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Streit um „Biomineralwasser“: Bundesgerichtshof entscheidet
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e-Learning: LG Bielefeld bestätigt Widerrufsrecht auch bei Onlinekursen
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Urteil: Verkäufer können von Verbrauchern auch vor ausländischen Gerichten verklagt werden
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Kooperation mit RepuGraph: Bewertungs-Management für Mandanten der IT-Recht Kanzlei
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Grüne: Fordern Auskunft über Novellierung des Arzneimittelgesetzes
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Zustellung beim Nachbarn: Lauf der Widerrufsfrist beginnt erst mit Zugang beim Adressaten!
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Keine Patentverletzung durch Kaffeekapseln von Drittherstellern
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Deutsche Onlinehändler in der Regel nicht vom britischen Datenschutzrecht betroffen
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„Schlank im Schlaf“ – irreführende Werbung für ein eiweißreiches Brot
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Links der Woche: Merkel auf der IFA, Internetsucht, Kindle Fire, E-Book Streit
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Handel und Glücksspiel: „Kaufpreis-zurück-Wetten“ unterliegen nicht dem GlüStV
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Kooperation: Neue AGB-Schnittstelle der IT-Recht Kanzlei für Hood.de
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Werbung: Zulässigkeit für Medizinprodukte nach der HWG-Novelle
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Zahnreinigung und Bleaching: Heileingriffe unter zahnärztlichem Vorbehalt
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PAngV und Grundpreisangaben: Informationen für den Verbraucher

Streit um „Biomineralwasser“: Bundesgerichtshof entscheidet

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ nicht für irreführend.

Der Beklagte bietet ein natürliches Mineralwasser an. Dieses Wasser bezeichnet und bewirbt er als „Biomineralwasser“. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält dies für irreführend. Sie meint, der Verkehr verbinde mit „Biomineralwasser“ Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der von der Zentrale erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage hinsichtlich der beanstandeten Verwendung des Begriffs „Biomineralwasser“ abgewiesen. 

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e-Learning: LG Bielefeld bestätigt Widerrufsrecht auch bei Onlinekursen

Bei Onlinekursen, die zwar über eine bestimmte, abgegrenzte Laufzeit verfügen, nicht aber über ein Teilnehmerlimit oder einen fixen Startzeitpunkt, haben Verbraucher nach aktueller Rechtsprechung des LG Bielefeld ein Widerrufsrecht.

Die Ausnahme aus § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB greife insoweit nicht. In Konsequenz daraus ist Verbrauchern beim Angebot von Onlinekursen ein Widerrufsrecht einzuräumen und eine entsprechende Belehrung abzugeben (vgl. aktuell LG Bielefeld, Urt. v. 05.06.2012, Az. 15 O 49/12).

Groß im Kommen ist e-Learning: Der Kursteilnehmer sitz nicht zu gebundenen Zeiten in einem muffigen Kursraum, sondern zu beliebigen Zeiten im eigenen Wohnzimmer. Und auch der Veranstalter hat Vorteile: Er spart sich die Suche nach eben diesem Kursraum und die zeitliche Abstimmung.

Genau das bringt aber auch einen gewissen Nachteil: Da die zeitliche Gestaltung für beide Parteien flexibel ist, entfällt die Ausnahmeregelung für das Widerrufsrecht des Verbrauchers.

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Urteil: Verkäufer können von Verbrauchern auch vor ausländischen Gerichten verklagt werden

Der EuGH hat entschieden, dass Verbraucher bei Streitigkeiten im Rahmen eines Kaufvertrags den gewerblichen Verkäufer vor dem Gericht an ihrem eigenen – ausländischen – Wohnsitz verklagen können (Urteil vom 6. September 2012, Rechtssache C-190/11).

In dem Fall ging es um eine Verbraucherin aus Österreich, die in Hamburg ein Auto gekauft hatte. Es kam zu rechtlichen Streitigkeiten und die Verbraucherin klagte gegen den gewerblichen Verkäufer vor einem österreichischen Gericht. Nun entschied der EuGH, dass das österreichische Gericht für den Fall zuständig gewesen ist. Lesen Sie die folgenden Erläuterungen zum Fall.

I. Sachverhalt

In dem Fall (EuGH, Urteil vom 6. September 2012, Rechtssache C-190/11, hier im Volltext abrufbar) suchte eine Verbraucherin aus Österreich im Internet nach einem Kfz. Über eine Internet-Verkaufsplattform gelangte sie auf die Website eines Kfz-Einzelhändlers mit Sitz in Hamburg.

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Kooperation mit RepuGraph: Bewertungs-Management für Mandanten der IT-Recht Kanzlei

Kooperation mit RepuGraph: Ein Jahr kostenloses Bewertungsmanagement für unsere Mandanten!Die IT-Recht Kanzlei München hat einen neuen, wertvollen Kooperationspartner gewonnen: Die RepuGraph GmbH, die Onlinehändlern seit mehr als 3 Jahren mit einem ausgeklügelten Bewertungsmanagement zur Seite steht.

Von dieser Kooperation profitieren aber auch unsere Update-Service Mandanten – sie können die Leistungen von RepuGraph ein Jahr lang kostenlos nutzen!

 Zur Begründung und Pflege der guten Reputation eines Webshops gehören vordergründig auch gute Kundenbewertungen, wie sie vielen Usern z.B. von eBay- oder Amazon-Accounts bekannt sind. Doch auch unabhängige Shops sollten sich ein entsprechendes Bewertungssystem zulegen.

Unser neuer Kooperationspartner hilft hier weiter: Die RepuGraph GmbH ist ein unabhängiger Dienstleister zur Einholung und Weiterverarbeitung von Online-Kundenbewertungen für Unternehmen unterschiedlichster Branchen.

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Grüne: Fordern Auskunft über Novellierung des Arzneimittelgesetzes

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erkundigt sich in einer Kleinen Anfrage (17/10591) nach dem Stand des Entwurfs eines 16. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes. Die Grünen wollen von der Bundesregierung wissen, wann die von der Regierung angekündigte Gesetzesnovelle im Bundeskabinett verabschiedet werden soll.

Hinweis: Wie die DAZ.online berichtet, wird sich der Bundesrat am 21.09.2012 abschließend mit der 16. AMG-Novelle befassen. Das Gesetz könnte damit noch Anfang Oktober in Kraft treten.

Zustellung beim Nachbarn: Lauf der Widerrufsfrist beginnt erst mit Zugang beim Adressaten!

Die Widerrufsfrist im Versandhandel beginnt erst zu laufen, wenn der tatsächliche Empfänger die Ware erhalten hat.

Im Falle einer Annahme durch den Nachbarn beginnt der Fristenlauf also erst dann, wenn dieser Nachbar das Paket dem eigentlichen Adressaten überbracht hat, und nicht schon mit der Ablieferung durch den Zustelldienst (vgl. aktuell AG Winsen, Urt. v. 28.06.2012, Az. 22 C 1812/11).

Hierdurch können sich für Versandhändler verschiedene Folgeprobleme ergeben.

Wer Nachbarn hat, kennt die Szene: Der nette Mann vom Paketdienst steht vor der Tür und möchte gern die Sendung für den Nachbarn loswerden – ist der Nachbar verreist, kann sich dieses Spiel auch täglich wiederholen. Schön für den Nachbarn: Die zweiwöchige Frist für den Widerruf beginnt nach aktueller Rechtsprechung erst zu laufen, wenn er die Ware vom Nachbarn in Empfang nimmt. Schlecht für den e-Trader: Er weiß nicht, wann der Fristenlauf beginnt und in der Zeit vor Fristbeginn auch nur vage, wo sich seine Ware befindet.

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Keine Patentverletzung durch Kaffeekapseln von Drittherstellern

Das Landgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden dürfen.

Dies wollte die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffemaschinen, die Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz, durch gegen zwei andere Schweizer Firmen gerichtete Eilanträge verhindern.

Die Nestec S. A. (Antragstellerin) ist Inhaberin des in Nespresso-Maschinen genutzten Patents über eine Vorrichtung zum Extrahieren von Kaffeekapseln.

Sie und ihre Lizenznehmer produzieren die von diesem Patent geschützten NespressoMaschinenmodelle sowie die dazugehörigen Originalkapseln.

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Deutsche Onlinehändler in der Regel nicht vom britischen Datenschutzrecht betroffen

Die rechtlichen Regeln für Onlinehandel sind nirgendwo in der Europäischen Union so verkäuferfreundlich ausgestaltet wie in Großbritannien.

Dies gilt allerdings nicht für den Datenschutz. Onlinehändler müssen sich in Großbritannien bei einer Datenschutzbehörde (Information Commissioner’s Office) registrieren lassen und gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu ihrer Identität und zum Umgang mit Kundendaten öffentlich machen.

Bei Zuwiderhandeln können empfindliche Sanktionen verhängt werden.

Diese Datenschutzvorschriften gelten allerdings nicht für deutsche Onlinehändler, die von Deutschland aus Onlinegeschäfte in  Großbritannien betreiben.

Diese Ausnahmeregelungen ergeben sich aus dem einschlägigen britischen Datenschutzgesetz (Data Protection Act 1998). Aus Section 5, Data Protection Act ergibt sich, daß der  Onlinehändler mit Sitz in einem euopäischen Staat außerhalb Großbritannien nicht den Bestimmungen des britischen Datenschutzgesetzes unterworfen ist.

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„Schlank im Schlaf“ – irreführende Werbung für ein eiweißreiches Brot

Ein Bäckereiunternehmen aus Schleswig-Holstein handelt wettbewerbswidrig, wenn es ein „Eiweiß-Abendbrot“ auf Faltblättern unter anderem mit dem Spruch „Schlank im Schlaf“ bewirbt.

Mit Beschluss von 21. Juni 2012 gestern hat der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts diese Art der Werbung untersagt.

Zum Sachverhalt: Das beklagte Bäckereiunternehmen bewarb Ende 2011 in seinen 200 Bäckereiverkaufsfilialen ein Brot mit einem hohen Eiweißgehalt mittels eines Faltblattes (Flyers) mit dem Slogan „Schlank im Schlaf“.

Der Slogan ist zugleich Titel eines Buches, das ein Abnehmkonzept nach der sogenannten Insulin-Trennkostmethode vorstellt, bei der morgens Kohlenhydrate ohne Eiweiß, mittags beides zusammen und abends nur Eiweiß verzehrt werden sollen.

Auf dem Flyer befand sich ein Hinweis auf das Abnehmkonzept und eine Abbildung des Buches.

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Links der Woche: Merkel auf der IFA, Internetsucht, Kindle Fire, E-Book Streit

 

Wie vor jedem Wochenende kommen auch heute noch unsere Links der Woche.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 35 (27.08. – 31.08.2012):

🙂 Merkel: IFA verdeutlicht „Hightech-Standort Deutschland“, mehr dazu…

😐 Studie: Internetsucht möglicherweise genetisch bedingt, mehr dazu…

😉 Amazon: Kindle Fire ist ausverkauft, mehr dazu…

🙂 E-Book-Streit: Verlage zahlen Millionen Kunden Entschädigungen, mehr dazu…

🙂 Google+: Funktionen für Unternehmen, mehr dazu…

🙂 Datenschutz: Facebook-Ermittlern auf den Zahn gefühlt, mehr dazu…

Handel und Glücksspiel: „Kaufpreis-zurück-Wetten“ unterliegen nicht dem GlüStV

Wer per Wette seinen Kunden anbietet, bei Eintritt bzw. Ausbleiben eines bestimmten Ereignisses den Kaufpreis auf in einem bestimmten Zeitraum erworbene Waren zurückzuerstatten, veranstaltet damit kein illegales Glücksspiel im Sinne des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV).

Argument: Auch in den Fällen, in denen der Kunde die Wette verliert, wird dessen finanzielle Investition vollständig durch die erhaltene Ware ausgeglichen (vgl. aktuell VG Stuttgart, Urt. v. 15.03.2012, Az. 4 K 4251/11).

Glücksspiele im Sinne des GlüStV liegen vor Allem dann vor, wenn der Kunde zur Teilnahme ein Vermögensopfer erbringen muss, das – außer im Falle eines Gewinns – vollständig verloren geht. Bei Werbeaktionen in Form einer Wette, die die Rückerstattung eines Einkaufspreises anbietet, liegt nach Ansicht des VG Stuttgart jedoch kein solches Glücksspiel vor: Der Kunde kann keinen Verlust machen, schließlich behält er ja in jedem Fall die gekaufte Ware.

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Kooperation: Neue AGB-Schnittstelle der IT-Recht Kanzlei für Hood.de

Die IT-Recht Kanzlei München unterhält ab sofort eine strategische Kooperation mit der Verkaufsplattform Hood.de.

Das Besondere: Händler mit eigenem Hood.de-Shop haben die Möglichkeit, rechtssichere AGB der IT-Recht Kanzlei zu buchen, die via Schnittstelle per Mausklick in den jeweiligen Hood-Shop integriert werden. Einfacher geht’s nicht – für unschlagbare 10 Euro im Monat.

Zwei Erfolgsmodelle des e-Commerce sind ab sofort vereint: Die IT-Recht Kanzlei München und die Plattform Hood.de arbeiten ab sofort zusammen. „Wir freuen uns, mit RA Max Keller und der IT-Recht-Kanzlei einen kompetenten Partner für das Angebot von rechtlichen Dienstleistungen für unsere Händler gewonnen zu haben“, so Ryan Hood, Gründer und Geschäftsführer der Hood.de Deutschland GmbH.

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Werbung: Zulässigkeit für Medizinprodukte nach der HWG-Novelle

Die Werbung für sogenannte Medizinprodukte wird wie diejenige für Human- und Tierarzneimittel insbesondere durch das Heilmittelwerbegesetz (kurz: HWG) beschränkt.

Die vom Gesetzgeber bereits verabschiedete, aber noch nicht in Kraft getretene HWG-Novelle hält einige Lockerungen für Werbemaßnahmen für Medizinprodukte bereit.

Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Vorschriften im Werberecht für Medizinprodukte und stellt die zahlreichen Änderungen der Novelle vor.

I. Änderungen im HWG

Vor kurzem stellte die IT-Recht Kanzlei bereits die Änderungen für Human- und Tierarzneimittel vor, die sich durch die HWG-Novelle ergeben. Die Änderungen betreffen allerdings auch sog. Medizinprodukte.

Bislang ist die HWG-Novelle noch nicht in Kraft getreten. Sie ist zwar am 28. Juni 2012 vom Bundestag verabschiedet worden und sollte ursprünglich noch im Juli 2012 in Kraft treten. Allerdings ist dies bislang noch nicht geschehen.

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Zahnreinigung und Bleaching: Heileingriffe unter zahnärztlichem Vorbehalt

Zahnkosmetische Eingriffe wie professionelle Zahnreinigung und Bleaching sind nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. Heileingriffe, die somit auch nur von approbierten Zahnärzten vorgenommen werden dürfen.

Angehörigen der medizinischen Assistenzberufe sowie Kosmetikern ist es dagegen untersagt, ohne zahnärztliche Überwachung derlei Eingriffe am Patienten vorzunehmen, selbst wenn sie darin geübt und zusätzlich ausgebildet sind (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 01.03.2012, Az. 6 U 264/10).

Das Urteil erging gegen eine zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA), die neben ihrer Anstellung in einer Zahnarztpraxis ein eigenes Zahnkosmetik-Studio betrieb. Dort bot sie professionelle Zahnreinigungen (Entfernung supragingivaler, also oberhalb des Zahnfleischsaumes gelegener, Ablagerungen auf den Zähnen) sowie Zahn-Bleaching (Bleichen der Zähne mit einem H2O2-haltigen Präparat) an, wurde jedoch vom örtlichen Zahnärzte-Verband auf Unterlassung in Anspruch genommen. Argument: Sowohl die professionellen Zahnreinigungen als auch das Bleaching sind Heileingriffe, folglich nur durch Zahnärzte bzw. unter zahnärztlicher Aufsicht zulässig.

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PAngV und Grundpreisangaben: Informationen für den Verbraucher

Grundpreisangaben nach der PAngV sind laut Oberlandesgericht Hamm eine „wesentliche Angabe“ für den Verbraucher.

Wie das Gericht in einem aktuellen Urteil ausführt, ist eine Abmahnung wegen unterbliebener Grundpreisangaben schon deshalb berechtigt, weil der Händler gesetzlich verpflichtet ist, dem Verbraucher diese Information zur Verfügung zu stellen; insoweit kann nicht von einer Bagatelle ausgegangen werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2012, Az. I-4 U 70/11).

Dem Urteil lag ein Angebot aus einem Webshop zugrunde, in dem eine Flüssigkeit in der 200-ml-Flasche zu € 8,95 feilgeboten wurde. Eine Grundpreisangabe (€ 4,48 je 100 ml) erfolgte nicht. Dieselbe Flüssigkeit konnte im Webshop auch in einer 100-ml-Flasche gekauft werden, dann jedoch zu € 6,45.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.