Kategorie -News

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Widerrufsrecht bei entsiegelten Hygieneartikeln?
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Grundsätzlich verboten: Elektronische Werbung in automatisierter Eingangsbestätigung
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eBay-Händler aufgepasst: Das neue Widerrufsrecht 2014 bei eBay
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Wer ist verantwortlich: Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung
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Zwingend angeben: Typenbezeichnungen in der Werbung mit elektronischen Haushaltsgeräten
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Online-Widerrufsfunktion: Anleitung und Muster
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Handlungsanleitung: Angabe von Lieferzeiten im Online-Shop nach der ab dem 13.06.2014 gültigen Rechtslage
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Bundeskartellamt kritisch: Beschränkungen des Online-Vertriebs bei ASICS
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Widerrufsbelehrung 2014: Einsatz einer statischen Widerrufsbelehrung bleibt möglich!
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Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011 in britisches Recht
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Ecommerce: Verkauf von Gold, Silber und Platin in der EU
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Kleine Anfrage: Gesundheitsversprechen bei Lebensmitteln
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Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung? Verbot des Handels auf Online-Marktplätzen durch Hersteller
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Gesundheitsbezogene Angabe? „vitalisierend“ in der Werbung für alkoholfreie Biere
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Wird an EU-Standard angeglichen: Schweizer Verbraucherrecht bei telefonischen Mehrwertdiensten

Widerrufsrecht bei entsiegelten Hygieneartikeln?

Ab 13. Juni 2014 profitieren Online-Händler von einer weiteren Ausschlussmöglichkeit beim Fernabsatzwiderrufsrecht. Ab dann sind entsiegelte hygiene- und gesundheitssensible Waren vom Widerruf ausgenommen. Allerdings gilt dies nur für bestimmte Waren und nur dann, wenn diese ursprünglich mit einer Versiegelung im Sinne des Gesetzes versehen waren. Die IT-Recht Kanzlei informiert in einem ausführlichen Beitrag über die Voraussetzungen, die eine solche Versiegelung erfüllen muss.

I. Neue Ausschlussmöglichkeit beim Widerruf zum 13. Juni 2014

Bekanntlich stehen zum 13. Juni 2014 einige Änderungen im Fernabsatzwiderrufsrecht an. Mit der Reform gehen nicht nur neue Pflichten für Online-Händler einher. Teilweise ändert sich die Rechtslage für Webshop-Betreiber auch zum Positiven. So besteht ab besagtem Stichtag gemäß § 312g Absatz 2 Nr. 3 BGB  neue Fassung kein Fernabsatzwiderrufsrecht (mehr) bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt worden ist. So freudig dieser Ausschluss des Widerrufsrechts von Online-Händlern aufgenommen werden dürfte, so unklar ist ihnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt, welche Waren tatsächlich davon betroffen sind und wie eine entsprechende, rechtswirksame Versiegelung beschaffen sein muss.

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Grundsätzlich verboten: Elektronische Werbung in automatisierter Eingangsbestätigung

Prinzipiell stellt elektronische Werbung ein geeignetes und wenig kostenintensives Mittel dar, eine Vielzahl von potentiellen Kunden zu erreichen und diese durch den Hinweis auf besondere Angebote zu spezifischen Kaufentscheidungen zu bewegen. Allerdings stellt das unaufgeforderte Zusenden von elektronischer Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers nicht nur per Gesetz eine unlautere Handlung dar, sondern kann zudem als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach ständiger Rechtsprechung private Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung auslösen.

Mit Urteil vom 25. April 2014 (Az.: 10 C 225/14) hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt festgestellt, dass elektronische Werbung als Teil einer automatischen Empfangsbestätigung in Mail-Form ebenso dem Verbotstatbestand der §§1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB  unterfällt – selbst dann, wenn diese lediglich im Abspann der Mail aufgeführt wird.

Der Sachverhalt

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Kläger, ein Verbraucher, per Mail einen bei der als Versicherungsdienstleister tätigen Beklagten geführten Versicherungsvertrag gekündigt hatte.

In der darauf hin eingehenden automatischen Empfangsbestätigung wies die Beklagte unter dem Punkt „übrigens“ mit den Ausführungen…

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eBay-Händler aufgepasst: Das neue Widerrufsrecht 2014 bei eBay

Aktuell informiert eBay über die Neuerungen im eBay-Shopsystem im Zuge der zahlreichen Änderungen im Widerrufsrecht zum 13. Juni 2014. Einigen eBay-Händlern drohen wegen der mangelnden Flexibilität der Einstellungsmöglichkeiten im eBay-Shopsystem Nachteile.

Die IT-Recht Kanzlei informiert über die Neuerungen bei eBay und erläutert die rechtlichen Probleme, die auf einige eBay-Händler zukommen könnten.

I. Die Umsetzung der neuen Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei eBay

Seit kurzem informiert eBay in seinem Rechtsportal eBay-Händler über die Änderungen, die mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum Widerrufsrecht zum 13. Juni 2014 verbunden sind.  Neben allgemeinen Informationen zur neuen Rechtslage liefert eBay darin auch Hinweise auf die technische Umsetzung und Einstellungsmöglichkeiten der neuen Widerrufsbestimmungen im eBay-Shopsystem. Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Neuerungen bei eBay und bewertet diese aus rechtlicher Sicht.

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Wer ist verantwortlich: Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung

Zum 13.12. 2014 tritt die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft und etabliert EU-weite, einheitliche Kennzeichnungspflichten für Lebensmittelunternehmer, denen im Vertrieb von Lebensmitteln nachgekommen werden muss. Aus der Rechtsnorm geht allerdings nicht eindeutig hervor, wem die spezifischen Auskunftspflichten obliegen, sodass sich gerade in Anbetracht von längeren Vertriebsketten die Frage nach der Verantwortlichkeit für die jeweiligen Pflichtangaben stellt.

Dieser Beitrag soll die Zuweisung der gesetzlich angeordneten Pflichtentragung zusammenfassend darstellen und analysieren, welchem spezifischen Lebensmittelunternehmer die Anführung der Kennzeichnungsvorgaben auferlegt wird.

Die Verantwortlichkeit nach Art. 8 Abs. 1 LMIV

Art. 8 Abs. 1 LMIV benennt als für die Deklaration Verantwortlichen grundsätzlichen denjenigen Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird.

Eine Definition des Lebensmittelunternehmers im Sinne der LMIV geht aus Art. 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 hervor. Diese sind demnach die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.

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Zwingend angeben: Typenbezeichnungen in der Werbung mit elektronischen Haushaltsgeräten

An den Vertrieb und die Bewerbung von Elektrohaushaltsgeräten werden umfangreiche Informationspflichten geknüpft, die vor allem aus europäischen Rechtssätzen hervorgehen und dem Verbraucher eine informierte und von der Kenntnis aller wesentlichen Produkteigenschaften getragene Kaufentscheidung ermöglichen sollen. Insbesondere technische und energiebezogene Daten müssen so stets bereitgestellt werden.

Mit Urteil vom 19.02.2014 (Az.: I ZR 17/13) hat der BGH nun für den Bereich der Elektrohaushaltsgeräte auch die individuelle Typenbezeichnung zu einem wesentlichen Merkmal erhoben, dessen Vorenthaltung den Irreführungstatbestand des §5a Abs. 3 Nr. 1 UWG  erfüllt und mithin eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt.

Der Sachverhalt

Dem Urteil lag die erstinstanzliche Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen ein im Vertrieb von elektronischen Haushaltsgeräten tätiges Einzelhandelsunternehmen zu Grunde, welches in Werbeprospekten diverse Geräte angeboten hatte, ohne die jeweilige Typenbezeichnung der Produkte anzuführen.

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Online-Widerrufsfunktion: Anleitung und Muster

Zum 13.06.2014 treten die neuen Vorschriften zum Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz in Kraft und ändern abermals die Rechtslage.

Neben der Pflicht zur Bereitstellung eines Musterwiderrufsformulars gibt das Gesetz Online-Händlern ausdrücklich die Möglichkeit, einen elektronischen Widerruf anzubieten. Für diesen sind aber wiederum spezifische gesetzliche Auflagen zu beachten.

Die IT-Recht-Kanzlei hat eine eigene Website eingerichtet, die eine Handlungsanleitung zur Bereitstellung des Online-Widerrufs mit Berücksichtigung aller Besonderheiten beinhaltet und zugleich ein vollständiges Muster einer derartigen Funktion zur Verfügung stellt.

Zu finden ist diese unter https://www.widerrufsbelehrung-2014.de/muster-widerrufsformular .

Handlungsanleitung: Angabe von Lieferzeiten im Online-Shop nach der ab dem 13.06.2014 gültigen Rechtslage

Die aktuelle Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei bezieht sich auf die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop nach der ab dem 13.06.2014 gültigen Rechtslage. Sie soll Ihnen dabei behilflich sein, die im Hinblick auf die Angabe der Lieferzeit ab dem 13.06.2014 geltenden Anforderungen praktisch umzusetzen. Wir haben uns dabei an das Prinzip des sichersten Weges gehalten. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich in der Praxis später auch andere Darstellungen durchsetzen werden. Auch erhebt diese Handlungsanleitung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da in der Praxis auch Fälle denkbar sind, die von dieser Handlungsanleitung nicht erfasst werden.

Rechtlicher Hintergrund

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung am 13.06.2014 tritt in Deutschland auch ein neuer Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB  in Kraft, wonach der Unternehmer über den Termin zu informieren hat, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.

Danach muss der Unternehmer den Verbraucher künftig über Dauer, Beginn und Ablauf der Lieferfrist informieren, innerhalb welcher der Verbraucher in jedem Fall mit dem Zugang der Ware rechnen kann. Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie etwa „ca.“, „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ werden dann nicht mehr zulässig sein, was für die beiden letztgenannten Beispiele nach herrschender Meinung aber auch heute schon gilt.

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Bundeskartellamt kritisch: Beschränkungen des Online-Vertriebs bei ASICS

Nach vorläufiger Prüfung durch das Bundeskartellamt soll das selektive Vertriebssystem von ASICS Deutschland, in dem Laufschuhe nur über autorisierte Händler an Endkunden verkauft werden, eine Reihe von schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen enthalten. Diese Bedenken treffen vor allem die weitgehende Behinderung des Internetvertriebs. ASICS Deutschland wurden die Bedenken des Bundeskartellamtes kürzlich schriftlich mitgeteilt. Dem Unternehmen ist eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10. Juni 2014 eingeräumt worden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Es ist allgemein anerkannt, dass Hersteller ihre Händler nach bestimmten Kriterien auswählen dürfen und Qualitätsanforderungen aufstellen können. ASICS untersagt den Händlern allerdings den Vertrieb über Online-Marktplätze und die Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen und schießt damit über das Ziel hinaus. Nach unserer vorläufigen Einschätzung dient das ASICS-Vertriebssystem in der jetzigen Form vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs im Online- sowie im stationären Vertrieb. Durch die umfangreichen Vorgaben des Herstellers wird der Wettbewerb unter den Händlern beim Vertrieb von ASICS-Laufschuhen beeinträchtigt. Zudem schränkt ASICS den Wettbewerb im Markt für Laufschuhe insgesamt stark ein, weil ASICS über eine starke Marktposition verfügt und auch andere große Laufschuhhersteller das Onlinegeschäft in ähnlicher Weise beschränken.“

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Widerrufsbelehrung 2014: Einsatz einer statischen Widerrufsbelehrung bleibt möglich!

Die sich aus der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in deutsches Recht zum 13.06.2014 für die Onlinehändler ergebenden Änderungen sind massiv. Insbesondere bei der Belehrung des Verbrauchers über das diesem zustehende Widerrufsrecht bleibt kein Stein auf dem anderen.

Die nach dem gesetzlichen Muster ab dem 13.06.2014 zu erteilende Widerrufsbelehrung ist von enormer Komplexität, da diese – anders als nach geltendem Recht – eindeutig auf die jeweilige Bestellsituation zugeschnitten werden muss.

Die IT-Recht Kanzlei wird es Händlern, die Waren im Fernabsatz verkaufen, dennoch auch künftig ermöglichen, mit einer statischen Widerrufsbelehrung zu arbeiten .

Und zwar nicht – wie viele andere – mit versteckten Haken, etwa unter Auflagen, die in der Praxis nicht haltbar sind, wie „Dieses Muster dürfen Sie nur dann verwenden, wenn Sie immer alle bestellten Waren vollständig in einem Paket versenden“ , wirtschaftlich ungünstigen Vorgaben („tragen Sie künftig die Kosten der Rücksendung immer selbst“) oder nicht praktikablen Einschränkungen des Sortiments („Dieses Muster gilt nicht für den Verkauf von nicht paketversandfähigen Waren“)!

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Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011 in britisches Recht

Wie Deutschland auch hat Großbritannien die EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umzusetzen. Mit der Verbraucherrichtlinie sollen im Wesentlichen die vorvertragliche Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht sowie bestimmte Regeln zur Leistungserfüllung im Verbrauchsgüterkaufrecht (Lieferung, Gefahrübergang) in den EU-Mitgliedsstaaten vollständig harmonisiert werden, um zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern beizutragen.

Die EU-Richtlinie lässt im Übrigen das innerstaatliche Vertragsrecht unberührt. Großbritannien hat die Verbraucherrichtlinie mit dem Verbraucherschutzgesetz vom Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt (Consumer Contracts Regulations 2013 ). Dieses Gesetz tritt entsprechend der EU-Verbraucherschutzrichtlinie am 13. Juni 2014 in Kraft.

Die Consumer Contract Regulations sind aber nur ein Baustein einer groß angelegten Novellierung des gesamten britischen Verbraucherschutzrechts, das im Entwurf der Consumer Rights Bill zusammengefasst ist…

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Ecommerce: Verkauf von Gold, Silber und Platin in der EU

Der Kauf von Gold und von anderen Edelmetallen wie Silber und Platin war und ist als sichere Anlagemöglichkeit populär. Zunehmend werden diese Edelmetalle nicht nur über herkömmliche Vertriebswege verkauft sondern auch online angeboten.

In Deutschland wird der Verkauf von Gold, Silber und Platin sehr liberal gehandhabt. Der deutsche Onlinehändler, der Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin in andere EU-Länder vertreiben will, sieht sich mangels einheitlicher EU-Regelungen mit völlig verschiedenen nationalen Regelungen konfrontiert, die er vor Aufnahme des Online-Vertriebs kennen sollte. In den meisten EU-Ländern bestehen wesentlich strengere Vorschriften zum Handel mit Edelmetallen als in Deutschland.

Die IT-Recht Kanzlei berät deutsche Onlinehändler (Banken, spezialisierte Vertriebsagenturen), wie sie ihre AGB für den Online-Vertrieb von Gold, Silber und Platin in einzelne EU-Staaten rechtssicher ausgestalten können. Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Fragen gegeben werden, die sich beim Online-Verkauf in der Europäischen Union stellen.

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Kleine Anfrage: Gesundheitsversprechen bei Lebensmitteln

Der Verkauf von Lebensmitteln mit ungeprüften Aussagen zur Förderung der Gesundheit ist Thema einer Kleinen Anfrage (18/1161) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Darin beziehen sich die Grünen auf die sogenannte Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wonach gesundheitsbezogene Angaben seit dem Jahr 2007 nur gemacht werden dürfen, wenn der behauptete physiologische Nutzen nachgewiesen ist.

Die Grünen fordern von der Bundesregierung eine Einschätzung darüber, ob die Verordnung den Verbraucherschutz gewährleistet, obwohl die Festlegung sogenannter Nährwertprofile noch ausstehe, die Voraussetzung für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben seien.

Quelle: PM Deutscher Bundestag

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung? Verbot des Handels auf Online-Marktplätzen durch Hersteller

Herstellern ist es grundsätzlich gestattet, Händlern gewisse Vorgaben über den Vertrieb ihrer Waren zu machen, um die intendierte Wahrnehmung derselben durch die Verbraucher zu gewährleisten und die Produktidentität zu wahren. So ist die Zulässigkeit von qualitativen Mindestanforderungen seitens des Herstellers an Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen, die Produktpräsentation und die individuelle Bevorratung der Händler allgemein anerkannt.

Mit Urteil vom 08.11.2013 (Az.: 14 O 44/13.Kart) hat das LG Kiel nun entschieden, dass die Beschränkung von Vertriebswegen der Händler durch den Hersteller in Form der Untersagung des Vertriebs auf Online-Marktplätzen und Auktionsplattformen eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und §1 GWB darstellt.

Das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV und des §1 GWB

Art. 101 Abs. 1 AEUV und §1 GWB etablieren ein Kartellverbot, das prinzipiell an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist. Nach diesen Vorschriften sind Vereinbarungen von Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.

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Gesundheitsbezogene Angabe? „vitalisierend“ in der Werbung für alkoholfreie Biere

Gerade in der Lebensmittelbranche ist der Einsatz von werbenden Formulierungen, die dem Verbraucher förderliche Auswirkungen des Verzehrs auf die Leistungsfähigkeit, die körperliche Verfassung oder die Gesundheit in Aussicht stellen, weit verbreitet. Die so verwendeten Wortmittel sollen die Kaufentscheidung des Verbrauchers positiv beeinflussen und ihn längerfristig an das jeweilige Produkt binden. Regelmäßig ist die Zulässigkeit solcher Werbung nur anhand der allgemeinen Grundsätze des Lauterkeitsrechts zu bemessen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich bei den Formulierungen um gesundheitsbezogene Angaben handelt, an deren Rechtmäßigkeit die sogenannte „Health-Claims-Verordnung“ oder HCVO (VO (EG) Nr. 1924/2006) besondere Anforderungen und Voraussetzungen knüpft.

Mit Urteil vom 19.12.2013 (Az.: 8 O 99/13) hat das VG Arnsberg entschieden, dass die Verwendung des Attributs „vitalisierend“ in der Werbung für alkoholfreies Bier wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, da keine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt.

Die „gesundheitsbezogene Angabe“ nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der „Health-Claims-Verordnung“

Die Health-Claims-Verordnung setzt den Maßstab der Zulässigkeit von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben fest, die in kommerzieller Form in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Bewerbung von Lebensmitteln eingesetzt werden.

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Wird an EU-Standard angeglichen: Schweizer Verbraucherrecht bei telefonischen Mehrwertdiensten

Deutsche Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen in der Schweiz vertreiben, werden sich darauf einrichten müssen, dass die Schweiz mit einer gewissen Verzögerung weitgehend den EU-Standard bei Fernabsatzverträgen (B2C) übernimmt. Dies gilt jetzt auch für Preisangabepflichten bei telefonischen Mehrwertdiensten wie z.B. bei Premium-Diensten oder telefonischen Auskunftsdiensten. Für telefonische Mehrwertdienste ist daher der deutsche Onlinehändler gut beraten, auch bei einem Vertrieb in der Schweiz den ihm vertrauten deutschen Verbraucherschutzstandard zu respektieren.

Verschiedene EU-Richtlinien zum Telekommunikationsrecht (wie zum Beispiel Richtlinie 2009/140/EG) haben in der EU und damit auch in Deutschland zu einem hohen Standard der Preisangabepflichten bei telefonischen Mehrwertdiensten geführt. Für Deutschland kann hier § 66 deutsches Telekommunikationsgesetz zitiert werden.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.