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ElektroG: Ab sofort ist das bloße Anbieten nicht registrierter Elektrogeräte wettbewerbswidrig
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In welchen Fällen darf das Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen werden
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Impressumspflicht in Frankreich
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eu.-Domains: Anmeldung nur für eu-ansässige Unternehmen?!
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„Anhängen“ an Amazon-Angebot kann unlautere Irreführung darstellen
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Prüfpflichten des Internetproviders eines Ärzte-Bewertungsportals
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Etikettenschwindel? Abbildungen auf Getränke-Etiketten gelten mitunter als Inhaltsangabe
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Europäische Kommission will einheitliche Steuerregeln für Gutscheine
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Verwendung einer Städte-Domain mit Zusatz „info“ ist namensrechtlich zulässig.
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Google Analytics: Erste Datenschutzbehörden werden aktiv
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LED-Lampen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG
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Es gibt keine Marmelade mehr: Abmahnrisiko KonfV
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Werbung mit Testergebnissen: Analyse und aktuelle Übersicht der Rechtsprechung
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Warenverkauf nach Frankreich: Haftungsrisiken vorbeugen
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Die Bezeichnung „Group“ bzw. „Gruppe“ für einen Einzelkaufmann verstößt gegen die Firmenwahrheit

ElektroG: Ab sofort ist das bloße Anbieten nicht registrierter Elektrogeräte wettbewerbswidrig

Das „Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts“ wurde am 29. Februar 2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S.212) veröffentlicht und tritt heute in Kraft.

Es löst im Wesentlichen das bestehende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch das in Art. 1 enthaltene neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ab. Darüberhinaus sieht es einige wesentliche Änderungen vor, die das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) betreffen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Begriff „Vertreiber“ wird im ElektroG neu definiert

Bisher fand sich im ElektroG folgende (nun veraltete) Definition des „Vertreibers“:

§ 3 Absatz 12 ElektroG: „Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

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In welchen Fällen darf das Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen werden

Grundsätzlich ist Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften ein Widerrufsrecht einzuräumen.

Doch in einigen gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (vgl. § 312d IV BGB) darf das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. Problematisch ist, dass die im Gesetz genannten Gründe sehr unbestimmt sind, was dazu führt, dass die Ausschlussgründe immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen waren beziehungsweise sind. Diese Entscheidungen spielen auch für die Praxis eine große Rolle und sollen daher im Folgenden kurz dargestellt werden.

I. § 312d IV Nr. 1 BGB

Wortlaut:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde.

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Impressumspflicht in Frankreich

„Frankreich ist und bleibt der größte Handelspartner Deutschlands“ lautete die Anzeige des Außenwirtschaftsportals im Januar diesen Jahres.

Für Unternehmer, die auf elektronischem Weg Waren oder Dienstleistungen im Nachbarland anbieten, verspricht der Austausch hervorragende Geschäftsmöglichkeiten.

Doch wie auch beim Aufstellen von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hinsichtlich des Impressums Vorsicht geboten, denn das französische Recht weist bei diesem Thema ebenfalls einige Besonderheiten auf.

I. Rechtliche Grundlagen der Impressumspflicht in Frankreich

Das Impressum soll dem Nutzer oder Kunden dazu verhelfen, schnell und einfach Informationen über den Betreiber der Seite herauszufinden.

Die Anforderungen an das Impressum einer Website (auch Anbieterkennzeichnung genannt) werden in Frankreich durch die Loi n° 2004-575 du 21 juin 2004 pour la confiance dans l’économie numérique (LCEN) geregelt.

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eu.-Domains: Anmeldung nur für eu-ansässige Unternehmen?!

Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann ein Unternehmen seine Marken nur dann als .eu-Domänennamen anmelden, wenn es in der EU ansässig ist.

Zwar kann ein ansässiger Lizenznehmer eine solche Anmeldung vornehmen, und konnte auch von der bevorzugten Anmeldung während der Sunrise-Period profitieren, als Lizenznehmer gilt jedoch nur, wer die Marke selbst gewerblich nutzen darf.

Am 7. Dezember 2005 fiel der Startschuss für die Registrierung von Internet-Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe „.eu“.1

Die Registrierung erfolgt nach dem Windhundprinzip, d. h. der erste Antragsteller kommt zum Zug. Mehr erfahren

„Anhängen“ an Amazon-Angebot kann unlautere Irreführung darstellen

Beim Anbieten eines Artikels auf Amazon ist ein „Dranhängen“ an andere Angebote grundsätzlich möglich und unter gewissen Voraussetzungen legitim.

Das LG Bochum entschied nunmehr (Urteil vom 21.07.2011, Az.: I-14 O 98/11), dass eine Irreführung vorliegen kann, wenn sich ein Händler an ein Angebot anhängt und hierbei ein Produkt unter einem anderen Namen anbietet.

Sachverhalt

Der Kläger verkauft auf der Plattform Amazon unter dem Namen „E“ Halogenleuchtmittel. Hierbei wird bei dem Artikel unterhalb des Artikelbezeichnung der Vermerk „von E“ eingeblendet. Der Beklagte hängte sich an das Amazon-Angebot des Klägers an und verkaufte ebenfalls unter Verwendung der Bezeichnung „E“ Halogenleuchtmittel. Hierdurch verwies der Beklagte aufgrund des Vermerks „von E“ auf den Kläger, obwohl die Waren des Beklagten tatsächlich in keiner Beziehung zum Kläger standen.

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Prüfpflichten des Internetproviders eines Ärzte-Bewertungsportals

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit seinem verkündeten Urteil (vom 08.05.2012, Az.: 11 O 2608/1) die vom Bundesgerichtshof für Internetprovider postulierten Prüfpflichten konkretisiert.

Es hat dem klagenden Zahnarzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zugebilligt.

Der Zahnarzt hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung einer negativen Bewertung zur Wehr gesetzt.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den für die Verbreitung der Bewertung (rein technisch und nicht als Urheber) verantwortlichen Betreiber des Internetforums vorläufig zur Unterlassung verpflichtet.

Ein Nutzer hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse.

Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden.

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Etikettenschwindel? Abbildungen auf Getränke-Etiketten gelten mitunter als Inhaltsangabe

Dass nicht mit Inhaltsstoffen geworben werden sollte, die überhaupt nicht in einem Lebensmittel enthalten sind, ist nichts Neues.

Wichtig zu wissen ist aber auch, dass die Abbildung von z.B. Früchten auf einer Getränkeflasche wie eine Inhaltsangabe wirkt – mit dem Effekt, dass tatsächlich Bestandteile der abgebildeten Frucht im Getränk enthalten sein müssen.

So befand auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem aktuellen Fall, in dem es um die Abbildung einer Orangenblüte auf einem „near water“-Getränk ging (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.3.2012, Az. 6 U 12/11). Mehr erfahren

Europäische Kommission will einheitliche Steuerregeln für Gutscheine

Die Europäische Kommission hat kürzlich vorgeschlagen, die entsprechenden Mehrwertsteuer-Vorschriften in der EU zu aktualisieren und zu vereinheitlichen.

Alle Arten von Gutscheinen sollen in den Mitgliedstaaten künftig steuerlich gleich behandelt werden.

Aufgrund der Unterschiede der nationalen Mehrwertsteuer-Vorschriften ist nicht immer klar, wo ein Gutschein zu besteuern ist, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt und in einem anderen verwendet wird.

Dies gilt zum Beispiel für international tätige Hotelunternehmen, die mit Gutscheinen für Unterkünfte in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten werben. 

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Verwendung einer Städte-Domain mit Zusatz „info“ ist namensrechtlich zulässig.

Der Gebrauch einer Internetdomain nach dem Muster www.(nameeinerStadt)-info.de durch einen Privaten stellt keine unzulässige Namensanmaßung dar.

Dies hat das Landgericht Düsseldorf kürzlich entschieden (Urteil vom 14.03.2012, Az. 34 O 16/01).

Zwar könne sich eine Stadt grundsätzlich durchaus auf das Namensrecht aus Art. 12 BGB berufen, so die Richter.

Im Wirtschaftsleben sei dieser Schutz allerdings eingeschränkt.

Hier müsse es privaten Anbietern gestattet sein, den Stadtnamen als örtliche Angabe bzw. Herkunftsbezeichnung zu verwenden. Mehr erfahren

Google Analytics: Erste Datenschutzbehörden werden aktiv

Der IT-Recht Kanzlei liegt ein aktuelles Schreiben des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht vor, in dem der Betreiber eines Online-Shops wegen des Einsatzes von Google Analytics auf seiner Website zur Stellungnahme aufgefordert wird.

In dem Schreiben wird dem Shopbetreiber vorgeworfen, dass er Google Analytics in seine Website eingebunden, dies aber nicht datenschutzkonform ausgestaltet habe.

Wörtlich heißt es in dem Schreiben auszugsweise:

Unsere Überprüfung hat ergeben, dass Ihre Webseite keine leicht auffindbare Datenschutzerklärung mit den erforderlichen Hinweisen zum Einsatz von Google Analytics enthält.

Weiter wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die von Google insoweit vorgenommenen Anpassungen es deutschen Webseitenbetreibern seit September 2011 ermöglichen, das Analysetool Google Analytics datenschutzkonform einzusetzen. Die Datenschutzbehörde weist insoweit auf folgende Voraussetzungen hin:

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LED-Lampen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG

Das LG Hamburg hat – im völligen Widerspruch zur aktuellen Verwaltungspraxis der Stiftung EAR – entschieden (vgl. Urteil vom 13.04.2012, Az. 406 HKO 160/11), dass LED-Lampen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG unterliegen: Grund:

LED-Lampen seien keine Elektrogeräte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Begründung des LG Hamburg:

Das Elektrogesetz gilt nach seinem § 2 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in § 2 ElektroG genannten Kategoren fallen, von denen vorliegend lediglich die Kategorie  5 „Beleuchtungskörper“ in Betracht kommt. Hierzu ergibt sich aus dem Anhang I- Liste der Kategorien und Geräte – unter Ziffer 5, dass Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen von dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen werden. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 Satz 3 ElektroG, wonach § 5 ElektroG auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen gilt, was keiner besonderen Erwähnung bedürfte, wenn Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen bereits allgemein dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes zuzurechnen wären.

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Es gibt keine Marmelade mehr: Abmahnrisiko KonfV

Haben Sie die klassische österreichische Aprikosenmarmelade im Sortiment?

Die sollte dann schleunigst von dort verschwinden: Sie ist falsch etikettiert – zumindest wenn es nach der Konfitüren-Verordnung geht.

Nach dieser Norm ist es mittlerweile schwierig, aus Obst und Zucker ausgekochte Nahrungsmittel weiterhin mit dem im süddeutschen Sprachraum üblichen Begriff „Marmelade“ zu bezeichnen, und auch andere Begriffe können nicht mehr ohne Weiteres verwendet werden. Hier soll einmal gezeigt werden, welche Produkte mit welcher Bezeichnung ins Regal dürfen.

Problemlage

Mit Produkten wie der typisch österreichischen Aprikosenmarmelade sind ein paar echte Klassiker aus den Regalen verschwunden – allerdings nur dem Namen nach. Die Produkte gibt es immer noch; zum Schutz vor Abmahnungen wurden sie nur neu etikettiert und mit Bezeichnungen wie „Fruchtaufstrich“, „Obstaufstrich“ oder ähnlichen Begriffen kgekennzeichnet. Der Grund hierfür liegt in den segensreichen Regelungen der Richtlinie 2001/113/EG und der daraus abgeleiteten Konfitüren-Verordnung (KonfV). Diese sind so strikt, dass viele Lebensmittelproduzenten einfach dazu übergegangen sind, ihre Produkte nicht mehr mit den klassischen Bezeichnungen zu etikettieren.

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Werbung mit Testergebnissen: Analyse und aktuelle Übersicht der Rechtsprechung

Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungsorganisationen. Dies kommt nicht von ungefähr. Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen. Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.

Kein Wunder also, dass die Hersteller ihre Produkte bevorzugt mit Testergebnissen dieser Organisation bewerben, wenn sie gut im Test abgeschnitten haben. Den enormen Einfluss ihrer Testergebnisse auf die Produktwerbung hat auch die Stiftung Warentest früh erkannt und deshalb Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen herausgebracht. Diese Empfehlungen stellen eine Art Verhaltenskodex für Hersteller im Umgang mit Testergebnissen in der Werbung dar. Sie können insoweit als Richtlinien dienen, ohne eine gesetzliche Bindung zu erzeugen.

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Warenverkauf nach Frankreich: Haftungsrisiken vorbeugen

Der E-Commerce hat längst die Staatsgrenzen der Bundesrepublik überschritten. Zahlreiche Online-Händler bieten ihre Waren grenzüberschreitend auch in Frankreich an.

Doch obwohl der Verbraucherschutz von Brüssel aus gelenkt wird, sind noch einige wesentliche Unterschiede in der Rechtslage des E-Commerce zwischen Deutschland und Frankreich zu erkennen.

Damit steigt natürlich auch die Gefahr von kostspieligen Sanktionen im Nachbarland, wie es neulich etwa einer der größten französischen Mobilfunkanbieter Free erfahren musste, als 32 seiner AGB-Klauseln für nichtig erklärt wurden – und 50.000 Euro an eine Verbraucherschutzorganisation zu zahlen waren.

Die IT-Recht-Kanzlei bietet ab sofort französische Rechtstexte an (AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung), die den französischen rechtlichen Besonderheiten angepasst sind, sodass Online-Händlern das Anbieten von Waren auf dem französischen Markt leichter fallen wird.

Im Folgenden sollen einige der wesentlichen rechtlichen Unterschiede zwischen deutschem und französischem Recht aufgezeigt werden.

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Die Bezeichnung „Group“ bzw. „Gruppe“ für einen Einzelkaufmann verstößt gegen die Firmenwahrheit

Ein Einzelkaufmann darf nach einem aktuellen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes nicht die Bezeichnung „Group“ bzw. „Gruppe“ in der Firma tragen, da der Zusatz „e. K.“ das Bestehen einer Gruppe gerade ausschließt.

Darüber helfen auch nicht mehrfache Eintragungen als „e. K.“ und die Gründung einer GmbH hinweg, solange sich hinter diesen Eintragungen lediglich eine einzige Person verbirgt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 28.09.2011, Az. 2 W 231/10).

Ein Einzelkaufmann darf nach einem aktuellen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes nicht die Bezeichnung „Group“ bzw. „Gruppe“ in der Firma tragen, da der Zusatz „e. K.“ das Bestehen einer Gruppe gerade ausschließt. Darüber helfen auch nicht mehrfache Eintragungen als „e. K.“ und die Gründung einer GmbH hinweg, solange sich hinter diesen Eintragungen lediglich eine einzige Person verbirgt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 28.09.2011, Az. 2 W 231/10).

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