor dem Wunschreisetermin bei dem Reiseunternehmen eingehen müsse, spätestens bis zum 15.3.11. Der Kunde füllte die Gutscheinantwortkarte aus und gab als Reisetermin Mitte Februar 2011 an. Als er keine Reiseunterlagen erhielt,…

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Lebensmittel: EU legt Liste der zulässigen Aromastoffe fest

Die Europäische Kommission hat kürzlich zwei Rechtsvorschriften erlassen, die dafür sorgen werden, dass die Verwendung von Aromastoffen in Lebensmitteln künftig transparenter ist.

 

Nur noch Aromastoffe, die in der Liste als zulässig aufgeführt sind, dürfen von der Lebensmittelindustrie verwendet werden.

Aromastoffe werden seit langem in vielen verschiedenen Lebensmitteln wie Erfrischungsgetränken, Süßwaren, Getreidekost, Kuchen und Joghurt verwendet, um deren Geschmack und/oder Geruch zu verändern, und sind jetzt mit Gültigkeit für die gesamte EU bewertet worden.

Mit den beiden neuen Rechtsvorschriften wird die Verwendung von Aromastoffen im Binnenmarkt klarer und einheitlicher geregelt:

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EU-Kommission: Schlägt klarere Regeln zum Status von Pollen in Honig vor

Die Europäische Kommission hat kürzlich einen Vorschlag zur Änderung der Vorschriften über Honig angenommen, mit dem nach einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs der tatsächliche Status von Pollen geklärt werden soll.

 

Im Einklang mit den internationalen WTO-Standards wird Pollen in dem Vorschlag als natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat definiert.

Der Gerichtshof stützte seine Auslegung auf die Honigrichtlinie von 2001 und stufte Pollen als Zutat in Honig ein, da er hauptsächlich durch das Eingreifen des Imkers in den Honig gelange.

Der Kommissionsvorschlag stellt jedoch klar, dass Pollen ein natürlicher Bestandteil und nicht eine Zutat von Honig ist; er gelangt durch die Sammeltätigkeit der Bienen in den Bienenstock und ist unabhängig vom Eingreifen des Imkers natürlich im Honig vorhanden.

Wenn Pollen also als natürlicher Bestandteil von Honig gilt, wären die Kennzeichnungsvorschriften der EU, nach denen eine Zutatenliste vorgeschrieben ist, nicht anwendbar.

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Adresshandel: FAQ zum Verkauf und Kauf von Daten

Der Kauf der Daten weist aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten Probleme auf, insbesondere wenn es sich um sensitive Daten handelt. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist aber insbesondere die Nutzung der gekauften Daten für Werbezwecke problematisch.

 

In unserem aktuellen Beitrag zum Adresshandel werden Fragen zum Datenverkauf aus datenschutz- und wettbewerbsrechtlicher Sicht beantwortet.

Fragen:

  1. Kann eine Datenbank ohne Einwilligung der Betroffenen  verkauft werden?
  2. Wenn eine Weitergabe nur mit  Einwilligung des Dateneigentümers erfolgen kann, wie hat eine solche zu erfolgen?
  3. Wie kann ein Weiterverkauf von Daten erfolgen und was ist zu beachten?
  4. Falls der Weiterverkauf von Daten nicht gestattet ist, gibt es Ausnahmen, die den Verkauf  dennoch zulässig machen?
  5. Welche Folgen hat die unzulässige Weitergabe von Daten?
  6. Welche Möglichkeiten gibt es bei einem Verkauf von Daten ohne das eine Einwilligung des Betroffenen zum Verkauf vorliegt?

 

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Elektrosmog: Irreführende Werbung für Silikonpads

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Kontrolle der Einhaltung der Regelungen des lauteren Wettbewerbs gehört.

Die Beklagte vertreibt esoterische Gesundheitsprodukte, darunter Silikonpads, die zur Abwehr von Elektrosmog und zur Verbesserung von Speisen und Getränken dienen sollen.

Die Wirkungsweise basiere auf subtilen Energien informierter Mineralien („Bionen-Energie“). Die flachen ovalen Pads gegen Elektrosmog (2 x 2,5 cm) sollen dazu auf den Körper aufgelegt oder in die Hosentasche gesteckt werden, die flachen runden Pads zur Verbesserung von Speisen und Getränken (d = 9 oder 21cm) unter Gläser oder Teller gelegt werden.

Die Klägerin hat im Verfahren der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Konstanz beantragt, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für die kleinen Pads damit zu werben, dass sie für ein Mehr an Vitalität stünden und auszuführen, dass im Zusammenhang mit einer steigenden Belastung des menschlichen Körpers durch Strahlen X-pad ein kleines Pad sei, das zum Schutz vor dieser Strahlung dienen solle.

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FAQ: Gerichtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen (neues EuGH-Urteil )

Nach einem neuen Urteil des EuGH (Urteil vom 6.9.2012, Az. C-190/11) kann ein Verbraucher, der als Käufer bei einem gewerblichen Verkäufer etwas im europäischen Ausland gekauft hat, diesen auch dann vor einem Gericht in seinem eigenen Heimatland verklagen, wenn der Vertrag nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden ist.

Im Ausgangsverfahren hatte eine Verbraucherin aus Österreich vor einem österreichischen Gericht gegen den Händler aus Hamburg geklagt. Dabei ging es um die Geltendmachung von Mängelrechten aus einem Kaufvertrag. Der Oberste Gerichtshof in Österreich legte den Fall dann dem EuGH vor. Die IT-Recht Kanzlei hatte bereits über das EuGH-Urteil berichtet.

Nun beantwortet die IT-Recht Kanzlei die wichtigsten Fragen zum neuen EuGH-Urteil:

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Buchempfehlung: Vom Coach zum Unternehmer

Unternehmer leben vom Vertrauen ihrer Kunden. Wer erfolgreich sein will, muss nah am Kunden sein und gut beraten können. Das gilt für Online-Händler ebenso wie für Bäcker, Tischler, Ärzte oder Juristen.

Vom Coach zum Unternehmer von Mathias Maul ist ein fundierter und erfrischend zu lesender Einstieg in die Welt des Unternehmertums. Anders als viele „klassische“ Bücher zur Unternehmensgründung und Marketing vermittelt dieses Buch mit großer Leichtigkeit eine Fülle von Informationen.

Der Autor führt den Leser auf knapp 120 Seiten durch 30 Kapitel. Jedes besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der an maximal einem Arbeitstag erledigt werden kann.

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FAQ: Werbung mit Rabatten und Preisnachlässen

Werbung mit Preisnachlässen ist eine sehr effektive Maßnahme, um Kunden anzulocken.

Aus der hohen Attraktivität dieser Rabatte für den Kunden folgt allerdings eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr seitens den Werber, die oft strenge Voraussetzungen an die Inanspruchnahme des Preisvorteils stellen, ohne diese dem Kunden immer ausreichend kenntlich zu machen.

Die folgenden FAQ sollen einen Überblick über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Werbung mit Preisnachlässen bieten.

I. Was versteht man unter Rabatten/Preisnachläsen?

Unter einem Rabatt versteht man einen betragsmäßig oder prozentual festgelegten Abschlag vom angekündigten oder allgemein geforderten Preis.

Es gibt mehrere Möglichkeiten einen solchen Preisnachlass zu gestalten:

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.