Kategorie -News

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Häufig gestellte Fragen zum Thema Versand lithiumhaltiger Batterien
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LG Magdeburg: Mängelrechte gelten auch beim Tierkauf
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BGH legt Fragen zum markenrechtlichen Benutzungsbegriff dem EuGH vor
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IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten profes-sionelles Forderungsmanagement zur Seite
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Neue Online-Kennzeichnung: Bei netzbetrie-benen Haushaltskühlgeräten ab dem 20.12.2011
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Achtung: Kennzeichnung von Fernsehern im Internet bald verpflichtend
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Zur Kennzeichenpflicht von Produkten, in denen Lithiumbatterien fest verbaut sind.
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Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln
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Die IT-Recht Kanzlei auf Facebook: Fast 5.000 Fans sind stets auf dem Laufenden
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Zusatzinformationen bei Werbung: Wie klein dürfen Fußnoten im Internet sein?
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eBook zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung
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Europäische Textilkennzeichnungsverordung: Neue Regelungen zur Textilkennzeichnung ab dem 08.05.2012
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Keine Abmahnung ohne Relevanz: Ohne USt-IdNr. & Handelsregistereintrag im Impressum
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Prospektwerbung muss vollständige Angaben zur Firmierung & Geschäftsanschrift enthalten
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Abmahnsicher verkaufen: Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?

Häufig gestellte Fragen zum Thema Versand lithiumhaltiger Batterien

Die IT-Recht Kanzlei erreichen immer häufiger Anfragen verunsicherter Händler, die sich der gefahrgutrechtlichen Problematik beim Versand lithiumhaltiger Batterien bewusst geworden sind. Aufgeschreckt hat sie in vielen Fällen unser kürzlich erschienener Artikel zum Thema.

Diese umfangreiche Darstellung ist zugegebenermaßen keine leichte Kost.

Insbesondere die Freistellungsvorschrift 188 des ADR wird in schöner Regelmäßigkeit als Freibrief missverstanden, Lithiumbatterien in normale Briefumschläge zu stecken und diese dann ohne jeden Schutz und Kennzeichnung als normale Briefpost befördern zu lassen. Wie uns die Praxis zeigt, verleiten hierzu oftmals auch falsche Informationen der Batterielieferanten und -hersteller.

Aus diesem Grund möchten wir Ihnen im Anschluss eine Sammlung von Fragen und Antworten zu der Thematik des Versands von neuen Lithiumbatterien per Straßentransport präsentieren. Dies ist das typische Versandszenario, von dem Batterieverkäufer im Ecommerce betroffen sind.

Ausgewählt wurden die Fragstellungen, die uns in den letzten Wochen am häufigsten über unsere Mandanten erreicht haben.

Wir hoffen, Ihnen durch diese FAQ einen leichteren Einstieg in die komplexe Thematik bieten zu können. Zur Vertiefung empfehlen wir Ihnen die Lektüre des Hauptartikels: https://www.it-recht-kanzlei.de/lithiumbatterien-gefahrgut-versand-kennzeichnung.html

Sollten Sie weitergehende Fragen zum Versand lithiumhaltiger Batterien haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

FAQ:

1. Wie kann ich erkennen, ob überhaupt Batterien aus meinem Sortiment betroffen sind?

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LG Magdeburg: Mängelrechte gelten auch beim Tierkauf

Die 2. Zivilkammer des LG Magdeburg als Berufungsgericht hat mit Urteil vom 05.10.2011 (Az.: 2 S 117/11) entscheiden, dass auch beim Tierkauf dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt werden muss.

Die Kläger als Käufer eines Ponys, wollten den Kaufpreis für das Tier vom Verkäufer zurückbezahlt bekommen, da das Tier verhaltensauffällig war. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da auch beim Kauf eines Tieres dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden muss „Nacherfüllung“ zu leisten.

Nacherfüllung bedeutet entweder Beseitigung des Mangels (z.B. Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kläger hätten daher dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, entweder die Verhaltensauffälligkeit des Tieres zu „heilen“ oder aber ein anderes Pony ohne Verhaltensauffälligkeiten zu liefern. Die 2. Zivilkammer hat damit klargestellt, das auch beim Tierkauf grundsätzlich die gleichen Gewährleistungsregeln gelten wie beispielsweise beim Kauf eines Fernsehers.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil vom 05.10.2011, Az.: 2 S 117/11

Quelle: Pressemitteilung vom 22.11.2011

BGH legt Fragen zum markenrechtlichen Benutzungsbegriff dem EuGH vor

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in zwei Verfahren Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Kläger des ersten Verfahrens ist Inhaber der Marke „PROTI“. Er sieht in der Verwendung der Bezeichnung „Protifit“ durch den Beklagten eine Verletzung seiner Rechte an der Marke „PROTI“. Der Beklagte hat die Einrede mangelnder Benutzung erhoben, weil der Kläger die Marke „PROTI“ nur in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form benutzt hat.

Ein weiteres Verfahren betrifft einen Rechtsstreit von Levi Strauss & Co. gegen ein Einzelhandelsunternehmen. Levi Strauss ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken unter anderem einer für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke. Nach der Beschreibung im Markenregister handelt es sich um eine Positionsmarke, die aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts  oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht. Die Beklagte brachte seit September 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Seitennaht der Gesäßtasche mit einem roten Stofffähnchen versehen sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Markenrechte. Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin habe die Klagemarke ausschließlich in abgewandelter Form und zwar mit der Aufschrift „LEVI’S“ benutzt. Die tatsächlich verwendete Form sei ebenfalls als Marke registriert; deshalb sei nur diese Marke und nicht auch die Positionsmarke rechtserhaltend benutzt worden.

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IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten profes-sionelles Forderungsmanagement zur Seite

Pünktlich zu Beginn des kommenden Jahres stellt die IT-Recht Kanzlei, in Zusammenarbeit mit der mediafinanz AG aus Osnabrück, ihren Update-Servicemandanten ein professionelles Forderungsmanagement zur Verfügung.

Damit können über das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei bequem offene Forderungen an den Forderungsdienstleister übertragen werden. Natürlich ist dieser Service für die Mandanten ohne Kostenrisiko, gleiches gilt auch für postalische und elektronische Mahnschreiben, die telefonische Sachbearbeitung sowie eventuelle Zahlungserinnerungen per SMS. Selbstverständlich können sich die Mandanten zu jeder Zeit über den Sachstand ihrer Forderungen informieren – schnell, einfach, sicher.

Die Anbindung der mediafinanz AG bringt für unsere Update-Servicemandanten zahlreiche Vorteile. Das Unternehmen kann als externer Dienstleister wesentlich schneller und effektiver mahnen, als man selbst als Gläubiger dazu in der Lage wäre. Mit unserem Inkassopartner schont man zudem seine Nerven und spart Zeit und Geld. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass auch Kleinstforderungen, die von Online-Händlern  bis dato häufig ausgebucht wurden, übergeben werden können, denn es gibt keine Mindestanzahl oder –höhe für die Forderungsübergabe und nach oben besteht ebenso kein Limit. Ausschlaggebend für die Kooperation mit der Mediafinanz AG war dabei die kompetente und transparente Arbeitsweise unseres Partners

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Neue Online-Kennzeichnung: Bei netzbetrie-benen Haushaltskühlgeräten ab dem 20.12.2011

Ab dem 20.12.2011 greifen die neuen Online-Kennzeichnungspflichten für Haushaltskühlgeräte (dazu gehören auch Weinschränke).

Neu eingeführt wird eine zusätzliche Energieeffizienzklasse: „A+++“ wird die bestmöglichste Einstufung sein (bisher war dies „A++“).

Informationen zur Art und Weise, wie Haushaltskühlgeräte in Zukunft zu kennzeichnen sind, hat die IT-Recht Kanzlei hier veröffentlicht.

Online-Händler können die neuen Online-Kennzeichnungen für Haushaltskühlgeräte ab dem 20.12.2011 verwenden. Verpflichtend (!) wird die Kennzeichnung für Online-Händler ab dem 30.03.2012.

Achtung: Kennzeichnung von Fernsehern im Internet bald verpflichtend

Seit dem 20.12.2010 ist eine neue EU-Verordnung in Kraft, welche unter anderem die Online-Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Fernsehgeräten regelt.

Ab dem 30.03.2012 dürfen Fernsehgeräte im Internet nur noch entsprechend gekennzeichnet beworben werden. Lesen Sie hierzu die FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Was ist ein „Fernsehgerät“?

Der Begriff „Fernsehgerät“ bezeichnet einen Fernsehapparat oder einen Videomonitor (vgl. Artikel 2 Nr. 1 der
EU-Verordnung Nr. 1062/2010).

Der Begriff „Fernsehapparat“ bezeichnet widerum ein Produkt, das vorwiegend zur Anzeige und zum Empfang audiovisueller Signale konzipiert ist, unter einer Modell- oder Systembezeichnung in Verkehr gebracht wird und aus folgenden Komponenten besteht:

einem Bildschirm,

einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakultativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z. B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokassettenrekorder, entweder in einer einzigen Einheit mit dem Bildschirm kombiniert oder als eine oder mehrere hiervon getrennte Einheit(en);

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Zur Kennzeichenpflicht von Produkten, in denen Lithiumbatterien fest verbaut sind.

Was muss man beim Versand von Endoskopen beachten, in die Lithiumbatterien fest verbaut sind?

Grundsätzlich gelten die gefahrgutrechtlichen Vorschriften auch für den Versand von Geräten, in denen Lithiumbatterien eingebaut sind, und nicht nur für den Versand loser Akkus. In aller Regel kommen beim Versand in Geräten verbauter Lithiumbatterien jedoch Freistellungsvorschriften zum Tragen, die einen vereinfachten Versand dieser Güter ermöglichen.

Um die Anwendbarkeit und Einhaltung dieser Freistellungsvoraussetzungen im konkreten Fall beurteilen zu können, sind viele Details zu beachten.

Wir nehmen an, dass das von Ihnen vertriebene Endoskop ausschließlich auf der Straße transportiert werden soll? Das Endoskop enthält eine einzelne Lithiumbatterie, die beim tatsächlichen Versandszenario auch im Endoskop eingebaut ist (und nicht etwa nur im gleichen Karton wie das Endoskop liegt) und es liegen auch keine weiteren Batterien bei (z.B. Ersatzakku)?

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Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

Das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels muss durch den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rechtzeitig angezeigt werden. Der nachfolgende Beitrag klärt die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang.

Frage: Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten?

Gemäß § 5 NemV müssen Hersteller oder Einführer, die ein Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringen wollen, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. “Spätestens“ bedeutet, dass der Eingang der Anzeige und der Beginn des Inverkehrbringens gleichzeitig erfolgen müssen (vgl. Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 242). 

Dabei ist für jedes Produkt eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erforderlich.

Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um ein Inkenntnissetzen des BVL zum Zwecke des Monitorings. Das Nahrungsergänzungsmittel muss also nicht zugelassen werden.

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Die IT-Recht Kanzlei auf Facebook: Fast 5.000 Fans sind stets auf dem Laufenden

Als zentrale Anlaufstelle für Probleme rund um das IT-Recht ist es für die IT-Recht Kanzlei München natürlich verpflichtend, eine Facebook-Präsenz zu unterhalten.

Annähernd 5.000 User sehen das offensichtlich ähnlich und haben sich als Fans dieser Seite angeschlossen – und profitieren seitdem von kostenlosen Serviceleistungen der IT-Recht Kanzlei, die exklusiv für Fans angeboten werden.

Unsere Facebook-Präsenz liefert Fans regelmäßig interessante News – immer aktuell aus unserer täglichen Arbeit. Hierdurch wird es wieder ein bisschen leichter, bezüglich drohender Rechtsänderungen, Abmahnwellen und ähnlicher Unannehmlichkeiten auf dem Laufenden zu bleiben.

Zusätzlich bieten wir kostenlosen Zugriff auf aktuelle Rechtstexte: Jeweils eine aktuelle Fassung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung ist im PDF-Format auf unserer Seite hinterlegt. Nach dem Klick auf „gefällt mir“ können diese Dokumente heruntergeladen und kostenlos auf der eigenen Seite verwendet werden – rechtssicher und nach dem neuesten Stand von unseren Anwälten ausformuliert. Zusätzlich haben wir einen Link zu unserem kostenlosen Impressumsgenerator hinterlegt, der die Erstellung eines rechtssicheren Impressums für kommerzielle Websites erleichtert.

Und natürlich bietet die Seite allen Fans auf der Pinnwand die Möglichkeit, mit uns und anderen Händlern in Kontakt zu treten, Erfahrungen auszutauschen und Anregungen, Kritik oder auch einmal Lob zu hinterlassen.

In diesem Sinne hoffen wir auf viele weitere „likes“ für unsere Seite und freuen uns darauf, bald den fünftausendsten Fan begrüßen zu können!

Zusatzinformationen bei Werbung: Wie klein dürfen Fußnoten im Internet sein?

In der Werbung, auf Websites und in Vertragsformularen lassen sich viele gesetzlich geforderte Zusatzinformationen ganz trefflich in Fußnoten („Sternchenhinweisen“) unterbringen.

Allerdings muss das „Kleingedruckte“ für den Verbraucher noch irgendwie ohne Hilfsmittel lesbar sein, ansonsten sind die Informationspflichten nicht erfüllt. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln liefert wertvolle Hinweise zur optischen Gestaltung von Fußnoten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.07.2011, Az. 6 U 59/11).

Konkret ging es um Fußnotentexte, die in einer Zeitungsanzeige etwa in Schriftgröße 5,5 Pt. In Weiß auf einem Hintergrund in kräftigem Magenta abgedruckt waren. Nach Ansicht eines Verbraucherschutzverbandes war diese Gestaltung schon allein deshalb wettbewerbswidrig, weil die Schrift weniger als 6,0 Pt. Groß und damit generell nicht mehr leserlich war; das beklagte Unternehmen bestritt dies und berief sich auf die einwandfreie Lesbarkeit der Vorlage.

Nach Ansicht der Richter müssen Fußnoten grundsätzlich so gestaltet sein, dass der Verbraucher sie noch lesen kann – soweit sollte das ohnehin selbstverständlich sein. Interessant ist, dass die Richter es in ihrem Urteil ablehnten, sich auf eine Mindestgröße für die Schrift festzulegen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.07.2011, Az. 6 U 59/11; mit weiteren Nachweisen):

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eBook zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung

Kürzlich ist die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Nr. 1007/2011) in Kraft getreten, die ab dem 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz vollständig ersetzen wird.

Online-Händler haben sich auf die neue Rechtslage einzustellen, da sich die Regeln zur Kennzeichnung zum Teil ändern werden.

Wie sind Textilien in Zukunft zu kennzeichnen?

Was gilt etwa bei nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs?

Diese und viele weitere Fragen beantwortet die IT-Recht Kanzlei in ihrem aktuellen eBook zur Textilkennzeichnung.

Europäische Textilkennzeichnungsverordung: Neue Regelungen zur Textilkennzeichnung ab dem 08.05.2012

Mit Wirkung vom 07.11.11 ist die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Nr. 1007/2011) in Kraft getreten, die ab dem 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz vollständig ersetzen wird. Online-Händler haben sich auf die neue Rechtslage einzustellen, da sich die Regeln zur Kennzeichnung zum Teil ändern werden. Erfreulich für Händler ist, dass bestimmte Pflichtkennzeichnungen entfallen werden – so wird z.B. wärmendes Innenfutter bei Schuhen nicht mehr kennzeichnungspflichtig sein. Weniger erfreulich ist, das dafür andere Pflichtkennzeichnungen hinzukommen werden und sich auch die Vorgaben zur Textilkennzeichnung zum Teil ändern.

Nutzen Sie den Leitffaden der IT-Recht Kanzlei zur neuen europäischen Textilkennzeichnungsverordnung, um sich umfassend über die ab dem 08.05.2012 geltenden gesetzlichen Anforderungen zur Textilkennzeichnung zu informieren.

Keine Abmahnung ohne Relevanz: Ohne USt-IdNr. & Handelsregistereintrag im Impressum

Das LG Berlin hat entschieden: Die Nichtangabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und des Handelsregistereintrags im Impressum eines gewerblichen Internetangebots verstoße zwar gegen das Telemediengesetz, könne deswegen jedoch nicht abgemahnt werden.

So seien die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt.

In dem vom LG Berlin zu entscheidenden Fall hat die Beklagte Fahrzeuge im Internet angeboten und dabei keine Angaben zur Handelsregisternummer und zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend: „USt-IdNr.“) im Impressum gemacht. Infolgedessen wurde sie von der Klägerin abgemahnt und später auf Unterlassung verklagt.

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Prospektwerbung muss vollständige Angaben zur Firmierung & Geschäftsanschrift enthalten

Unlauter und irreführend wirbt ein Unternehmer, der in einem Verkaufsprospekt die eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) oder die eigene Geschäftsanschrift oder die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens, über welches die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können, nicht angibt.

Dies hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm im einstweiligen Verfügungsverfahren jetzt entschieden.

Die Antragsgegnerin, ein Möbelhaus, hatte in einem im August 2011 erschienenen Werbeprospekt „R. Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!“ Aktionsprodukte beworben, ohne ihre eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift sowie die Geschäftsanschrift des in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartners anzugeben.

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Abmahnsicher verkaufen: Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?

Wer im Internet bestellt, kennt das Prozedere im Großen und Ganzen: am Ende muss man stets auf den „Bestellung abschicken“-Button klicken. Aber warum ist das so? Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für den Bestellvorgang bei Online-Käufen? Was müssen Webshop-Betreiber bei der technischen Gestaltung des Bestellprozesses beachten?

Machen es „Amazon“, „Zalando“ und „mymuesli“ richtig? Welche rechtlichen Tücken auf Online-Verkäufer lauern, erfahren Sie in einem ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

Transparenz als Leitmotiv beim Online-Bestellvorgang

Wenn man die Bemühungen des Gesetzgebers rund um den finalen Bestellvorgang beim Online-Einkaufen mit Begriffen umschreiben müsste, so würde man von „Transparenz“ und „Information“ sprechen. Denn Webshop-Betreiber und Online-Händler müssen ihre Kunden über so einiges aufklären und informieren. Für die Kunden muss stets klar sein, wo sie im Bestellprozess stehen und vor allem, wann und durch welche Aktion sie verbindlich ein Produkt bestellen.

Der folgende Artikel beschäftigt sich mit dem rechtlichen Rahmen des Bestellvorgangs bei Online-Käufen. Welche Vorschriften müssen Webshop-Bertreiber beachten, wenn es um das Prozedere geht, nachdem der Kunde einen Artikel in „Warenkorb“ gelegt hat und nun „zur Kasse gehen“ möchte?
Nach einer Übersicht, in der alle Ergebnisse der in dem Beitrag behandelten Fragestellungen kurz dargestellt werden, folgen ausführliche Erläuterungen zu den verschiedenen Punkten.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.