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Abmahnwelle gegen Anbieter von Materialien zum „Heimstudium“
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40-Euro-Klausel: Rücksendung in mehreren Paketen, wer zahlt ?
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Auktionsangebote auf eBay – nur mit einmonatiger Widerrufsfrist!
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EU-Warnsystem: Immer mehr gefährliche Produkte entdeckt

Abmahnwelle gegen Anbieter von Materialien zum „Heimstudium“

Abmahnwelle bei Online Fort- & Weiterbildung

Im e-Trade boomt das Angebot an Fernkursen zur Fort- und Weiterbildung, die entweder online durchgeführt werden oder aus auf Datenträgern verschickten Kursunterlagen bestehen („e-Learning“).

Hierbei sollte seitens der Anbieter jedoch peinlich genau auf eine korrekte Terminologie geachtet werden:

Zahlreiche Begriffe aus dem Bildungsbereich sind gesetzlich genau definiert und geschützt. Die versehentliche Verwendung im Einzelfall falscher Begriffe (z.B. „Heimstudium“) kann zu einem wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführungsvorwurf führen – die Wettbewerbszentrale nimmt derzeit Anbieter von Fernkursen ins Visier.

Nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) sind Begriffe wie „Lehrgang“, „Unterricht“ oder „Studium“ nur auf Lehrveranstaltungen anwendbar, bei denen durch den Anbieter oder einen Beauftragten eine Lernzielkontrolle stattfindet. Insbesondere sind Fernlehrgänge zulassungspflichtig gem. § 12 FernUSG; zuständig hierfür ist die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU, Köln).

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40-Euro-Klausel: Rücksendung in mehreren Paketen, wer zahlt ?

40 € Klausel bei mehreren Paketen

Dem Verbraucher dürfen die Kosten für die Rücksendung einer Ware nach erfolgtem Widerruf auferlegt werden, wenn die Ware nicht mehr als 40 Euro gekostet hat.

Doch was passiert wenn der Verbraucher mehrere Waren bestellt und diese in verschiedenen Paketen zurücksendet?

Wer hat dann die Kosten der Rücksendung zu tragen?

 
Wurden dem Kunden die Rücksendekosten vertraglich auferlegt, so hat dieser selbige nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB zu tragen, wenn der Bruttopreis der zurückgesendeten Waren nicht höher als 40 Euro ist.

Auch wenn mehrere Waren bestellt werden, ist immer der Preis der zurückgesendeten Ware/n maßgeblich.

Beispiel:

Kunde bestellt 5 Sachen zum Gesamtpreis von 250 Euro; dabei kosten drei Stück je 60 Euro und zwei je 35 Euro. Zunächst widerruft der Kunde seinen Vertrag hinsichtlich zwei der 60 Euro Produkte und sendet diese zurück. Einige Tage später wird auch vom Widerrufsrecht eines der 35 Euro Produkte Gebrauch gemacht und dieses separat zurückgesendet. Wer trägt die jeweiligen Versandkosten?

Sendung 1 mit Gesamtwert von 120 Euro: Unternehmer muss Rücksendekosten tragen
Sendung 2 mit Gesamtwert von 35 Euro: Verbraucher trägt Kosten der Rücksendung

Fazit:

Es kommt immer auf den Wert der konkret zurückgesendeten Ware an, auch wenn der Wert der gesamten Bestellung deutlich über 40 Euro lag.

Auktionsangebote auf eBay – nur mit einmonatiger Widerrufsfrist!

Das LG Dortmund (Beschluss vom 07.04.2011, Az.: 20 O 19/11) hat entschieden, dass Händler auf eBay eine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist nicht verwenden können, wenn die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform an den Käufer gesandt wird. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Händler dem Käufer die Widerrufsbelehrung erst 49 Stunden nach Vertragsschluss in Textform zukommen lassen.

Wichtig ist die Entscheidung insbesondere im Zusammenhang mit Angeboten bei eBay, die im so genannten Auktionsformat eingestellt werden, da der Vertragsschluss in diesem Fall nach Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 03.11.2004, Az.: VIII ZR 375/03) bereits mit dem Höchstgebot des Bieters zustande kommt:

(…) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag „unmittelbar durch Zeitablauf“ zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135). (…)

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EU-Warnsystem: Immer mehr gefährliche Produkte entdeckt

Vom Kinderwagen bis zum Kfz-Teil: In der EU sind 2010 mehr gefährliche Produkte vom Markt genommen worden als in den Vorjahren.

Die meisten Gefahrenmeldungen gingen zum Bereich „Bekleidung und Textilien“ ein, der damit Spielzeug überholte. Dank besserer Kontrollen und mehr Verantwortung der Unternehmen wurde 2010 eine Rekordzahl von 2244 unsicheren Produkten verboten, vom Markt genommen oder zurückgerufen. Die meisten Warnungen kamen aus Deutschland mit insgesamt 204 Meldungen. Das geht aus dem neuesten Jahresbericht der Kom­mission über das EU-Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte (RAPEX) hervor.

Mehr Informationen finden Sie in der vollständigen Pressemitteilung und in einem Memo.

Quelle: PM der EU-Kommission

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.