Kategorie -News

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Das originelle Urheberrecht und die Fußball-Spielpläne
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Unerlaubtes Glücksspiel? „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“
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Pflichtangaben auf Flyern und Prospekten: Reicht Verweis auf Online-Impressum?
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Erfolglosigkeit einer Privatabmahnung rechtfertigt keine weitere, kostenpflichtige Abmahnung!
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Cyber Monday: Aktuelle Rechtsprechung zur Verfügbarkeit von Schnäppchen
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Leitfaden: Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf
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Rechtsmissbrauch bei Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahntätigkeit
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Fehlendes oder falsches CE-Kennzeichen: Gewährleistungsansprüche des Käufers
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Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf: Leitfaden der IT-Recht Kanzlei
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Werbung für LPG-taugliches Motorenöl mit integriertem Verschleißschutz
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Vorsicht bei der Produktdarstellung im Online-Shop
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Aktuelles eBook: Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln
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Neues Produktsicherheitsgesetz – welche Pflichten enthält es für Hersteller und Händler?
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eBay-VeRi-Programm: Angebotsperre bei Schutzrechtsverletzung
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IT-Recht Kanzlei: eBook Health-Claims-Verordnung

Das originelle Urheberrecht und die Fußball-Spielpläne

Fußball-Spielpläne – immer wieder Stein des Anstoßes. Die Macher von Fußball-Spielplänen wollen unter Berufung auf das Urheberrecht die kommerzielle Nutzung der von Ihnen erstellten Spielpläne verbieten lassen bzw. Lizenzgebühren verlangen.

Allein der Arbeitsaufwand, Investitionskosten und spezielle Sachkenntnis bei der Erstellung führen jedoch nicht dazu, dass ein Fußball-Spielplan urheberrechtlich geschützt ist.

Dazu müsste bei der Auswahl oder Anordnung der Daten eine „Originalität“ zum Ausdruck kommen, urteilte der Europäische Gerichtshof (Urteil in der Rechtssache C-604/10, Football Dataco Ltd u. a. / Yahoo! UK Ltd u.a.).

Durch die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken werden diese urheberrechtlich geschützt, wenn die Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.

Die Datenbanken können auch durch das Schutzrecht „sui generis“ geschützt sein, wenn für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine wesentliche Investition erforderlich ist.

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Unerlaubtes Glücksspiel? „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 15.03.2012 der Klage einer Betreiberin eines Einrichtungshauses gegen das Land Baden-Württemberg auf Feststellung, dass es sich bei einer von ihr geplanten Werbeaktion nicht um ein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glücksspiel-staatsvertrages handelt (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 08.03.2012), stattgegeben (Az.: 4 K 4251/11).

Die Klägerin betreibt ein Einrichtungshaus.

Unter dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ plant die Klägerin eine Werbeaktion.

An dieser Aktion können sich Kunden beteiligen, die innerhalb des Aktionszeitraums bei der Klägerin Waren in einer Kaufpreishöhe von mindestens 100 € beziehen.

Sollte es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnen, so erhält der Teilnehmer den Kaufpreis in voller Höhe zurückerstattet.

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Pflichtangaben auf Flyern und Prospekten: Reicht Verweis auf Online-Impressum?

Pflichtangaben zur Person des Händlers gelten nicht nur für kommerzielle Websites, auch Flyer, Prospekte und Kataloge müssen zumindest die Identität, die Rechtsform und die Anschrift des Anbieters erkennen lassen.

Ein Verweis auf die Website des Anbieters – die ja ein vollständiges Impressum enthält – mag eine gute Idee sein, genügt aber nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11) den gesetzlichen Vorgaben nicht.

Gegenstand des vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Falls war ein Prospekt, in dem ein Unternehmen für eine Sonderaktion warb, ohne dabei die vollständige Firmierung (inklusive Rechtsformzusatz) und die Geschäftsanschrift des Unternehmens anzugeben. Angeführt waren lediglich die Anschriften einzelner Filialen in Ostdeutschland sowie die Website des Unternehmens. Hinzu kam, dass bei dieser Sonderaktion die Finanzierung durch ein Partnerunternehmen erfolgte, dessen Anschrift ebenfalls nicht angegeben war.

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Erfolglosigkeit einer Privatabmahnung rechtfertigt keine weitere, kostenpflichtige Abmahnung!

„Neue“ Spielregeln im Abmahnsport: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein erstes Anschreiben, das bereits alle Anforderungen an eine Abmahnung erfüllt, schon die eigentliche Abmahnung darstellt – eine darauf folgende, anwaltliche Abmahnung in der gleichen Sache ist in diesem Falle nicht mehr gerechtfertigt.

Zur Begründung wurde angeführt, dass der Zweck der Abmahnung, nämlich das Angebot einer außergerichtlichen Streitbeilegung, bereits durch das erste Schreiben erfüllt sei; eine weitere Abmahnung liefe daher rechtlich ins Leere (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.01.2012, Az. 11 U 36/11).

Der Streit ging um die Verletzung von Urheberrechten eines Verlagshauses durch den Betreiber einer Website; der Verlag machte den Seiteninhaber auf diesen Tatbestand mit einfachem Schreiben aufmerksam und verlangte gleichzeitig Auskunft über die Zahl der Klicks auf die streitigen Inhalte, eine angemessene Entschädigung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

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Cyber Monday: Aktuelle Rechtsprechung zur Verfügbarkeit von Schnäppchen

Wie lange müssen Schnäppchen verfügbar sein, die für einen begrenzten Zeitraum im Internet angeboten werden?

Das Landgericht Berlin hat aktuell entschieden, dass solche Angebote mindestens während eines Viertels der Angebotszeitraums erhältlich sein müssen, da ansonsten von einer irreführenden Werbemaßnahme auszugehen sei (vgl. LG Berlin, Urt. v. 01.03.2012, Az. 91 O 27/11).

Amazon hatte im November 2010 einen „Cyber Monday“ angeboten, an dem im 2-Stunden-Takt jeweils 5 Produkte zu besonders niedrigen Preisen – und in begrenzten Mengen – erhältlich waren.

Es stellte sich jedoch heraus, dass viele dieser Schnäppchen nur für wenige Sekunden erhältlich waren; die User konnten sie jedoch uneingeschränkt zum normalen Preis ordern.

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Leitfaden: Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf

Nahezu täglich erreichen uns Anfragen unserer Mandanten wegen Streitigkeiten mit Kunden bezüglich der Tragung von Versandkosten nach einem Fernabsatzwiderruf.

Um diese – zugegebenermaßen nicht ganz triviale – Thematik praxistauglich abzuhandeln, haben wir für Sie einen Leitfaden erstellt.

Dieser geht hierbei nicht nur auf die gängigsten Standardfälle ein, sondern liefert auch anschauliche Beispiele für komplexere Konstellationen.

A.    Hinsendekosten

Hinsendekosten sind die ursprünglichen Versandkosten vom Unternehmer zum Verbraucher.

Hinsendekosten trägt grundsätzlich der Unternehmer

Seit der Entscheidung des EuGH vom 15.04.2010 (Az.: C-511/08) besteht Klarheit dahingehend, dass die Hinsendekosten vom Unternehmer zu tragen sind.

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Rechtsmissbrauch bei Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahntätigkeit

Das OLG Hamm urteilte (Urteil vom 28.07.2011, Az.: I-4 U 55/11), dass das Missverhältnis von operativem Umsatz zur Abmahntätigkeit ein missbräuchliches Verhalten indiziert.

Das Gericht nahm eine Gesamtbetrachtung der Umstände vor und bildete sich ein Gesamtbild vom Verhalten des Abmahnenden. Maßgeblich hierfür war auch sein Verhalten in anderen Verfahren.

I. Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm beschäftigte sich einmal mehr mit einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten im Zusammenhang mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liege vor, wenn sachfremde Ziele verfolgt würden. Dies sei gegeben, wenn die Abmahnung lediglich dazu diene, Gebühren zu erzielen bzw. den Gegner mit Kosten zu belasten.

Es sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in welche einzubeziehen sei, wie sich der Kläger in anderen Verfahren verhalten habe. Der Kläger habe in erheblichem Umfang Abmahnungen verschickt, in 37 anderen Fällen führe er ebenfalls Verfahren wegen Abmahnungen. Hierbei setze der Kläger teilweise auch weit überhöhte Streitwerte an. Dies zeige, dass er Druck auf seine Gegner ausüben und erhöhte Vertragsstrafen einstreichen wolle. Auch seien mehrfach offenkundig nicht berechtigte Gebührenforderungen geltend gemacht worden.

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Fehlendes oder falsches CE-Kennzeichen: Gewährleistungsansprüche des Käufers

Die IT-Recht-Kanzlei hat sich in letzter Zeit wiederholt und intensiv mit der CE-Kennzeichenverpflichtung des Herstellers auseinander gesetzt, zuletzt durch eine umfangreiche FAQ zu diesem Thema.

Mit diesem Beitrag sollen nicht die wettbewerbsrechtlichen und produkthaftungsrechtlichen Fragen rund um die CE-Kennzeichnungspflicht und die Verbreitung von Waren mit und ohne ein solches Zeichen beleuchtet werden, sondern allein die gewährleistungsrechtlichen Ansprüche des Käufers, wenn ein solches Zeichen fehlt oder gefälscht ist.

Zwei Fragen sollen uns daher im Folgenden beschäftigen. Welche Rechte hat der Käufer in Deutschland, der

ein Produkt kauft, das das CE-Zeichen nicht trägt oder

ein Produkt mit gefälschter CE-Kennzeichnung kauft?

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Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf: Leitfaden der IT-Recht Kanzlei

Nahezu täglich erreichen uns Anfragen unserer Mandanten wegen Streitigkeiten mit Kunden bezüglich der Tragung von Versandkosten nach einem Fernabsatzwiderruf.

Um diese – zugegebenermaßen nicht ganz triviale – Thematik praxistauglich abzuhandeln, haben wir für Sie einen Leitfaden erstellt.

Dieser geht hierbei nicht nur auf die gängigsten Standardfälle ein, sondern liefert auch anschauliche Beispiele für komplexere Konstellationen.

A.    Hinsendekosten

Hinsendekosten sind die ursprünglichen Versandkosten vom Unternehmer zum Verbraucher.

Hinsendekosten trägt grundsätzlich der Unternehmer

Seit der Entscheidung des EuGH vom 15.04.2010 (Az.: C-511/08) besteht Klarheit dahingehend, dass die Hinsendekosten vom Unternehmer zu tragen sind.

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Werbung für LPG-taugliches Motorenöl mit integriertem Verschleißschutz

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Heilbronn (Urt. v. 03.11.2011, Az. 21 O 54/11 KfH) ist es irreführend und damit wettbewerbswidrig, ein Motorenöl für Autogas- bzw. LPG-Kraftfahrzeuge dahingehend zu bewerben, dass dieses Öl den Einsatz von Additiven für den Verschleißschutz des Motors überflüssig mache.

 Angeführt werden hierzu technische Gründe.

Die Wettbewerbszentrale brüstet sich in einer aktuellen Pressemitteilung mit einem Urteil, nach dessen Wortlaut die Werbung für ein spezielles Motorenöl für Autogas- bzw LPG (Liquified Petroleum Gas)-Fahrzeuge als wettbewerbswidrig erkannt wurde, das u.a. die folgenden Werbeversprechen enthielt:

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Vorsicht bei der Produktdarstellung im Online-Shop

Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 28.11.2011 (Az: 406 HKO 98/11), dass eine Artikelbeschreibung eines Produkts, die in der Nähe (im Blickfang) eines anderen Produkts erscheint, durch ihre ausstrahlende Wirkung eine (verbotene) Werbeaussage für das andere Produkt darstellen kann.

Was war passiert?

Die Antragsgegnerin verkaufte über ihren Online-Shop ein Nahrungsergänzungsmittel, das Spirulina Mikroalgen enthielt und das als Lebensmittel nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) einzustufen war. In der Darstellung im Online-Shop wurde bei der Beschreibung des Nahrungsergänzungsmittels keine Heilwirkung dieses Mittels beschrieben.

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Aktuelles eBook: Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Das Inverkehrbringen sowie das Verkaufen von Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland ist in rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll.

Es bestehen Anzeige- wie auch diverse Kennzeichnungspflichten. Zudem ist es extrem kompliziert geworden, Nahrungsergänzungsmittel „richtig“ zu bewerben.

Die IT-Recht Kanzlei fasst in ihrem aktuellen eBook „Der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln“ zusammen, welche rechtlichen Regeln existieren und was beim Inverkehrbringen, beim Verkauf sowie der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten ist.

Neues Produktsicherheitsgesetz – welche Pflichten enthält es für Hersteller und Händler?

Seit 1. Dezember 2011 gilt das neue Produktsicherheitsgesetz und ist seitdem die zentrale nationale Vorschrift zur Produktsicherheit.

Es löst das bisher geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab.

Was sollten Hersteller, Händler und Importeure wissen?

Welchen Pflichten müssen sie nach dem neuen Gesetz nachkommen?

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen und wie groß ist insbesondere die Abmahngefahr?

Die IT-Recht Kanzlei hat die Neuregelung genauer unter die Lupe genommen.

Lesen Sie hierzu den ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

eBay-VeRi-Programm: Angebotsperre bei Schutzrechtsverletzung

Auf den ersten Blick ist es eine Mail wie jede andere. Doch nach dem Öffnen kommt der Schock.

Denn mit der Mail teilt eBay mit, dass auf Verlangen einer anderen Person ein Angebot gesperrt wurde. Was nun? Viele reagieren gar nicht und verschenken so eine Menge Geld.

Mit dem VeRi-Programm gibt eBay den Inhabern von Urheber-, Marken- oder anderen Schutzrechten die Möglichkeit, sich gegen rechtsverletztende Angebote zu wehren. Entdeckt zum Beispiel ein Markenrechtsinhaber ein Angebot, in dem eine Fälschung seiner Ware verkauft wird, kann er ein Fax an eBay senden und um Sperrung bitten.

Da es mit der Sperrung jedoch noch nicht getan ist, teilt eBay dem Rechteinhaber auf Antrag auch die Kontaktdaten des „Gegners“ mit. Der Rechteinhaber weiß nun, gegenüber wem er seine Rechte geltend machen muss.

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IT-Recht Kanzlei: eBook Health-Claims-Verordnung

Das aktuelle eBook der IT-Recht Kanzlei setzt sich ausführlich mit den wichtigsten Regelungsbereichen der Verordnung 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“ oder auch „HCV“) auseinander.

Zudem ist er brandaktuell, so wurden über 30 Gerichtsentscheidungen des Zeitraums 2008-2011 berücksichtigt.

Wie dürfen Lebensmittel nun noch beworben werden?

Was haben hierbei insbesondere Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten?

Wann wird endlich die sog. Gemeinschaftsliste veröffentlicht?

Informieren Sie sich!

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.