Kategorie -News

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Urteil: Mailadresse im Impressum zwingend angeben
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Kopierschutz auf Quatsch? Urheberrechtlicher Schutz von Sendungsformaten abgelehnt
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Diätisch ? Rotbäckchen-Säfte „immunstark“ und „knochenstark“
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Kaufrecht Europa: Europäisches Parlament stimmt Kommissionsvorschlag zu
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LG Köln zum Urhebernachweis bei pixelio-Bildern: extreme Urheberbennung
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Umsetzung der Verbraucherrichtlinie: Onlinehandel mit Verbrauchern in Frankreich
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Neue WEEE-Richtlinie 2012: Ins deutsche Recht umgesetzt ?
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13.06.2014: Formale Anforderungen an die Erfüllung der neuen Informationspflichten
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Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU in britisches Recht
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13.06.2014: Ungefähre Lieferzeitangaben noch zulässig ?
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IT-Recht Kanzlei: Neues Informationsportal zur Widerrufsbelehrung 2014
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Ab 13.06.2014: Pflicht zur Information über den Liefertermin
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13.06.2014: Keine Zahlungspflicht mehr bei voreingestellten Nebenleistungen
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Verbraucherschutzrecht & E-Commerce in Kanada
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Kommentierter Leitfaden zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Urteil: Mailadresse im Impressum zwingend angeben

Geschäftlich betriebene Internetseiten müssen stets ein Impressum enthalten, das die Kontaktdaten des Händlers oder Dienstleisters ausweist und so dem Verbraucher eine unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglicht. Oftmals wird für etwaige Anfragen ein Kontaktformular verwendet, durch welches der Verbraucher nach vorgegebenem Muster sein Anliegen an den Seitenbetreiber übermitteln kann. Diese Praxis erleichtert es dem Unternehmer, die verschiedenen Begehren zu kategorisieren und den Kontext der Anfragen schnell zu erfassen.

Mit Urteil vom 07.05.2013 (Az.: 5 U 32/12) hat das Kammergericht Berlin nun jedoch entschieden, dass ein Kontaktformular die Angabe der Mailadresse im jeweiligen Impressum nicht ersetzt und die Vorenthaltung der elektronischen Adresse eine unlautere, wettbewerbswidrige Handlung gemäß §4 Nr. 11 UWG  in Verbindung mit §5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG) darstellt.

Die Impressumspflicht nach §5 TMG

Der §5 des Telemediengesetzes normiert die unterschiedlichen Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung für Telemedien, die gegen Entgelt angeboten werden.

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Kopierschutz auf Quatsch? Urheberrechtlicher Schutz von Sendungsformaten abgelehnt

Der BGH hatte zu befinden, ob dem Konzept einer Fernsehshow, ein urheber oder -wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Nachahmung zukommt, BGH, Urteil vom 26.06.2003, Az. I ZR 176/01.

Es besteht die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass aufwändige, kreative Konzepte, etwa von Fernsehshowformaten, von Mitbewerbern einfach kopiert und umgesetzt werden. Besonders negative Auswirkungen hat das für die Erfinder solcher Konzepte, die ihre Arbeit sodann auf dem entsprechenden Markt nicht mehr verkaufen können. Doch auch die Rechtsinhaber solcher Konzepte, zumeist Fernsehsender, können von dem Ideenklau betroffen sein. Die Nachahmer sparen sich dabei die Entwicklungskosten eigener Konzepte. Die eigentlichen Rechtsträger oder Erfinder gehen dabei finanziell leer aus. Alles rechtens, so der BGH in seiner Entscheidung, wenn dabei lediglich ein konzeptioneller Rahmen vorgegeben werde.

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Diätisch ? Rotbäckchen-Säfte „immunstark“ und „knochenstark“

Die Säfte „Rotbäckchen immunstark“ und „knochenstark“ dürfen nicht als diätetische Lebensmittel verkauft werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig kürzlich entschieden.

Pressemitteilung des Gerichts:

„Lebensmittel dürfen zwar auch dann als diätetisch bezeichnet werden, wenn sie den besonderen Ernährungserfordernissen von Kindern entsprechen. Dies setzt aber voraus, dass das Lebensmittel für Kinder einen „besonderen Nutzen“ hat. Beim Saft „knochenstark“ ist das nach dem Urteil der Kammer nicht der Fall. Der Saft enthalte zwar Vitamin D, aber nur in geringen Mengen. Er verbessere die Vitamin-D-Versorgung daher nicht wesentlich.

Der Saft „immunstark“ ist kein diätetisches Lebensmittel, weil die Verbraucher nicht sicher feststellen können, für welche Zielgruppe er gedacht ist. Er enthalte zwar Zink und Vitamin C; diese Stoffe nähmen Kinder aber in aller Regel ausreichend mit der normalen Ernährung auf. Dass der Hersteller darauf hinweist, bei Kindern in besonderen Belastungssituationen bestehe ein erhöhter Bedarf, reicht nach dem Urteil der Kammer nicht aus: Welche Kinder damit gemeint sind, könnten die Verbraucher auf dem Etikett nicht sicher erkennen.

Gegen das Urteil kann die Klägerin beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.“

(Aktenzeichen 5 A 45/12 und 5 A 46/12)

Zum rechtlichen Hintergrund: § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Diät-Verordnung im Wortlaut:

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Kaufrecht Europa: Europäisches Parlament stimmt Kommissionsvorschlag zu

Das Europäische Parlament hat heute (Mittwoch) dem Kommissionsvorschlag für ein Europäisches Kaufrecht mit großer Mehrheit zugestimmt. Kunden und Unternehmen bekommen dadurch die Wahl, sich anstelle der sonst geltenden unterschiedlichen nationalen Gesetze für einen europäischen Vertrag zu entscheiden. Die Mitgliedstaaten müssen den neuen Regeln noch zustimmen.

Derzeit ist der Verkauf im Ausland insbesondere für kleinere Unternehmen oft kompliziert und teuer. Unternehmern, die deshalb auf grenzübergreifende Geschäfte verzichten, entgehen jährlich mindestens 26 Mrd. Euro Umsatz im EU-Binnenhandel. Gleichzeitig werden den europäischen Verbrauchern eine größere Auswahl und niedrigere Preise vorenthalten, weil nur wenige Unternehmen grenzübergreifend tätig sind.

 Das gemeinsame Europäische Kaufrecht soll diese Hindernisse beseitigen und Verbrauchern mehr Auswahl und ein höheres Schutzniveau bringen. Bieten Unternehmen ihre Produkte auf der Grundlage des Gemeinsamen Kaufrechts an, so können sich Verbraucher mit nur einem Mausklick für einen benutzerfreundlichen europäischen Vertrag entscheiden, der ihre Rechte umfassend schützt.

Mehr Informationen finden Sie hier .

Quelle: PM der Europäischen Kommission

LG Köln zum Urhebernachweis bei pixelio-Bildern: extreme Urheberbennung

Das LG Köln zur Auslegung der Pixelio.de- Nutzungsbedingungen: Eine Urheberrechtsbenennung muss, wenn eine Bilddatei direkt und separat vom geschriebenen Text aufrufbar ist, am Bild selbst geführt werden. Sonst droht trotz Lizenzerwerb eine Abmahnung! (LG Köln, Urteil vom 30. Januar. 2014, Az.: 14 O 427/13).

Bei der Einbettung von fremden Bilddateien auf eine Homepage oder bei einer ähnlichen Verwendung ist stets Vorsicht geboten, um nicht die Urheberrechte des Fotografen zu verletzen und sich so einer Abmahnung auszusetzen. Ein Fotograf hat bei der Nutzung seiner Werke durch Dritte, stets das Recht auf die Nennung seines Namens, vgl. § 13 UrhG. Auf Internetplattformen, wie etwa bei pixelio, ist es einem registrierten Nutzer möglich, eine Nutzungslizenz an Bilddateien zu erwerben, um diese im Rahmen der jeweiligen Nutzungsbedingungen legal für eigene Zwecke verwenden zu dürfen. Das LG Köln hat, im Fall von pixelio.de, sehr strenge Anforderungen an eine Auslegung der konkreten Nutzungsbedingungen gestellt. Auslöser des Verfahrens war die Abmahnung eines Pixelio-Nutzers durch einen Hobbyfotografen, der die Nutzungsrechte an einer Bilddatei erworben und diese für seinen Internetauftritt benutzt hatte. Einen Vermerk auf die Urheberschaft des Bildes hatte dieser am Seitenende seines Internetauftritts gesetzt. Es war jedoch möglich, das urheberrechtlich geschützte Bild separat in einem Browserfenster zu öffnen oder dieses, durch die Eingabe der Bild-URL in die Adresszeile direkt anzuwählen. Bei diesen isolierten Öffnungsmöglichkeiten der Bilddatei war kein Urhebervermerk vorhanden, was nach Ansicht des LG Köln eine Urheberrechtsverletzung darstellt, vgl. LG Köln, Urteil vom 30. Januar. 2014, Az.: 14 O 427/13.

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Umsetzung der Verbraucherrichtlinie: Onlinehandel mit Verbrauchern in Frankreich

Frankreich hat anders als Deutschland die Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU bisher noch nicht in französisches Recht umgesetzt.

So soll durch die Richtlinie EU-einheitlich geregelt werden

  • die vorvertraglichen Pflichtinformationen
  • das Widerrufsrecht mit einer EU-einheitlichen Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen
  • Regeln zur Lieferfrist und zum Gefahrübergang
  • Zustimmung des Verbrauchers zu kostenpflichtigen Extraleistungen
  • Telefonverbindung des Onlinehändlers zum Standardtarif

In Frankreich gibt es einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie (Loi Hamon, benannt nach dem französischen Verbraucherminister Hamon), der am 13. Februar 2014 definitiv durch das französische Parlament angenommen wurde. Auf Druck der Opposition muss sich noch der Verfassungsrat (conseil constitutionel) mit dem Gesetzesentwurf befassen. Wahrscheinlich wird das Gesetz im März 2014 in Kraft treten.

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Neue WEEE-Richtlinie 2012: Ins deutsche Recht umgesetzt ?

Die neue EU- Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte vom 4. Juli 2012 (WEEE-Richtlinie 2012) war gemäß ihrem Artikel 24 bis zum 14. Februar 2014 in deutsches Recht umzusetzen. Die IT-Recht Kanzlei hatte zu den Auswirkungen der neuen WEEE-Richtlinie bereits umfassend berichtet .

Der deutsche Gesetzgeber ist dieser Umsetzungspflicht bisher nicht nachgekommen. Das für die Umsetzung der WEEE-Richtlinie federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat jetzt auf seiner Webseite einen mit den Ressorts noch nicht abgestimmten Referentenentwurf (Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) veröffentlicht . Demnach wird die WEEE-Richtlinie durch Novellierung des Elektrogesetzes in deutsches Recht umgesetzt.

Die bewährten Sammel- und Entsorgungsstrukturen des bestehenden ElektroG sollen beibehalten werden.

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13.06.2014: Formale Anforderungen an die Erfüllung der neuen Informationspflichten

Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB  n. F. muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen (Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB  n. F.). Eine erwähnenswerte Ausnahme sieht das Gesetz für den Fall vor, dass ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet. Insoweit regelt Art. 246a § 3 EGBGB  n. F., dass der Unternehmer dem Verbraucher zumindest folgende Informationen zur Verfügung stellen muss:

die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,

die Identität des Unternehmers,

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Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU in britisches Recht

Wie Deutschland auch hat Großbritannien die EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umzusetzen. Mit der Verbraucherrichtlinie soll im Wesentlichen die vorvertragliche Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht sowie bestimmte Regeln zur Leistungserfüllung im Verbrauchsgüterkaufrecht (Lieferung, Gefahrübergang) in den EU-Mitgliedsstaaten vollständig harmonisiert werden, um zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern beizutragen.

Die EU-Richtlinie lässt im Übrigen das innerstaatliche Vertragsrecht unberührt. Großbritannien hat die Verbraucherrichtlinie mit dem Verbraucherschutzgesetz vom Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt (Consumer Contracts Regulations 2013 ). Dieses Gesetz tritt entsprechend der EU-Verbraucherschutzrichtlinie am 13. Juni 2014 in Kraft.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Änderung der Rechtslage in Großbritannien, die der deutsche Onlinehändler zu beachten hat, der ab dem 13. Juni 2014 Waren an Verbraucher in Großbritannien vertreibt. Es darf daran erinnert werden, dass bei Onlinehandel mit Verbrauchern in Großbritannien grundsätzlich britisches Recht gilt. Die Rechtslage für B2B-Verträge hat sich durch das o.g. britische Umsetzungsgesetz nicht geändert. Bei B2B-Verträgen ist britisches Recht für den deutschen Onlinehändler nur dann relevant, wenn er seine Ware über eine Niederlassung in Großbritannien vertreibt und damit britischem Recht unterworfen ist. Für B2B-Verträge gilt das alte Kaufrecht (sale of goods act).

Die wichtigsten Änderungen ab 13. Juni 2014 können wie folgt zusammengefasst werden.

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13.06.2014: Ungefähre Lieferzeitangaben noch zulässig ?

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung am 13.06.2014 tritt in Deutschland auch ein neuer Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB  in Kraft, wonach der Unternehmer über den Termin zu informieren hat, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.

Wie die neue Vorschrift nach unserer Auffassung zu interpretieren ist und welche praktischen Konsequenzen sich hieraus für den Online-Handel ergeben, haben wir bereits eingehend in unserem Beitrag unter https://www.it-recht-kanzlei.de/liefertermin-information-verbraucherrechterichtlinie.html erläutert.

Derzeit liest man in einigen Beiträgen zu dieser Thematik, dass ungefähre Angaben zur Lieferzeit (z. B.: „Lieferzeit ca. 3 – 5 Tage“), wie sie schon heute vielfach in Online-Shops zu finden sind, auch nach der neuen Rechtslage zulässig sein sollen. Dieser Auffassung können wir uns unter Berücksichtigung von Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB  n. F. jedoch nicht anschließen. Vielmehr soll durch die neue Vorschrift gerade erreicht werden, dass der Verbraucher, wenn schon nicht über einen konkreten Liefertermin, jedenfalls über den Zeitraum (Lieferfrist) zu informieren ist, in dem er jedenfalls mit dem Zugang der Ware rechnen kann. Geht man wie wir davon aus, dass die Nichteinhaltung der vom Unternehmer angegebenen Lieferfrist auch an konkrete Rechtsfolgen wie den Verzug gekoppelt ist, so verbieten sich einschränkende Zusätze wie etwa „ca.“, „regelmäßig“ oder „in der Regel“ im Zusammenhang mit der Lieferzeitangabe.

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IT-Recht Kanzlei: Neues Informationsportal zur Widerrufsbelehrung 2014

Derzeit werden wir geradezu überschüttet mit Fragen zur neuen Widerrufsbelehrung 2014 und den übrigen, sich aus der Verbraucherrechterichtlinie ergebenden, diversen neuen Informationspflichten.

Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, unseren Mandanten/Lesern ein Informationsportal zum Thema Widerrufsbelehrung 2014 einzurichten. Wir sind gespannt wie es Ihnen gefällt und würden uns natürlich freuen, wenn Sie dieses Portal als Informationsquelle weiterempfehlen möchten.

Übrigens: Wir haben dort u.a. auch ein Forum eingerichtet, welches es Ihnen ermöglicht, uns Fragen zu stellen bzw. mit anderen Händlern zum Thema zu diskutieren. Da wir noch keine Erfahrungen mit Foren dieser Art haben sind wir gespannt, ob und wie es genutzt wird.

Für eventuelle Verbesserungsvorschläge/Kritik sind wir natürlich offen.

https://www.widerrufsbelehrung-2014.de

Ab 13.06.2014: Pflicht zur Information über den Liefertermin

Künftig muss der Unternehmer informieren über den Termin, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.

Über die genaue Tragweite dieser Verpflichtung wurde bereits im Vorfeld der anstehenden Gesetzesänderung kontrovers diskutiert. Soll der Unternehmer künftig etwa verpflichtet sein, einen konkreten Termin für die Warenlieferung an den Verbraucher zu benennen? Dies würde den Unternehmer allein schon aufgrund der nicht vorhersehbaren Reaktionszeiten der Transportunternehmen vor eine unlösbare Aufgabe stellen. Außerdem wird der Unternehmer im Falle der Vorauszahlungspflicht des Verbrauchers nicht vor dem Zahlungseingang liefern. Ob und wann der Verbraucher die Zahlung letztlich veranlasst, ist dem Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotserstellung aber völlig unbekannt.

Gegen eine enge Auslegung des Begriffs „Termin“ spricht auch die englischsprachige Version der Verbraucherrechterichtlinie in der es hierzu wie folgt heißt:

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13.06.2014: Keine Zahlungspflicht mehr bei voreingestellten Nebenleistungen

Ein häufiges Ärgernis stellen für den Verbraucher voreingestellte Nebenleistungen dar, die aus Sicht des Unternehmers die Hauptleistung „abrunden“ sollen, etwa beim Kauf eines Handys eine kostenpflichtige Sachversicherung für das Handy. Schaut der Verbraucher nicht genau hin, wird auch dieses „Extra“ Vertragsbestandteil und verursacht weitere Kosten. Entsprechend gesetzte „Häkchen“ im Bestellvorgang werden gerne übersehen.

Rechtlicher Hintergrund: Am 13.06.2014 wird in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. In verschiedenen Kurzbeiträgen beschäftigt sich die IT-Recht Kanzlei mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht, zu denen Sie hier einen umfassenden Leitfaden finden.

Der Unternehmer hat künftig keinen Anspruch auf ein Entgelt für solche aufpreispflichtigen Extras, wenn diese Nebenleistung durch eine Voreinstellung Vertragsbestandteil geworden ist.

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Verbraucherschutzrecht & E-Commerce in Kanada

In Deutschland und der EU gibt es einen recht umfassenden Verbraucherschutz sowie eine Vielzahl an Vorschriften zum E-Commerce. Aber wie sieht dies in anderen Ländern aus? Gibt es auch außerhalb der EU wirksame Vertragsschlüsse im Internet, Widerrufsrechte und Informationspflichten für Webshop-Betreiber? Die IT-Recht Kanzlei wagt den Blick über den Atlantik und gibt einen Überblick über das kanadische Recht zum Verbraucherschutz und E-Commerce.

I. Kanada baut aktuell den Verbraucherschutz im E-Commerce aus

Vorschriften zum E-Commerce, wie sie in Europa insbesondere gemäß dem EU-Recht existieren, gibt es in Kanada nicht in demselben Umfang und der gleichen Regelungsdichte. Jedoch sind viele Teilaspekte des E-Commerce, die – häufig zwar nicht auf Bundesebene, jedoch zumindest in den einzelnen Bundesstaaten Kanadas, die Provinzen genannt werden – geregelt.

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Kommentierter Leitfaden zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Am 27.9.2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz wird am 13.06.2014 in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. Dieser Leitfaden beschäftigt sich mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht, die Sie hier nachlesen können.

Der Leitfaden erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch sind die dargestellten Meinungen und Lösungsansätze als allgemeinverbindlich zu verstehen. Wir möchten hierdurch vielmehr eine fachliche Diskussion zu den dargestellten Problemkreisen anregen und freuen uns auf entsprechendes Feedback aus dem Kreis unserer Leser.

1. Änderung des Verbraucherbegriffs

Bisher wurde der Verbraucherbegriff wie folgt in § 13 BGB  definiert:

 

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.