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Selektive Vertriebssysteme: EuGH fordert Erlaubnis des Internetvertriebs
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Umweltbundesamt leitet bei Verstoß gegen Anzeigepflicht Bußgeldverfahren ein
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Auch bei B2B-Geschäften ist in Frankreich Warenangebot im Onlineshop zwingend Vertragsangebot
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EuGH entscheidet zum Handel mit Gebraucht-Software
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Auskunftsanspruch gegen den Blogbetreiber bei persönlichkeitsrechtverletzendem Blogbeitrag
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Online-Verkäufe ins Ausland – gilt deutsches Recht? Teil 2
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Ändern die neuen Werbebedingungen der Stiftung Warentest etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?
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Online-Verkäufe ins Ausland – gilt deutsches Recht? Teil 1
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Online-Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln: Ab Ende 2014 Pflicht
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E-Commerce mit der Schweiz: Ein Blick in das eidgenössische Wettbewerbsrecht
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White Teak: Unzulässige Bezeichnung für Möbel aus Gmelina arborea
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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel in Großbritannien
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VG Berlin: Produktbezeichnung „Sahne Eiscreme“ kann irreführend sein
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Abwerben von Mitarbeitern auf Social Media Plattformen kann wettbewerbswidrig sein
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Regelungen zu Preisangaben in Frankreich

Selektive Vertriebssysteme: EuGH fordert Erlaubnis des Internetvertriebs

Viele Hersteller wollen ihr Fachhändlernetz gegen Konkurrenz aus dem Internet schützen.

Im Allgemeinen erfolgt dies im Rahmen einer Regelung des Fachhändlervertrages, der einen Vertrieb über das Internet ausschließt. Dem hat der EuGH eine klare Absage erteilt.

In der Entscheidung Pierre Fabre Dermo-Cosmetique SAS, Rechtssache C-439/09 vom 21. Oktober 2011 hatte sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob es zulässig sei, den Vertrieb eines bestimmten Produktes über das Internet vollständig auszuschließen. Der zugelassene Vertriebshändler musste sich verpflichten, die Produkte „nur in einer materialisierten und individualisierten Verkaufsstelle abzugeben“. Außerdem musste in diesen Räumlichkeiten stets eine für die Produkte besondere geschulte Person anwesend sein.

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Umweltbundesamt leitet bei Verstoß gegen Anzeigepflicht Bußgeldverfahren ein

Die IT-Recht Kanzlei hat bereits in etlichen Bußgeldverfahren rechtliche Hilfestellung geleistet, die gegen Unternehmen eingeleitet wurden, welche in Deutschland Batterien in Verkehr gebracht haben und dabei ihrer Anzeigepflicht gegenüber dem Umweltbundesamt nicht nachgekommen sind.

In den Anhörungsbogen, die den Betroffen zugestellt werden, steht im besten Amtsdeutsch geschrieben:

Sie haben als Inhaber der Firma X diese unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht in das beim Umweltbundesamt (https://www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de/battg/content.do) geführte Verzeichnis eintragen lassen…

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Auch bei B2B-Geschäften ist in Frankreich Warenangebot im Onlineshop zwingend Vertragsangebot

Wie in der News zum Zustandekommen von Fernabsatzverträgen dargelegt wurde, ist nach französischem Recht (Article 1369-4 code cvil) das Warenangebot in einem Onlineshop bereits als verbindliches Vertragsangebot und nicht nur als bloße Einladung zu einem Vertragsangebot anzusehen.

Dies gilt grundsätzlich auch für B2B-Geschäfte und kann nicht durch AGB des Onlinehändlers abbedungen werden.

Im französischen bürgerlichen Recht (Code Civil)  ist als eine Art Sonderrecht  festgelegt, dass das Warenangebot in einem Onlineshop bereits als verbindliches Vertragsangebot anzusehen ist.

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EuGH entscheidet zum Handel mit Gebraucht-Software

Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, grundsätzlich nicht widersetzen.

Denn der so genannte „Erschöpfungsgrundsatz“ des Urheberrechts gilt nicht nur, wenn der Softwarehersteller die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (z.B. CD-ROM) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden…

Pressemitteilung des EuGH zum Thema:

Oracle entwickelt und vertreibt, insbesondere per Download über das Internet, sogenannte „Client-Server-Software“. Der Kunde lädt unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie auf seinen Computer. Das durch einen Lizenzvertrag gewährte Nutzungsrecht an einem solchen Programm umfasst die Befugnis, die Kopie dieses Programms dauerhaft auf einem Server zu speichern und bis zu 25 Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass die Kopie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird.

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Auskunftsanspruch gegen den Blogbetreiber bei persönlichkeitsrechtverletzendem Blogbeitrag

Das OLG Dresden (Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 4 U 1850/11) geht im Zusammenhang mit persönlichkeitsverletzenden Äußerungen im Internet davon aus, dass gegen den Blogbetreiber ein Auskunftsanspruch gegen den Verfasser einer verletzenden Äußerung besteht.

Das OLG Dresden nimmt damit eine entgegengesetzte Haltung zum OLG Hamm (Beschluss vom 03.08.2011, Az.: I-3 U 196/10) ein, welches einen Auskunftsanspruch verneint hatte.

Im konkreten Fall wurde unter anderem ein Blogbetreiber hinsichtlich eines Auskunftsverlangens über den Urheber einer Blog-Äußerung in Anspruch genommen.

Der Kläger begehrte Auskunft über die Identität des Verfassers des Blog-Beitrags, da dieser anonym aufgetreten war.

Das OLG Dresden verneinte zwar im konkreten den Fall den Auskunftsanspruch des Klägers, allerdings aufgrund der Tatsache, dass der monierte Blog-Beitrag sich in verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen bewege und daher sowohl ein Verstoß, als auch ein Auskunftsanspruch nicht bestehe

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Online-Verkäufe ins Ausland – gilt deutsches Recht? Teil 2

Der europäische Binnenmarkt ist nicht nur für große, sondern auch für kleinere Online-Händler verlockend. Sie müssen nicht aufwendig ein Ladengeschäft im Ausland eröffnen, sondern lediglich ihre Waren an die Kunden dort versenden. Den Webshop dazu haben sie bereits, die teureren Versandkosten können sie den Kunden auferlegen.

Der Aufwand scheint somit gering. Allerdings stehen einige rechtliche Hürden im Weg. Die IT-Recht Kanzlei stellt in einer Folge von zwei Artikeln die rechtlichen Rahmenbedingungen des Online-Handels mit dem Ausland vor. Lesen Sie nun den zweiten Teil der Serie.

Während im ersten Teil der Serie vor allem das Lauterkeitsrecht im Fokus stand, beschäftigt sich der zweite Teil nun mit den Fragen des Telemedien- und Vertragsrechts.

C. Telemedienrecht

I. Das Telemediengesetz und seine Richtlinie

In Deutschland gilt für sog. Diensteanbieter das Telemediengesetz (kurz: TMG), das insbesondere auf die EG-Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt  (kurz: sog. „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) zurückgeht. Darin sind einige Pflichten, wie etwa Informationspflichten, sowie Haftungsmodifikationen für Diensteanbieter geregelt.

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Ändern die neuen Werbebedingungen der Stiftung Warentest etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?

Die Werbung mit guten Testergebnissen erfreut sich bei Unternehmen großer Beliebtheit.

Insbesondere die Tests der Stiftung Warentest sind in der Bevölkerung bekannt und genießen einen guten Ruf, so dass viele Unternehmen gerne darauf verweisen, dass ihre Produkte bei diesen Tests einen guten Eindruck hinterlassen haben.

Die Stiftung Warentest hat Anfang diesen Jahres nun ihre Nutzungsbedingungen zur Werbung mit ihren Untersuchungsergebnissen aktualisiert.

Ändert sich durch die neuen Bedingungen etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?

Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

Auch Verbraucher haben einen Vorteil, wenn mit Testergebnissen der Stiftung Warentest geworben wird.

Denn so können sie schon allein anhand der Werbung die Qualität eines Produkts einschätzen.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Ergebnisse richtig und originalgetreu in der Werbung wiedergegeben werden.

Bei verzerrten Darstellungen kann es zu wettbewerbsrechtlich zu beanstandeten Irreführungen der Verbraucher kommen.

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Online-Verkäufe ins Ausland – gilt deutsches Recht? Teil 1

Der europäische Binnenmarkt ist nicht nur für große, sondern auch für kleinere Online-Händler verlockend.

Sie müssen nicht aufwendig ein Ladengeschäft im Ausland eröffnen, sondern lediglich ihre Waren an die Kunden dort versenden.

Den Webshop dazu haben sie bereits, die teureren Versandkosten können sie den Kunden auferlegen.

Der Aufwand scheint somit gering. Allerdings stehen einige rechtliche Hürden im Weg.

Die IT-Recht Kanzlei stellt in einer Folge von zwei Artikeln die rechtlichen Rahmenbedingungen des Online-Handels mit dem Ausland vor.

Lesen Sie dazu nun mehr im ersten Teil der kleinen Serie.

A. Einführung

Wer in Deutschland ein Ladengeschäft führt, muss selbstverständlich die in Deutschland geltenden Gesetze beachten. Dasselbe gilt für Online-Händler mit Sitz in Deutschland, die per Webshop Waren in Deutschland verkaufen. Auch sie müssen sich an die deutschen Gesetze halten. Wer in Helsinki oder Wien ein Ladengeschäft betreibt, dementsprechend genauso die dort geltenden Vorschriften beachten. Wie ist es aber, wenn ein Webshop-Betreiber mit Sitz in Deutschland Waren auch ins Ausland verkauft? Die Gesetze welchen Staates muss er beachten?

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Online-Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln: Ab Ende 2014 Pflicht

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung ist Ende letzten Jahres in Kraft getreten. Sie wird in den nächsten Jahren Online-Händlern, die über das Internet Lebensmittel verkaufen, viel Arbeit bereiten.

Grund: Ab dem 13.12.2014 wird eine umfassende Online-Kennzeichnungspflicht gelten mit der Konsequenz, dass Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, hinsichtlich der anzugebenden Informationen weitgehend denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden.

A. Neue Informationspflichten ab dem 13.12.2014 sowie dem 13.12.2016

1. Allgemeine Online-Informationspflichten bei vorverpackten Lebensmitteln

Online-Händler, die  vorverpackte Lebensmittel über das Internet zum Verkauf anbieten, werden ab dem 13.12.2014 folgende Pflichtinformationen auf ihrer Internetpräsenz darzustellen haben:

die Bezeichnung des Lebensmittels;

das Verzeichnis der Zutaten;

alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;

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E-Commerce mit der Schweiz: Ein Blick in das eidgenössische Wettbewerbsrecht

Wer mit der Schweiz Onlinehandel treiben will, sollte auch die entsprechende Gesetzeslandschaft kennen.

Auch die Schweiz kennt ein „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“: Das teilt sich zwar mit dem deutschen UWG den Grundgedanken und den Titel, ist aber ein komplett eigenständiges Gesetzeswerk.

In diesem Beitrag werden einmal die wichtigsten Grundprinzipien und einige interessante Einzelnormen des eidgenössischen UWG zusammengefasst.

Das eidgenössische „Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) vom 19.12.1986 (aktueller Stand: 01.04.2012) hat gemäß Artikel 1 den Zweck, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Um dieses Ziel ein wenig zu präzisieren, nennen die Art. 2 bis 8 verschiedene unlautere Handlungen, die durch das UWG verboten werden.

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White Teak: Unzulässige Bezeichnung für Möbel aus Gmelina arborea

Die Holzsorte Gmelina arborea mag im angelsächsischen Sprachraum tatsächlich als „White Teak“ bekannt sein, hierzulande ist sie es nicht: Folglich ist es wettbewerbsrechtlich unzulässig, (Garten-)Möbel aus diesem Holz als White Teak-Mobiliar anzupreisen.

Der Verbraucher geht in diesem Falle irrtümlich davon aus, dass bei der Konstruktion der Möbel tatsächlich eine Teak-Sorte zum Einsatz kam – tatsächlich sind Gmelina-Gewächse nur entfernte Verwandte des Teakbaums und weisen auch nicht dessen Qualitäten auf (vgl. aktuell LG Düsseldorf, Urt. v. 09.12.2011, Az. 38 O 53/11).

Ein Händler hatte im Internet und in Prospekten „White Teak“-Gartenmobiliar angeboten, das jedoch eben nicht aus Teakholz, sondern aus dem weniger witterungsbeständigen Gmelina arborea fabriziert war.

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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel in Großbritannien

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel geht auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 1997 zurück, die für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, so auch für Großbritannien, einheitliche Rahmenbestimmungen setzt, wie die Ausübung des Widerrufsrechts im Onlinehandel geregelt wird.

Das Widerrufsrecht gibt dem Verbraucher die Möglichkeit in bestimmten Fristen ohne Angaben von Gründen seine Vertragserklärung zu widerrufen und die Ware gegen Erstattung der geleisteten Zahlungen zurückzusenden. Dies ist ein sehr starkes Recht in der Hand des Verbrauchers.

In der Einführung zur EU-Richtlinie heißt es dazu:

(14) Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen.

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VG Berlin: Produktbezeichnung „Sahne Eiscreme“ kann irreführend sein

Die Bezeichnung eines Speiseeisprodukts als „Sahne Eiscreme“ ist nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin irreführend und deshalb unzulässig.

Die Klägerin vertreibt ein Produkt mit der Bezeichnung „Sahne Eiscreme“. Auf dem Becher findet sich zusätzlich die Angabe „mit frischer Sahne“, die Produktbeschreibung lautet „Beste, frische Sahne aus Milch von ausgewählten Bauernhöfen geben dieser Eiscreme ihre besondere Cremigkeit. Frische Sahne wird sorgfältig in die Eiscreme eingerührt und verleiht ihr so ihren cremig-frischen Geschmack.“ Nach der Zutatenliste enthält das Produkt u.a. „33 % Sahne, entrahmte Milch, Glukosesirup, Glukose-Fruktose-Sirup, Zucker, Süßmolkenpulver, eingedickte entrahmte Milch“. Das Be-zirksamt Pankow von Berlin hielt die Bezeichnung für irreführend, weil der Milchfettanteil des Produkts nur 10,4 % betrage und damit gerade ausrei-che, um den Mindestanforderungen der Sorte Eiscreme zu entsprechen.

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Abwerben von Mitarbeitern auf Social Media Plattformen kann wettbewerbswidrig sein

Die IT-Recht Kanzlei hatte sich schon öfter mit dem Thema der Abwerbung von Mitarbeitern durch Wettbewerber beschäftigt und herausgestellt, dass Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten grundsätzlich erlaubt sei, nicht aber zur gezielten Behinderung und Schädigung des bisherigen Arbeitgebers führen dürfe.

Das LG Heidelberg hat nun mit seinem  Urteil vom 23.05.2012 1 S 58/11 eine Grenze aufgezeigt, ab der von einer gezielten Schädigungsabsicht auszugehen ist.

Es entschied, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn versucht werde, Mitarbeiter von Mitbewerbern auf Social Media Plattformen durch gezielte Zusendung von negativen Nachrichten über ihren Arbeitgeber  abzuwerben. Im vorliegenden Fall stritten zwei Personaldienstleistungsunternehmen. Der Beklagte hatte zwei Mitarbeiter des Klägers mit der Nachricht „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft.“ bei XING kontaktiert. Die Profile der Mitarbeiter waren keine reinen Privatprofile, sondern wiesen einen deutlichen Bezug zu ihrem Arbeitgeber auf.

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Regelungen zu Preisangaben in Frankreich

Wer in Frankreich Handel betreiben will muss sich neben den besonderen Vorschriften zu AGB, Widerrufsbelehrung und Impressumspflicht insbesondere auch mit jenen zu Preisangaben auskennen.

Zwar basieren die französischen Regelungen zu Preisangaben genau wie die deutschen auf einer EG-Richtlinie, allerdings hat Frankreich, anders als Deutschland, diese nicht in einer einheitlichen Verordnung wie die Preisangabenverordnung umgesetzt, sondern einzelne Normen im Verbrauchergesetz (Code de la consommation) und in einzelnen Arrêtés eingeführt.

I. Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereich

Die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei Angabe der Preise des ihnen angebotenen Erzeugnisse regelt nach seinem Art. 1 die „Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden (…)“.

Diese Richtlinie ist die Basis der Preisangabenregelungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten und soll ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.

Der Begriff des Verbrauchers ist in Art. 2 Buchstabe (e) der Richtlinie 98/6 definiert als

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.