Kategorie -News

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OLG Frankfurt: Ärzte haben öffentliches Bewertungsportal hinzunehmen
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Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?
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Sind Pfeffersprays Waffen im Sinne des Waffengesetzes?
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Verbraucher oder Unternehmer – ein Leitfaden zur Abgrenzung zwischen § 13 BGB und § 14 BGB
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Wann hat ein Händler seine angebotene Ware als „Auslaufmodell” zu kennzeichnen?
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09.05.12: IT-Rechtstag der IT Recht Kanzlei – Ein Überblick über das IT-Recht
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Navi ist nicht gleich Navi – Werbung ohne Zusatz nur für fest integrierte Geräte
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Substanzen mit mittelbarer Wirkung auf Schadorganismen sind Biozide
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Nahrungsergänzungsmittel über das Internet rechtssicher bewerben und verkaufen!
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Wettbewerbswidrige Inhalte sind auch aus dem Google Cache zu entfernen
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Verwaltungsgericht Köln: E-Zigarette ist kein Arzneimittel
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Neuwagen ist keine zulässige Bezeichnung für Altfahrzeuge
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System der Markt- und Produktüberwachung in der Europäischen Union
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Bundesregierung: Strengere Regeln für Weichmacher in Kinderspielzeugen
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Bundesregierung sagt: Bestimmte E-Zigaretten gelten als Arzneimittel

OLG Frankfurt: Ärzte haben öffentliches Bewertungsportal hinzunehmen

Immer mehr Bereiche des Lebens werden durch sogenannte Bewertungsportale erfasst.

So kommt es, dass nunmehr auch Ärzte in Online-Portalen bewertet werden können, aber ist eine solche öffentliche Bewertung von Ärzten im Internet überhaupt zulässig?

 Das OLG Frankfurt urteilte (Entscheidung vom 18.03.2012, 16 U 125/11), dass ein Ärzteportal mit Bewertungsfunktion auch dann zulässig sei, wenn die Nutzer anonyme Kommentare abgeben könnten und das Portal frei über das Internet abrufbar ist.

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Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?

Wer im Internet bestellt, kennt das Prozedere im Großen und Ganzen: am Ende musste man – jedenfalls bislang – stets auf den „Bestellung abschicken“-Button klicken.

Aber warum ist das so? Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für den Bestellvorgang bei Online-Käufen? Was müssen Webshop-Betreiber bei der technischen Gestaltung des Bestellprozesses beachten? Machen es „Amazon“, „Zalando“ und „mymuesli“ richtig? Welche rechtlichen Tücken auf Online-Verkäufer lauern und welche gravierenden rechtlichen Änderungen im Online-Handel unmittelbar bevorstehen, erfahren Sie in einem ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

Sind Pfeffersprays Waffen im Sinne des Waffengesetzes?

Viele Händler vertreiben sogenannte Pfeffersprays im Internet.

Es stellt sich die Frage, ob der Verkauf dieser Pfeffersprays unter das Waffengesetz fällt und somit besondere Bestimmungen des Waffengesetzes hinsichtlich der Abgabe zu beachten sind oder derartige Pfeffersprays vielleicht gar keine Waffen darstellen?

1. Pfefferspray als Reizstoffsprühgeräte (und somit Waffe)

Das Waffengesetz kennt den Begriff des Pfeffersprays nicht, vielmehr ist bei derartig bezeichneten Artikeln zu prüfen, ob diese als Reizstoffsprühgeräte im Sinne des § 3 Abs. 2 WaffG anzusehen sind. Bei diesen Reizstoffsprühgeräten handelt es sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 WaffG um tragbare Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte).

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Verbraucher oder Unternehmer – ein Leitfaden zur Abgrenzung zwischen § 13 BGB und § 14 BGB

Die Unterscheidung zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer spielt beim Rechtsverkehr im Internet eine entscheidende Rolle.

Alltäglich ist man im Onlinehandel mit dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§§ 312b, 312d i.V.m. § 355 BGB) oder mit den Beweislast- und Gewährleistungsregelungen des Verbrauchsgüterkaufs ( §§ 474 ff. BGB) konfrontiert. All diesen Vorschriften ist gemein, dass ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vorliegen muss. Aus diesem Anlass sollen im Folgenden die Begriffe des Verbrauchers und Unternehmers näher dargestellt und einzelne Sonderfälle aufgezeigt werden. Abschließend geben einige Rechtsprechungshinweise eine weitere Hilfestellung für die gerade in Grenzfällen vielfach komplizierte Abgrenzung.

Der Verbraucher ( § 13 BGB)

1.    Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

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Wann hat ein Händler seine angebotene Ware als „Auslaufmodell” zu kennzeichnen?

Der BGH hat bereits mit Urteil aus dem Jahre 1999 entschieden, dass eine (abmahnfähige) Irreführung dann vorliegt, wenn ein Kaufmann verschweigt, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein Auslaufmodell handelt und der Verkehr einen entsprechenden Hinweis erwartet (BGH GRUR 1999, 757).

Die IT-Recht Kanzlei hat weitere Entscheidungen zum Thema zusammengetragen.

1. Gleich vorweg: Was ist überhaupt ein Auslaufmodell?

Ein Auslaufmodell ist ein Gerät, das vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird.

2. Wann erwartet der Verkehr den Hinweis „Auslaufmodell“?

Der BGH hat sich hierzu wie folgt geäußert:

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09.05.12: IT-Rechtstag der IT Recht Kanzlei – Ein Überblick über das IT-Recht

Die IT-Recht Kanzlei veranstaltet am 09. Mai 2012 in München einen IT-Rechtstag in Kooperation mit der CMT Computer und Management Trainings GmbH.

Ziel ist es, allen, die mit IT-Recht zu tun haben, einen ersten Einstieg in dieses Rechtsgebiet und Tips für den täglichen Umgang mit vertraglichen und anderen rechtlichen Fragestellungen zu geben.

Diejenigen, die schon einen Erfahrungen im IT-Recht sammeln konnten, erhalten ein Update der neuen Entwicklungen. 

Folgende Themen werden auf dem IT-Rechtstag behandelt:

IT-Vertragsrecht

Vorvertrag / Letter of Intend / MoU / NDA

Vertragsklauseln in IT-Verträgen ( Vertragsgegenstand: Überlassung von Standard-Software, Softwareerstellungsverträge, Wartungs- /Pflegevertrag, ASP, SaaS und Cloud-Computing, IT-Consulting, Schulung, Customizing etc. | Nutzungsrechte (Lizenz) | Weitere wichtige Vertragsklauseln am Beispiel eines Mustervertrages

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Navi ist nicht gleich Navi – Werbung ohne Zusatz nur für fest integrierte Geräte

Wer im Kfz-Handel mit der Angabe „Navi“ wirbt, sollte dann auch ein Fahrzeug anbieten können, in das ein Navigationsgerät integriert ist – ein kleines, mobiles Navi berechtigt nicht zu dieser Werbeaussage.

Argument: Der Wert und Komfort des Fahrzeugs wird nur durch ein fest verbautes Navigationssystem merklich gesteigert; die Werbung „Navi“ für ein mobiles Gerät ruft folglich eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs hervor (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.07.2011, Az. 6 U 275/10).

Der Fall ist schnell erklärt: Ein Autohändler bot einer Internet-Plattform ein Fahrzeug an, das unter anderem mit dem Zubehör „Navi“ beworben wurde. Es verfügte jedoch über kein herstellerseitig integriertes Navigationssystem, sondern lediglich über ein beigelegtes mobiles Navi. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah in dieser Form der Werbung jedoch eine irreführende und damit unlautere geschäftliche Handlung.

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Substanzen mit mittelbarer Wirkung auf Schadorganismen sind Biozide

Um ein Produkt als „Biozid“ zu klassifizieren, genügt nach einem aktuellen Urteil des EuGH auch eine nur mittelbare Wirkung auf den unerwünschten Organismus.

Es reicht also, wenn der Wirkstoff in irgendeiner Form die Entfernung des Organismus aus seiner Umgebung erleichtert, ggf. auch ohne ihn dabei abzutöten.

Durch diese strenge Handhabung soll sichergestellt werden, dass bestimmte Chemikalien in jedem Fall unter die strenge Regelung der Biozid-Richtlinie (RL 98/8/EG) bzw. des deutschen Chemikaliengesetzes (ChemG) fallen (vgl. EuGH, Urt. v. 01.03.2012, Az. C-420/10).

Im ursprünglichen Fall ging es um ein Algenbekämpfungsmittel, das den Wirkstoff Aluminiumhydroxidchlorid enthält.

Das Mittel bewirkt im Wasser durch Hydrolyse einen Aluminiumhydroxidniederschlag, in dessen Folge sich die Algen in größeren Verbänden zusammenschließen („ausflocken“); dadurch schweben sie nicht mehr frei im Wasser, sondern bilden Klümpchen, welche relativ einfach aus dem Wasser entfernt werden können.

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Nahrungsergänzungsmittel über das Internet rechtssicher bewerben und verkaufen!

Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland zu bewerben und zu verkaufen ist in rechtlicher Hinsicht (extrem!) anspruchsvoll.

Es bestehen Anzeige- wie auch diverse allgemeine und besondere Kennzeichnungspflichten, die wiederum in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen – z.B. die Health-Claims-Verordnung oder die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel – geregelt sind.

Die IT-Recht Kanzlei fasst in ihrem aktuellen Beitrag zusammen, welche rechtlichen Regeln existieren und was beim Inverkehrbringen, beim Verkauf sowie der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten ist.

Wettbewerbswidrige Inhalte sind auch aus dem Google Cache zu entfernen

Ist ein Wettbewerber zur Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln verpflichtet, so trifft ihn eine umfassende Löschungspflicht.

Er muss insbesondere kontrollieren, ob die AGB-Klauseln noch über etwaige Cache-Links auf der Suchmaschine Google auffindbar sind und diese sodann entfernen lassen, so dass die Klauseln nicht mehr abrufbar sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 34 O 76/10).

Sachverhalt

Die Parteien sind Vertreiber von Yoga-Zubehör über das Internet. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen mehrerer Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab, woraufhin der Beklagte vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung abgab. Gegenstand der Abmahnung und späteren Unterlassungserklärung waren einige unzulässige AGB-Klauseln im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht des Verbrauchers. Die Klägerin klagte vor dem LG Düsseldorf auf Zahlung der Abmahnkosten und einer verwirkten Vertragsstrafe, da die Klägerin vorbrachte, dass einige der unzulässigen AGB-Klauseln unter anderem noch über den Google Cache abrufbar gewesen waren.

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Verwaltungsgericht Köln: E-Zigarette ist kein Arzneimittel

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem am 2.4. den Beteiligten zugestellten Urteil entschieden, dass die sogenannte „E-Zigarette“ auch dann kein zulassungsbedürftiges Arzneimittel ist, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten.

Geklagt hatte ein Hersteller sowie ein Vertriebsunternehmer, deren Produkte in Form und Farbe einer herkömmlichen Zigarette ähneln.

Diese bestehen aus einer Hülle, einem elektronisch gesteuerten Verdampfer mit Akku sowie einem Papierfilter mit dem integrierten Liquid-Depot.

Die „E-Zigarette“ wird nach dem Zusammenbau wie eine Zigarette gebraucht, wobei die durch den Akku erzeugte Wärme die im Depot befindliche Flüssigkeit verdampft.

Der Benutzer atmet beim Inhalieren einen Aerosoldampf ein, der Tabakaromen und Nikotin enthält.

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Neuwagen ist keine zulässige Bezeichnung für Altfahrzeuge

Im Fahrzeughandel ist die Bezeichnung eines Kfz als „Neuwagen“ immer dann unzulässig, wenn es sich in Wirklichkeit um ein Altfahrzeug handelt; auch eine noch so geringe Laufleistung kann hier nicht als Argument für Neuwertigkeit angeführt werden.

Ein Neuwagen liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Modell (so) nicht mehr hergestellt wird oder die Frist der Herstellergarantie bereits seit mehr als zwei Wochen läuft (vgl. LG Köln, Urt. v. 03.08.2011, Az. 84 O 95/11).

Das Landgericht Köln hatte über die Werbung eines Autohändlers zu entscheiden, der in entsprechenden Internetforen mehrere Importfahrzeuge angeboten hatte.

Die Fahrzeuge sollten laut Anzeige unter der Kategorie „Neuwagen“ einen Preisvorteil von 50% und mehr bieten. Einziger Haken: Trotz geringer Laufleistung handelte es sich um Stücke aus älteren Modelljahren – hierauf wurde in den entsprechenden Anzeigen jedoch gerade nicht hingewiesen.

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System der Markt- und Produktüberwachung in der Europäischen Union

Seit dem 1. Januar 2010 gilt die EG-Verordnung Nr. 765/2008, die den neuen allgemeinen Rechtsrahmen für die Überwachung der Sicherheit von Produkten in der EU bildet. Auf Grundlage der Verordnung sollen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten und die Kommission das System der Markt- und Produktüberwachung organisieren. Dahinter steht der Leitgedanke, dass einerseits Produkte in der EU einen freien Zugang zum Markt haben sollen, auf der anderen Seite mittels effektiver Kontrollen dennoch ein starker Schutz vor gefährlichen Produkten besteht. Lesen Sie hierzu mehr in einem ausführlichen Artikel.

I. Das sog. „New Legislative Framework“ – was steckt dahinter?

Die Herstellung von Produkten und der Handel mit ihnen ist ein wesentlicher Bestandteil der liberalen Wirtschaftsordnung in Europa. Im Rahmen der unternehmerischen Freiheit kann jeder als Unternehmer tätig werden, Produkte entwickeln, herstellen, importieren und handeln. Dabei besteht grundsätzlich ein freier Zugang zum Markt, d.h. es gibt in der Regel keine Marktzugangsprüfungen oder -zugangskontrollen. Dies bedeutet, dass jeder mit seinen eigenen Produkten im Grundsatz ungehinderten und unkontrollierten Zugang zum Markt hat. Zwar gibt es Regeln, welchen (Sicherheits-)Anforderungen Produkte in der EU genügen müssen. Allerdings muss jeder Unternehmer selbständig darauf achten, dass er die für ihn und seine Produkte einschlägigen Regeln beachtet.

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Bundesregierung: Strengere Regeln für Weichmacher in Kinderspielzeugen

Die gesetzlichen Regelungen für die chemischen Anforderungen an Kinderspielzeug sind nach Ansicht der Bundesregierung noch nicht ausreichend.

In einer Antwort (17/8734) auf eine Kleine Anfrage (17/8625) der Fraktion Die Linke über die Belastung von chemischen Weichmachern in Kinderspielzeug, schreibt die Regierung, dass sie sich weiter für eine Fortentwicklung der EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG einsetzen wolle.

In Deutschland wurden die Bestimmungen mit der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 7. Juli 2011 umgesetzt.

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Bundesregierung sagt: Bestimmte E-Zigaretten gelten als Arzneimittel

Nach Auffassung der Bundesregierung unterliegen die für den Betrieb von E-Zigaretten bestimmten Nikotin-Tanks oder –liquids dem Arzneimittelgesetz.

In ihrer Antwort (17/8772) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/8652) verweist die Regierung in diesem Zusammenhang auf die pharmakologische Wirkung des Stoffes Nikotin. Weiter schreibt die Regierung, nach „überwiegender Auffassung handelt es sich bei diesen Nikotinprodukten nicht um Tabakerzeugnisse“. Deshalb finde die im Arzneimittelgesetz vorgesehene Ausnahme für Tabakerzeugnisse „keine Anwendung“.

Die Regierung erläutert, dass nach ihrer Auffassung „das Inverkehrbringen von Nikotin-Depots, -Tanks oder -Liquids zur Verwendung in E-Zigaretten ohne arzneimittelrechtliche Zulassung gegen das Arzneimittelgesetz“ verstoße. Für den bloßen Gebrauch von nikotinhaltigen E-Zigaretten gelte dies nicht. Allerdings sei „nach Maßgabe des Bundesnichtraucherschutzgesetzes das Rauchen auch mit E-Zigaretten verboten“ in Bundeseinrichtungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen. In den Ländern könnten auf Grund der jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze weitere Einschränkungen bestehen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.