Kategorie -News

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Neue Pflichtinformationen: Bereitstellung im Fernabsatz von Lebensmitteln
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Abmahnungen ? Einbindung von Youtube-Videos in Blogs und bei Facebook
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Anfertigung nach Kundenspezifikation: Ausschluss des Widerrufsrechts ?
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Ist Werbung mit Wirkungsbehauptungen für Kinesio-Tapes unlauter ?
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Nur noch bei ausdrücklicher Einwilligung ? Verwendung von Cookies
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Widerrufsbelehrung 2014 bei Widerruf: Hinsendekosten und Rücksendekosten
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Bilderdiebstahl: Neues Tool zur Bildüberwachung auf ebay
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Abmahnrisiko: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist bei eBay
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OLG München: Irreführung durch Alters- und Traditionswerbung
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FAQ: Neuen Muster-Widerrufsformular ab dem 13.06.2014
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Unternehmer und Verbraucher: Rückgewährpflichten im Falle des Widerrufs
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OLG: Angebotsbegriff nach §5a Abs. 3 UWG und Anforderungen an Zeitungswerbung
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Folgenreich: Gewerbeuntersagung nach Alkoholabgabe an Jugendliche
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Ist die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei B-Waren auf 1 Jahr wettbewerbswidrig ?
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Ab heute gültig: Neue Ebay-AGB

Neue Pflichtinformationen: Bereitstellung im Fernabsatz von Lebensmitteln

Zum 13.12.2014 wird die bisher geltende deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung durch die europaweite Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) abgelöst. Diese etabliert neue Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel und soll deren Vertrieb auf dem europäischen Binnenmarkt einheitlich regeln. Dabei ist insbesondere Art. 14, der die Art und den Umfang der Bereitstellung dieser neuen Pflichten für Händler festlegt, die Lebensmittel im Fernabsatz vertreiben, von großer Bedeutung.

Die IT-Recht-Kanzlei hat die wesentlichen Regelungen des Art. 14 LMIV herausgearbeitet und im Folgenden darstellend zusammengefasst.

Dabei wird insbesondere auf den Sinn, die systematische Einordnung und den Anwendungsbereich der Vorschrift, den Pflichtenumfang der Händler, den Zeitpunkt der Informationsbereitstellung, die Erfüllungsmöglichkeiten der Auflagen und die Konsequenzen bei Nichterfüllung eingegangen.

Inhalt

  1. Der Regelungstatbestand des Art. 14 LMIV
  2. Sinn und Zweck
  3. Systematische Einordnung
  4. Anwendungsbereich
  5. Umfang der Informationspflichten
  6. Zeitpunkt der Informationsbereitstellung
  7. Anforderungen an die Erfüllung der Pflichten
  8. Konkrete Form der Bereitstellung auf Webseiten
  9. Ausnahmen von den Pflichten des Art. 14 LMIV
  10. Konsequenzen der Nichteinhaltung

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Abmahnungen ? Einbindung von Youtube-Videos in Blogs und bei Facebook

Gegenwärtig ist beim EuGH ein Verfahren anhängig, das das Web 2.0 zurück ins Web 1.0 katapultieren könnte. Gestritten wird darüber, ob die Einbindung von Videos und sonstigem Content in Form eines Embedded Links eine eigenständige, urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellt und deshalb vergütungspflichtig ist.

Folgt der EuGH dieser Sichtweise, so könnte dies das Aus für die Einbindung von fremden Werken auf Webseiten als Embedded Link bedeuten. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Hintergründe des EuGH-Verfahrens und berichtet über die Pläne der Verwertungsgesellschaften, die Urheber bei Embedded Links mitverdienen zu lassen.

I. Einführung

Das Web 2.0 ist ohne Bilder, Musik und Videos kaum vorstellbar. Youtube als Plattform, auf der Nutzer eigene Videos hochladen können, ist hierfür nur beispielgebend. Nutzer können Videos jedoch nicht nur auf Youtube stellen, sondern auch per Youtube-Link in eigene Blogs oder auf Facebook einbinden.

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Anfertigung nach Kundenspezifikation: Ausschluss des Widerrufsrechts ?

Im Fernabsatz steht Verbrauchern ein umfangreiches Widerrufsrecht zu, das sie zur grundlosen Rückabwicklung des Kaufvertrags binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware befähigt. Einen Ausschluss des Widerrufsrecht sieht das Gesetz in §312d Abs. 4. Nr. 1 BGB  allerdings vor, wenn Ware verkauft wird, die den speziellen Bedürfnissen oder Vorgaben des einzelnen Verbrauchers entsprechend angefertigt wurde (Kundenspezifikation).

Auf Grundlage dieser Norm hat das LG Düsseldorf nun mit Urteil vom 12.02.2014 (Az.: 23 S 111/13) entschieden, dass bei der Bestellung eines Sofas mit personalisierter Farbwahl das Widerrufsrecht des Verbrauchers wegen Kundenspezifikation entfällt. Nach §312d Abs. 4 Nr. 1 BGB  steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht dann nicht zu, wenn er Ware bestellt, die nach Kundenspezifikation, also nach eigenen Vorgaben oder Präferenzen, angefertigt wird. Ihm soll hier der sonst bestehende umfassende Verbraucherschutz ausnahmsweise nicht zuteil werden, weil er durch die Bestellung die Anweisung zur Anfertigung erteilt hat.

Allerdings wird dem Ausschluss des Widerrufsrecht nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer einschränkenden Auslegung des Ausnahmetatbestands nur dann stattgegeben, wenn die Rücknahme der Ware sich für den Unternehmer als unzumutbar erweist.

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Ist Werbung mit Wirkungsbehauptungen für Kinesio-Tapes unlauter ?

Das OLG Celle (Az.: 13 W 77/13) und das LG Ulm (Az.: 10 O 35/13 KfH) haben mit Urteil vom 05.12.2013 bzw. 08.05.2013 für das sogenannte Kinesio-Taping entschieden, dass die Werbung mit positiven Therapieeffekten unlauter ist, wenn die getroffenen Wirkungsaussagen nicht auf hinreichend aussagekräftigen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren. Lesen Sie mehr zu den Entscheidungen in unserem Beitrag.

Im Bereich des Arzneimittel- und Medizinproduktevertriebs, sowie bei Anbietern von medizinischen Behandlungen, werden die positiven Effekte der jeweils angewandten Produkte regelmäßig werbewirksam verwendet, um die Kauf- oder Behandlungsentscheidungen der potenziellen Kunden in absatzfördernder Weise zu beeinflussen. Allerdings sind mit der rechtmäßigen Werbung mit heilenden oder gesundheitsfördernden Behandlungsfolgen lauterkeitsrechtliche Anforderungen verbunden, deren Verstoß ein hohes Abmahnrisiko birgt.

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Nur noch bei ausdrücklicher Einwilligung ? Verwendung von Cookies

Muss der Betreiber einer Webseite ab sofort die Nutzer über die Verwendung von Cookies informieren und gleich beim Aufrufen der Webseite deren ausdrückliche Einverständnis einholen?

So steht es zumindest in der sog. Cookie-Richtlinie, die die EU in Deutschland bereits als geltendes deutsches Recht ansieht, obwohl deren Vorgaben offiziell noch gar nicht ins deutsche Recht umgesetzt worden sind. Wie ist nun die Rechtslage? Was sollten Betreiber von Webseiten deshalb beachten? Die IT-Recht Kanzlei stellt die Lage dar und gibt Tipps für die Praxis.

Inhalt
I. Cookies nur bei ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer?
II. Die Vorgaben aus der Cookie-Richtlinie
III. Die aktuelle Rechtslage zu Cookies in Deutschland
IV. Wie sollen sich Betreiber von Webseiten in der Praxis verhalten?
V. Fazit

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Widerrufsbelehrung 2014 bei Widerruf: Hinsendekosten und Rücksendekosten

Streitigkeiten mit Verbrauchern betreffend der Tragung von Hin- und/ oder Rücksendekosten bei Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts sind nach unserer Erfahrung ein leidiges Thema im Alltag von Ecommerce-Händlern.

Zum aktuellen, noch bis 12.06.2014 geltenden Recht haben wir bereits einen umfangreichen Leitfaden erstellt, der die in der Praxis auftretenden Szenarien umfassend abhandelt. Mit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.2014 in deutsches Recht bleibt jedoch auch in diesem Bereich kein Stein auf dem anderen. Einleitung

Ab dem 13.06.2014 werden sich mit Geltung des neuen Verbraucherrechts im Bereich der Tragung der Hin- und Rücksendekosten beim Widerruf von Fernabsatzverträgen umfangreiche Änderungen ergeben. Die nachfolgende, aktualisierte Version unseres Leitfadens soll insbesondere den Händlern eine Hilfestellung bieten, auch künftig rechtssicher mit der Problematik der Tragung von Hin- und/ oder Rücksendekosten nach Widerruf des Verbrauchers umzugehen. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgende Schilderung die Rechtslage betrifft, die ab dem 13.06.2014 gelten wird, soweit auf die neue, künftige Rechtslage Bezug genommen wird. Bis zum diesem Stichtag gilt weiterhin das alte Recht (vgl. dazu die bisherige Fassung unseres Leitfadens, die oben verlinkt ist.

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Bilderdiebstahl: Neues Tool zur Bildüberwachung auf ebay

Die IT-Recht Kanzlei bietet allen Nutzern ihrer Kanzleihomepage einen sinnvollen Service in Sachen Urheberrecht an : Auf der Kanzleiseite wird ein tool zur Verfügung gestellt, das es ebay-Händlern ermöglicht schnell und kostenlos festzustellen, ob deren Bilder von Dritten auf der Plattform berechtigt oder unberechtigt verwendet werden – in einem Quickcheck werden nach Eingabe des eigenen ebay-Namens unmittelbar die jeweiligen Bild-Treffer angezeigt – und das natürlich kostenlos.

Wir empfehlen: Einfach mal ausprobieren…..

Urheberrechtsverletzungen an Bildmaterial im Internet sind ein Dauerbrenner – zu verlockend ist das copy&paste-Verfahren und zu aufwendig und zeitintensiv ist die Herstellung eigenen Bildmaterials. Daher kommt es nicht von ungefähr, dass die Rechteinhaber, die sich die Mühen der Bildherstellung angetan haben, Rechtsverletzungen gezielt verfolgen und somit die unberechtigte Nutzung ihrer Bilder durch Dritte unterbinden wollen. Aber auch das ist mit Arbeit verbunden: Denn zunächst muss das Internet regelmäßig händisch mühsam nach Rechtsverletzungen durchkämmt werden – und das letztlich dauerhaft. Umso angenehmer ist es dann, wenn die Technik hier Unterstützung bringt:

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Abmahnrisiko: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist bei eBay

Wer als Online-Händler Waren auf der Verkaufsplattform eBay zum Kauf anbietet, ist verpflichtet, über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zu informieren. Hierbei gilt, dass der Verbraucher die Informationen betreffend das Widerrufsrecht „klar und verständlich“ gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB  i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB  mitzuteilen hat.

Leider schleichen sich auf der Plattform eBay immer wieder Fehler bei der Angabe zur Widerrufsfristlänge ein, weshalb betroffene Online-Händler unlauter handeln und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
Online-Händler müssen die Verbraucher auf das diesen zustehende Widerrufsrecht gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB  i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB  informieren.

Hierfür bietet es sich an, dass in der Artikelbeschreibung die Widerrufsbelehrung platziert wird, da Online-Händler auf der Plattform eBay im Rahmen des Bestellvorgangs keinerlei Informationen mehr mitteilen können. Auf der Verkaufsplattform eBay ist es für Online-Händler zudem möglich, dass in der jeweiligen Artikelbeschreibung im vorgesehenen Textfeld „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung abgelegt wird:

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OLG München: Irreführung durch Alters- und Traditionswerbung

Unternehmen, die eine lange Firmengeschichte vorweisen können, nutzen diese in der Regel werbewirksam, um potentiellen Kunden den Eindruck besonderer Qualität, Solidität und Erfahrung auf dem jeweiligen Tätigkeitsgebiet zu vermitteln und sich so von Mitbewerbern abzuheben.

Zum einen wird auf die Tradition vermehrt in den „Über uns“-Rubriken im Rahmen des firmeneigenen Online-Auftritts verwiesen, zum anderen ist es Usus, das lang zurückdatierte Gründungsjahr in das Logo des Gewerbes zu integrieren und es so jederzeit sicht- und erkennbar zu machen.

Mit Urteil 07.11.2013 hat das OLG München entschieden, dass die Werbung mit objektiv unrichtigen Angaben zu einer vermeintlichen Tradition eine Irreführung und somit eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt.

Die Entscheidungsfindung des Gerichts

Dem Urteil des OLG lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen die Degussa GmbH, ein bundesweit…

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FAQ: Neuen Muster-Widerrufsformular ab dem 13.06.2014

Ab dem 13.06.2014 haben Unternehmer neben der üblichen Widerrufsbelehrung zusätzlich auch ein sog. Widerrufsformular für den Verbraucher bereitzuhalten.

Die IT-Recht Kanzlei hat die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Widerrufsformular vorab zusammengestellt und als FAQ beantwortet.

Inhalt der FAQ

  1. Was ist der Sinn des neuen Widerrufsformulars?
  2. Kann ich den Widerruf eines Verbrauchers zurückweisen, wenn er künftig nicht das Widerrufsformular verwendet?
  3. Muss ich das Widerrufsformular den Verbrauchern überhaupt zur Verfügung stellen?
  4. Wann muss das Widerrufsformular dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden?
  5. Muss das Widerrufsformular bereits online für den Verbraucher ausfüllbar und absendbar sein?
  6. Welchen Vorteil hat der Webshop-Betreiber, wenn er das Widerrufsformular online für Verbraucher bereitstellt?
  7. Welchen Vorteil hat ein Verbraucher, wenn er für den Widerruf das online bereitgestellte Widerrufsformular verwendet?
  8. Wo sollte das Widerrufsformular am besten auf meiner Shop-Präsenz platziert werden? Mehr erfahren

Unternehmer und Verbraucher: Rückgewährpflichten im Falle des Widerrufs

Das deutsche Recht sieht für den Handel im Fernabsatz ein generelles Widerrufsrecht des Verbrauchers innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vor. Dieses lässt ein Rückgewährschuldverhältnis entstehen, in welchem die empfangenen Leistungen jeweils an die andere Partei wieder herausgegeben werden müssen. So ist der Unternehmer verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuzahlen, wohingegen der Verbraucher die erhaltene Ware zurückgeben muss.

Bisher sah das Gesetz im Widerrufsrecht unmittelbar jedoch weder eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung für die Rückgewähr auf beiden Seiten vor, noch war geregelt, wenn die Rückleistungspflicht zuerst traf.  Zum 22.11.2011 jedoch wurde die EU-Richtlinie über die Rechte des Verbrauchers (2011/83/EU) verkündet, deren Umsetzung in Deutschland zum 13.06.2014 in Kraft tritt und hinsichtlich des „wie“ und „wann“ der Rückführung von Leistungen im Falle des Widerrufs klare Vorgaben macht.

In diesem Beitrag wird die derzeitige Rechtslage den neuen Regelungen vergleichend gegenübergestellt.

Die gesetzliche Status Quo und seine Probleme

In der aktuellen Fassung des Widerrufsrechts sind sowohl der Unternehmer als auch der Verbraucher gehalten, die empfangen Leistung bei Widerruf durch den Verbraucher „Zug-um-Zug“ zurück zu gewähren.

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OLG: Angebotsbegriff nach §5a Abs. 3 UWG und Anforderungen an Zeitungswerbung

Gerade in Tageszeitungen setzen Händler und Veranstalter Werbung gezielt ein, um ein breites Publikum anzusprechen und auf ihre jeweiligen Produkte, Dienstleistungen und besondere zeitlich begrenzte Konditionen in einer ausgewiesenen Fläche optisch hinzuweisen.

Mit Urteil vom 03.07.2013 (Az. 6 U 28/12) hat das OLG Schleswig festgelegt, unter welchen Voraussetzung die Werbung in Zeitungen dem Angebotsbegriff nach §5a Abs. 3 UWG  entspricht und bei Vorenthaltung der dort normierten Informationen über die Anschrift und Identität des Werbenden unzulässig ist.

Das Angebot im Sinne des §5a Abs. 3 UWG

Nach § 5a Abs. 2 UWG  handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall wesentlich ist.

Nach §5a Abs. 3 UWG  wird die Wesentlichkeit dann, wenn Waren oder Dienstleistung derart angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, für verschiedene Kriterien des Angebotes wie z.B. für Zahlungs- und Lieferbedingungen, aber auch für die Identität und postalische Anschrift des Unternehmers grundsätzlich angenommen. Werden diese wesentlichen Informationen indes vorenthalten, liegt eine unlautere Irreführung der Verbraucher vor.

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Folgenreich: Gewerbeuntersagung nach Alkoholabgabe an Jugendliche

Wer entgegen den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes Alkohol an Minderjährige abgibt, muss mit einer umfassenden Gewerbeuntersagung rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin kürzlich entschieden.

Der Kläger betrieb seit Juli 2007 einen Einzelhandel („Spätkauf“), insbesondere mit Getränken, sowie ein Internetcafe. Hierfür war er im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Nachdem Eltern im Sommer 2012 angezeigt hatten, dass im Geschäft des Klägers Alkohol an ihre minderjährigen Kinder verkauft worden war, widerrief das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Gaststättenerlaubnis des Klägers; ferner untersagte die Behörde u.a. jede gewerbliche Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken, das Bereitstellen von Internetanschlüssen als Informationsmedium ohne Spielmöglichkeiten sowie den Verkauf von Snacks, Zeitungen und Zeitschriften. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, er selbst habe nicht Jugendlichen Alkohol verkauft; zudem hätten manche Jugendliche deutlich älter ausgesehen. 17- und 18-Jährige könne man häufig nicht voneinander unterscheiden.

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Ist die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei B-Waren auf 1 Jahr wettbewerbswidrig ?

Der Verkauf von B-Waren im elektronischen Geschäftsverkehr stellt sowohl für Online-Händler als auch für Verbraucher ein lukratives Geschäft dar. Über den Versandhandel sind erstere nämlich befähigt, ihre Waren zweiter Wahl wie z.B. Restposten, Artikel mit fehlender oder beschädigter Verpackung, Vorführware und eigene Versandretouren an Verbraucher abzusetzen. Letztere erhalten die Ware im Gegenzug zu einem besonders günstigen Preis.

Mit Urteil vom 16.01.2014 (Az. I-4 U 102/13) hat das OLG Hamm nun entschieden, dass beim Verkauf dieser B-Ware gegenüber Verbrauchern die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren gelten muss diese nicht – wie bei Gebrauchtwaren- auf 1 Jahr reduziert werden kann.

Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen im Überblick

Grundsätzlich kann der Verbraucher die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers (Gewährleistung) binnen 2 Jahren ab erhalt der Ware in Anspruch nehmen, §438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB.

Diese Frist kann nach §475 Abs. 2 BGB  in den AGB des Verkäufers nicht wirksam abbedungen oder verkürzt werden. Eine Ausnahme sieht das Gesetz an gleicher Stelle lediglich beim Verkauf von Gebrauchtwaren vor, für den eine Verkürzung des Gewährleistungszeitraums auf 1 Jahr möglich ist.

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Ab heute gültig: Neue Ebay-AGB

eBay hat wieder einmal seine Nutzungsbedingungen geändert. Am 12. März 2014 tritt eine neue Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der „Einwilligung in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten“ (Datenschutzerklärung) in Kraft.

Diese Änderungen haben auch Auswirkungen auf die AGB der einzelnen eBay-Händler, da eBay u. a. die Regelungen zum Vertragsschluss umformuliert hat. Die IT-Recht Kanzlei bietet die neuen eBay-AGB für nur 10 Euro / Monat an.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

eBay spricht heute auf Grund der wachsenden Bedeutung von mobilen Applikationen nicht mehr von der Nutzung von eBay-Webseiten sondern von der Nutzung von eBay-Diensten (Webseiten plus lokale und mobile Applikationen). Der frühere Ausdruck „Mitglied“ ist entfallen und durch den Begriff „Nutzer“ ersetzt worden. Die neuen AGB gelten wie bisher nur für die deutschsprachigen eBay-Webseiten ebay.de, ebay.at und ebay.ch. Schon bisher galten für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites detaillierte AGB, die nicht nur allgemeine Nutzungsbestimmungen der eBay-Websites sondern darüber hinaus auch das Zustandekommen von Verträgen des eBay-Händlers mit Kunden, vorvertragliche Pflichtangaben, Fälligkeit des Kaufpreises und Bestimmungen zum Preisauszeichnungsrecht regeln.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.