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Bald werden diverse energieverbrauchsrelevante Produkte kennzeichnungspflichtig sein
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Neue Kennzeichnungspflichten beim Verkauf von Kfz-Reifen ab dem 01.11.2012
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Aufgepasst: Beim Verkauf von nickelhaltigem Schmuck
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Abmahnbarer Verstoß : Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen
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Rechtmäßige Werbung für Futtermittel
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Kennzeichnung von Lampen
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Was ist bei der Online-Werbung für Chemikalien zu beachten?
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Rechtliche Gefahren beim Verkauf auf der Verkaufsplattform Amazon
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Konkurrentenklage gegen Apotheker-Versandhandelserlaubnis nur ausnahmsweise zulässig
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So geht’s: Fotos von Pixelio, Fotolia, Aboutpixel etc. rechtskonform im Internet nutzen
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Nutzung von „Facebook“-Logos und -Marken – so sichern Sie sich vor bösen Überraschungen
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Umsatzsteuer auf Verpackungs- und Versandkosten?
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„FCKW- und FKW-frei“: Keine irreführende Angabe bei der Werbung für Kühlgeräte
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Preisaktion „nur für kurze Zeit“ ist intransparent und daher unzulässig
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Darf ein Hersteller eigentlich mit seiner eigenen UVP werben?

Bald werden diverse energieverbrauchsrelevante Produkte kennzeichnungspflichtig sein

Die Bundesregierung hat Ende letzten Jahres den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf werden in erster Linie Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt. Einen Schwerpunkt des Gesetzes bildet der erweiterte Anwendungsbereich. Die aus dem Haushaltsgerätebereich bekannte farbige Effizienzskala (grün = sehr effizient, rot = wenig effizient) wird künftig auf weitere, so genannte energieverbrauchsrelevante Produkte ausgedehnt.

Die Bundesregierung hat Ende letzten Jahres den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf werden in erster Linie Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt.

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Neue Kennzeichnungspflichten beim Verkauf von Kfz-Reifen ab dem 01.11.2012

Die Bereifung hat einen erheblichen Anteil am Spritverbrauch und damit auch CO2-Ausstoß von Kraftfahrzeugen.

Die Europäische Union sieht in der Entwicklung besserer Reifenmischungen dahingehend ein erhebliches Sparpotential und hat in dem Zusammenhang, einen einheitlichen Kennzeichnungsstandard geschaffen, der sich an den Kennzeichnungspflichten für den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten orientiert.

Künftig sind Hersteller und Vertreiber von Reifen, und damit auch Reifenhändler, die ihre Produkte im Ecommerce absetzen, zu einer einheitlichen Kennzeichnung nahezu sämtlicher Reifen verpflichtet.

Lesen Sie hierzu den aktuellen Artikel „Verkauf von Reifen“ der IT-Recht Kanzlei.

Aufgepasst: Beim Verkauf von nickelhaltigem Schmuck

 Nickel ist in vielen Schmuckgegenständen wie Ringen, Ketten oder Piercings enthalten und dient vor allem der Härtung und Korrosionshemmung.

Leider reagieren viele Menschen jedoch allergisch auf Nickel, weshalb für nickelhaltige Bedarfsgegenstände ein (durch die EU initiiertes) Verkaufsverbot besteht.

Was unter einem Bedarfsgegenstand zu verstehen ist, wird grundsätzlich durch § 2 Abs. 6 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) festgelegt. Konkretisiert wird diese Definition durch die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). Nach § 6 Nr. 4 BedGgstV dürfen bestimmte Bedarfsgegenstände gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gewisse Stoff-Höchstmengen freisetzen.

Für nickelhaltige Gegenstände wird dies in Anlage 5a zum BedGgstV  näher bestimmt. Danach sind folgende Grenzwerte zwingend zu beachten:

1. Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen

Beispiele: Ringe, Ketten, etc. mit einem Nickelanteil

Es dürfen maximal 0,5 my Nickel pro cm² je Woche freigesetzt werden. Maßgeblich sind dabei diejenigen Teile des jeweiligen Gegenstandes, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen.

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Abmahnbarer Verstoß : Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen

Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten, wie ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt a.M. wieder einmal deutlich zeigt:

Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).

Die folgende Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlinehändlers war Gegenstand der richterlichen Überprüfung:

Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.

Diese Formulierung war den Richtern jedoch zu ungenau, was im Ergebnis als Verstoß gegen die Informationspflichten des Händlers gewertet wurde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11; mit weiteren Nachweisen):

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Rechtmäßige Werbung für Futtermittel

Die Aufmachung (auf der Verpackung bzw. auf den Etiketten) und die Kennzeichnung (Werbung) von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen sind gerade im Hinblick auf krankheits‐ bzw. gesundheitsbezogene Angaben lauterkeitsrechtlich problematisch.

Futtermittel sind gerade – und sollen es auch nicht sein – keine Arzneimittel und sollen daher auch nicht als solche deklariert oder be‐worben werden dürfen.

Der nun vorliegende Beitrag der IT-Recht Kanzlei soll nun möglichst umfassend, aber dennoch klar und präzise darstellen, welche Art von Werbung für Futtermittel erlaubt und welche verboten ist, d.h. wo (Online‐)Händler mit Angaben zur Bewerbung ihrer Produkte besonders vorsichtig sein müssen.

Kennzeichnung von Lampen

Beim Verkauf von Haushaltslampen (z.B. LED-Lampen, Kompaktleuchtstofflampen, Halogenglühlampen sowie herkömmliche Glühbirnen) über das Internet sind diverse EU-Pflichtkennzeichnungen zu beachten, die wiederum in verschiedenen Vorschriftenwerken geregelt sind.

Welche Geräte sind genau betroffen und auf welche Art und Weise sind sie im Internet zu kennzeichnen? Welche Rolle spielt hierbei die Richtlinie 98/11/EG sowie die EG-Verordnung Nr. 244/2009? Lesen Sie zu dem Thema die FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei, die kürzlich wieder komplett überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht worden sind.

Was ist bei der Online-Werbung für Chemikalien zu beachten?

Wer als Online-Händler Chemikalien vertreibt, muss schon bei der Werbung im Internet einige Besonderheiten beachten, wenn er sich nicht dem Risiko eines Bußgeldbescheides oder einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aussetzen will.

Betroffen sind beispielsweise Anbieter von Farben, Lacken, Klebstoffen, Reinigungsmitteln und Sprays, die gefährliche Stoffe beinhalten.

A. Gesetzliche Vorgaben bei der Online-Werbung für Chemikalien

Am 09.11.2011 ist in Deutschland das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (ChemGuaLiAnpG) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS- oder CLP-Verordnung), die am 20. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Hierdurch wurden u. a. einige Vorschriften des Chemikaliengesetzes – ChemG geändert, welches u. a. Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten für Chemikalien regelt.

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Rechtliche Gefahren beim Verkauf auf der Verkaufsplattform Amazon

Der Amazon-Marketplace und die Amazon SellerCentral sind ein lukrativer Markt für Online-Händler.

Leider werden einem von Amazon Steine in den Weg gelegt, die es nahezu unmöglich machen rechtskonform Waren auf der Verkaufsplattform Amazon anzubieten.

Welche rechtlichen Stolperfallen es aktuell gibt und wie Sie diese (sofern möglich) umschiffen können, lesen Sie in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

I.    Welche Widerrufsfrist muss bei Amazon verwendet werden (14 Tage/ 1 Monat)?

Die Widerrufsbelehrung im Rahmen des Fernabsatzes kann entweder eine Widerrufsfrist von 14 Tagen oder von einem Monat beinhalten. Welche Frist konkret zu verwenden ist, richtet sich nach § 355 Abs. 2 BGB:

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Konkurrentenklage gegen Apotheker-Versandhandelserlaubnis nur ausnahmsweise zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass ein Apotheker die einem anderen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nur ausnahmsweise vor Gericht anfechten darf.

Der Kläger betreibt eine Apotheke in Magdeburg. Der Beigeladene ist selbstständiger Apotheker in Köthen. Auf seinen Antrag erteilte ihm das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zusätzlich die Betriebserlaubnis für eine Filialapotheke in Halle (Saale) sowie die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in den Räumen der Filialapotheke. Die gegen die Versandhandelserlaubnis des Beigeladenen gerichtete Klage hat in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg gehabt. Das Gericht hat die Klage als zulässig angesehen und die Versandhandelserlaubnis wegen eines angenommenen Verstoßes gegen das Apothekengesetz aufgehoben.

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So geht’s: Fotos von Pixelio, Fotolia, Aboutpixel etc. rechtskonform im Internet nutzen

Pixelio, Fotolia, Projectphotos, Dreamstime, Iconfinder & Co. bieten professionelle Fotos zum kleinen Preis oder sogar kostenlos zur Verwendung auf der eigenen Internetseite an.

Allerdings darf ein heruntergeladenes Bild nicht für alle Zwecke verwendet werden und auch die Nennung des Urhebers ist meist Pflicht.

Bei Verstößen drohen kostspielige Abmahnungen: Der IT-Recht Kanzlei liegt aktuell die Abmahnung eines Händlers vor, welcher ein Fotolia-Bild ohne Urhebernennung genutzt hat. Neben dem Ersatz der Anwaltskosten (über 700 Euro) fordert der Fotograf auch Schadensersatz in Höhe von 540 Euro.

Ein teurer Spaß für ein eigentlich günstiges Foto.

Was es zu beachten gilt, um fremde Fotos auf der eigenen Webseite rechtskonform nutzen zu können, lesen Sie in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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Nutzung von „Facebook“-Logos und -Marken – so sichern Sie sich vor bösen Überraschungen

Die kleinen blauen Zeichen mit weißem Schriftzug greifen um sich. Facebook-Mitglieder, vor allem Unternehmen, weisen immer öfter zu Werbezwecken darauf hin, dass sie auf Facebook vertreten sind.

Facebook-Logos tauchen dabei online (z.B. auf der eigenen Unternehmens-Website) und immer öfter auch offline auf (z.B. in Broschüren und auf Plakaten). Hält sich der Verwender dabei aber nicht an die gesetzlichen Vorgaben oder an die Facebook-Richtlinien, drohen bei einem Verstoß kostspielige Abmahnungen und der Ausschluss aus der Social Community.

1. Rechtlicher Hintergrund

Facebook hat großes Interesse an der Verbreitung seiner Logos. Dies ist schließlich kostenlose Werbung für Facebook  und lockt noch mehr User auf die Plattform.

Gleichzeitig will das US-Unternehmen eine unkontrollierte Verbreitung verhindern, die seine Interessen beeinträchtigen könnte.

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Umsatzsteuer auf Verpackungs- und Versandkosten?

Auf Rechnungen muss Umsatzsteuer auch für die erhobenen Verpackungs- und Versandkosten ausgewiesen werden. Doch in welcher Höhe? Und was passiert, wenn sich Produkte mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen in einem Paket befinden?

In der Theorie ganz einfach: Der Verpackungs- und Versandkosten „kleben“ als sogenannte (unselbständige) Nebenleistung am versandten Produkt und teilen deshalb dessen Schicksal. Wird also ein Produkt versendet, das mit 19% Umsatzsteuer (USt) zu versteuern ist (beispielsweise eine DVD), müssen auch für die Verpackungs- und Versandkosten 19% USt zugrunde gelegt werden. Wird dahingegen ein Produkt versendet, das nur mit 7% USt zu versteuern ist (beispielsweise ein Buch), müssen auch für die Verpackungs- und Versandkosten nur 7% USt zugrunde gelegt werden.

So weit so gut. Spannend wird das aber erst wenn sich in einem Paket Waren mit unterschiedlichen USt-Klassen befinden, also beispielsweise ein Buch und eine DVD. Dann soll in Abhängigkeit vom Warenwert auch auf die Verpackungs- und Versandkosten anteilig der jeweilige der USt-Steuersatz der Waren angewendet werden. Um bei unserem Beispiel Buch/DVD zu bleiben: Ist das Buch 60% wert und die DVD 40%, müssen die Versandkosten gesplittet werden: Für 60% gilt der 7%ige USt-Satz und für 40% der 19%ige USt-Satz.

Ein Heidenspaß, diese Theorie in der Praxis entsprechend umzusetzen

„FCKW- und FKW-frei“: Keine irreführende Angabe bei der Werbung für Kühlgeräte

Wer im Handelsverkehr Kühlgeräte bewirbt und hierbei auf die Eigenschaft „FCKW- und FKW-frei“ hinweist, begeht nach Ansicht des Landgerichts Berlin keine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers durch Werbung mit Selbstverständlichkeiten (LG Berlin, Beschl. v. 06.09.2011, Az. 15 O 332/11).

Der Beschluss erging im Rahmen einer gegen einen Onlinehändler gerichtete Klage, der Kühlschränke auf der jeweiligen Produktseite mit der Eigenschaft „FCKW- und FKW-frei“ gekennzeichnet hatte. Dies, so der Kläger, stelle zumindest hinsichtlich der Aussage „FCKW-frei“ eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, da ja FCKW ohnehin schon längst als Kühlmittel geächtet sei. Der Verbraucher werde also auf etwas aufmerksam gemacht, was ohnehin schon auf alle Kühlgeräte zutrifft.

Etwas anders sahen das jedoch die Richter des Landgerichts Berlin. Sie ließen keine Bewertung der Einzelaussage „FCKW-frei“ zu, sondern betrachteten lediglich das zusammenhängende Werbeversprechen „FCKW- und FKW-frei“. Und daran vermochten sie nichts auszusetzen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 06.09.2011, Az. 15 O 332/11; mit weiteren Nachweisen):

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Preisaktion „nur für kurze Zeit“ ist intransparent und daher unzulässig

Das LG Potsdam hatte sich in seiner Entscheidung (Urteil vom 16.02.2011, Az.: 52 O 174/10) mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob die Aussage „nur für kurze Zeit“ im Zusammenhang mit einer Preisangebotswerbung unzulässig ist.

Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass die Aussage wettbewerbswidrig und somit abmahnbar ist.

Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich fest, dass der Händler nicht verpflichtet ist, eine Preisrabattaktion zeitlich zu befristeten. Beschränkt der Händler allerdings die Preisaktion in zeitlicher Hinsicht durch den Hinweis „nur für kurze Zeit“, so müsse das Transparenzgebot in § 4 Nr. 4 UWG beachtet werden, somit bedürfe es einer Aufklärung, wie lange die Preisaktion dauern soll:

 

Eine „kurze Zeit“ kann aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers eine Aktion für zwei bis drei Tage, aber auch für zwei bis drei Monate sein. Dies muß die Beklagte klarstellen, das erfordert das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG.

Als Grundsatz muss gelten, dass bei zeitlich befristeten Preisrabattaktionen der Aktionszeitraum bzw. die Aktionsdauer genau mitzuteilen ist. Bei der Werbung mit Preisrabatten ist große Vorsicht an den Tag zu legen, nur allzu schnell können Händler über die zahlreichen Fallstricke der Preiswerbung stolpern.

Darf ein Hersteller eigentlich mit seiner eigenen UVP werben?

Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist es ein weit verbreitetes Werbemittel, um Kunden anzuziehen, denn es suggeriert dem Käufer, dass dieser es mit einem besonders günstigen Angebot zu tun hat.

Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit dieser Art von Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt.

Fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller selbst, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen UVP werben darf.

I. Grundvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Werbung mit einer UVP

Die Werbung mit einer UVP basiert auf einer Gegenüberstellung des vom Händler verlangten (niedrigeren) Preises mit der UVP des Herstellers. Auf diese Weise deutet der direkte Vergleich mit der Herstellerempfehlung eine Preisgünstigkeit im Marktvergleich an.

Damit eine  derartige Werbung zulässig ist, muss sie grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

Es muss eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch tatsächlich vorliegen. Unzulässig ist insbesondere die Werbung mit sog. Mondpreisen, die tatsächlich nie gefordert wurden.

Die UVP muss als angemessener Verbraucherpreis auf einer ernsthaften Kalkulation des Herstellers beruhen.

Die UVP muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware noch aktuell sein. Möglich ist aber eine Werbung mit einer „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.