Kategorie -News

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E-Mail-Newsletter: Richtige Formulierung der Einwilligungserklärung
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Preisangabepflicht in Schaufenstern
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EU-Kommission: Erwägt einheitliche Kennzeichnung von Lederwaren
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BGH-Entscheidung: Zur Anhörung des IT-Sachverständigen
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Unzulässig: Vorzeitiges Beenden einer Rabattaktion
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Onlinehandel: eBook zum schweizer E-Commerce
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Onlinehandel: Ebook zum österreichischen E-Commerce
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Preisempfehlung: Darf ein Hersteller mit seiner eigenen UVP werben?
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Vergaberecht: Neue Schwellenwerte ab dem 01.01.2014
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Urheberrechtsschranken: Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers?
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Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig
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Downloads: Widerrufsrecht kommt im Juni 2014
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Leitfaden: Rechtliche Fragen des Onlinehandels in der Schweiz
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OLG Köln: Angabe des Prozentanteils eines Inhaltsstoffes bei „Quasi-Mono-Produkten“
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Achtung Wortwahl: AGB-Bestätigungstexte im Online-Shop

E-Mail-Newsletter: Richtige Formulierung der Einwilligungserklärung

Viele Online-Händler bieten Ihren Kunden die Möglichkeit, sich in ihrem Webshop mittels elektronischer Einwilligungserklärung für einen E-Mail-Newsletter zu registrieren. Häufig finden sich dabei vorformulierte Einwilligungserklärungen wie „Newsletter abonnieren“ oder „Bitte senden Sie mir Produktinformationen per E-Mail zu“, die der Kunde per Mausklick in einer Checkbox bestätigen kann. Doch genügen derart knapp gehaltene Einwilligungserklärungen den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung?

 

 

Anwendungshinweise des Düsseldorfer Kreises
Der Arbeitskreis der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (Düsseldorfer Kreis) hat kürzlich Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke veröffentlicht.

Dabei setzt sich der Düsseldorfer Kreis auch mit der Frage auseinander, wie eine Einwilligungserklärung in die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Werbung gestaltet sein muss. Hierzu führt der Düsseldorfer Kreis Folgendes aus:

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Preisangabepflicht in Schaufenstern

In nahezu allen Ladengeschäften werden Schaufenster verwendet, um spezifische oder saisonale Waren besonders hervorzuheben, den Kunden so schon vor Betreten der Räumlichkeiten auf Teile des Sortiments aufmerksam zu machen und ihn so zu einer potentiellen Kaufentscheidung anzuregen. Dabei treffen den Betreiber eines Geschäfts jedoch bestimmte Verhaltenspflichten, die sich in Hinblick auf die Anführung von Preisen aus der Preisangabenverordnung (PAngV) ergeben.

 

 

Insbesondere ist so nach §5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 PAngV ein Preisverzeichnis des im Schaufenster ausgestellten Leistungsangebots in diesem selbst anzubringen.

Das OLG Hamburg hat nun mit Urteil vom 08.05.2013 (Az.: 5 U 169/11) entschieden, dass Schaufenster, die ohne ausgestelltes Sortiment lediglich einen Einblick in die Verkaufsräume ermöglichen, eine Preisangabepflicht im obigen Sinne nicht auslösen können.

Die Pflicht zur Preisangabe in Schaufenstern nach §5 Abs. 1 Satz 2 PAngV
Grundsätzlich ist es zweck der Preisangabenverordnung, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken.
 

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EU-Kommission: Erwägt einheitliche Kennzeichnung von Lederwaren

Bisher sind Hersteller oder Anbieter von Lederwaren auf dem europäischen Markt nicht gesetzlich verpflichtet, ihre Produkte durch einheitliche Etiketten zu kennzeichnen. So stehen Verbraucher hauptsächlich auf dem Gebiet der Textil- und Bekleidungsindustrie der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Produkt um eine Verarbeitung von echtem Leder handelt, nicht selten ratlos gegenüber.

 

 

Auch die spezifische Lederart und sich durch diese ergebende Reinigungs- und Pflegetechniken sind in den meisten Fällen nicht ersichtlich.

Jenseits der Identifikation eines Lederprodukts als echt oder synthetisch weichen die weltweit herrschenden Verarbeitungsstandards im Einzelfall so voneinander ab, dass in Ermangelung der Angabe des Produktionslandes die Qualität von Lederwaren bisher vom Verbraucher nicht einseitig eingeordnet werden kann.

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BGH-Entscheidung: Zur Anhörung des IT-Sachverständigen

Gerichtsprozesse im IT-Recht kommen oftmals nicht ohne das Gutachten eines Sachverständigen aus. Von seiner Einschätzung hängt die Entscheidung des Gerichts maßgeblich ab, auch wenn dem Gericht ein gewisser Entscheidungsspielraum bleibt. Liegt das schriftliche Gutachten vor, können beide Parteien einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen stellen.

I. Die Entscheidung des BGH
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt,

dass einem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen grundsätzlich stattzugeben ist, da andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist, und

dass das Berufungsgericht dem in der Berufungsinstanz wiederholten Antrag auf Anhörung des Sachverständigen stattzugeben hat, wenn das Erstgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat.

Die Entscheidung des BGH vom 30.10.2013 (Az. IV ZR 307/12) stammt aus dem Bereich des Medizinrechts, die Grundsätze (s.u. Ziffer II.) gelten aber entsprechend im IT-Prozess.

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Unzulässig: Vorzeitiges Beenden einer Rabattaktion

Treueaktionen sind nicht nur im Einzelhandel, sondern zunehmend auch im elektronischen Geschäftsverkehr ein beliebtes Mittel, um Kunden durch die Inaussichtstellung von Preisvorteilen an den jeweiligen Anbieter zu binden und sie zu einer gesteigerten Tätigung von Einkäufen zu bewegen.

Mit Urteil vom 16.05.2013 (Az. ZR 175/12) hat der BGH nun entschieden, dass der vorzeitige Abbruch solcher Treueaktionen eine Irreführung im Sinne des §5 Abs. I Satz 2 Nr. 2 UWG und somit eine wettbewerbswidrige, unzulässige Handlung darstellt.

Das Ausschreiben von Treueaktionen
Im Rahmen von Rabattaktionen, die die besondere Treue von Verbrauchern honorieren, wird den Kunden regelmäßig das Sammeln bestimmter Treuemarken ermöglicht, deren Anzahl sich an dem jeweiligen Gesamtwert des Einkaufs orientiert.

In einem zeitlich festgelegten Rahmen können die Verbraucher bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Treuemarken bestimmte, ausgewiesene Produkte, zu einem vergünstigten Preis erwerben und erhalten nur aufgrund ihrer Einkäufe bei einem bestimmten Anbieter einen preislichen Vorteil in Hinblick auf die konkreten Waren.

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Onlinehandel: eBook zum schweizer E-Commerce

Die Schweiz ist als Nachbarland für deutsche Onlinehändler ein beliebter Markt, da die Mehrheit der Schweizer die deutsche Sprache benutzen und die Schweizer Bürger mit die höchste Kaufkraft in Europa haben.

Die Schweiz ist allerdings kein EU-Mitgliedsstaat, sondern hat nur viele EU-Regeln teilweise analog übernommen.

Ein Überblick über die einschlägigen Vorschriften zum Fernabsatzrecht ist schwierig, da sich die Schweiz nicht dazu entschließen konnte, diese rechtliche Materie in einem einheitlichen Gesetz zu regeln.

Das aktuelle eBook der IT-Recht Kanzlei über das Fernabsatzrecht in der Schweiz richtet sich an den deutschen Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen auch in der Schweiz vertreiben will. Es ist daher aus Sicht des deutschen Onlinehändlers geschrieben und erhebt nicht den Anspruch, einen vollständigen Überblick über das Schweizer E-Commerce Recht zu geben.

Onlinehandel: Ebook zum österreichischen E-Commerce

Der E-Commerce-Markt in Österreich wächst. Das Volumen des E-Commerce hat sich in Österreich in den letzten Jahren fast vervierfacht und liegt 2012 über 3 Milliarden Euro.

Für deutsche Onlinehändler ist Österreich mit seinen 8 Millionen Einwohnern, der gleichen Sprache und ähnlichen Konsumgewohnheiten ein sehr attraktiver Markt.

Die meisten deutschen Onlinehändler bieten in der Regel auch eine Lieferung nach Österreich an, auch wenn sie eine Lieferung in andere EU-Staaten ausschließen.

Das österreichische Fernabsatzrecht unterscheidet sich allerdings vom deutschen Recht.

Es wäre daher fahrlässig, unbesehen die deutschen Regeln zum Onlinehandel auf den Onlinehandel in Österreich zu übertragen.

Die IT-Recht-Kanzlei stellt dem deutschen Onlinehändler zu wichtigen Rechtsfragen ab sofort ein eBook für den Onlinehandel in Österreich zur Verfügung.

Preisempfehlung: Darf ein Hersteller mit seiner eigenen UVP werben?

Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist es ein weit verbreitetes Werbemittel, um Kunden anzuziehen, denn es suggeriert dem Käufer, dass dieser es mit einem besonders günstigen Angebot zu tun hat.

Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit dieser Art von Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt. Fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller selbst, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen UVP werben darf.

 

I. Grundvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Werbung mit einer UVP
Die Werbung mit einer UVP basiert auf einer Gegenüberstellung des vom Händler verlangten (niedrigeren) Preises mit der UVP des Herstellers. Auf diese Weise deutet der direkte Vergleich mit der Herstellerempfehlung eine Preisgünstigkeit im Marktvergleich an.

Damit eine  derartige Werbung zulässig ist, muss sie grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch tatsächlich vorliegen. Unzulässig ist insbesondere die Werbung mit sog. Mondpreisen, die tatsächlich nie gefordert wurden.

 

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Vergaberecht: Neue Schwellenwerte ab dem 01.01.2014

Alle zwei Jahre wieder: Die EU Kommission hat die neuen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge bekannt gegeben.

Ab dem 01. Januar 2014 sind für EU Vergaben folgende Werte maßgeblich:

  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge allgemein: 207.000 € (statt 200.000 €)
  • Für Bauaufträge: 5.186.000 € (statt 5.000.000 €)
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sicherheits- und Verteidigungsbereich: 414.000 € (statt 400.000 €)
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- und Energieversorgung und im Verkehrsbereich (Sektorenbereich): 414.00 € (statt 400.000 €)
  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bundeseinrichtungen (die nicht im Sicherheits- oder Verteidigungsbereich liegen): 134.000 € (statt 130.000 €)

 

Eine Übersicht der aktuelle Schwellenwerte finden Sie auch unter:
https://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement/rules/current/index_de.htm#maincontentSec2

Urheberrechtsschranken: Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers?

Das Internet ist ein riesiger Fundort für Texte, Bilder, Musik und andere Inhalte. Schnell wird das Ein oder Andere kopiert oder als Vorlage für eigene Arbeiten genutzt. Doch es dürfen auch elektronische Inhalte nicht einfach übernommen werden. Es drohen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen. Handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke, kann allerdings ausnahmsweise ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine Nutzung erfolgen, wenn es sich um eine so genannte „Freie Benutzung“ handelt oder eine Urheberrechtsschranke vorliegt …

I. Urheberrechtsschranken
Grundsätzlich ist die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne die entsprechenden Nutzungsrechte rechtswidrig. Es existieren jedoch Urheberrechtsschranken, bei deren Vorliegen eine eigentlich nicht genehmigte Nutzungshandlung gerechtfertigt sein kann. Sie finden sich in den §§ 44 a ff UrhG.

Im Bereich des Internets spielen vor allem folgende Schranken eine Rolle:

§ 44 a UrhG: Das Recht auf Erstellung vorübergehender Vervielfältigungshandlungen

§ 49 UrhG: Die Vervielfältigung und Verbreitung von Rundfunkkommentaren

§ 51 UrhG: Das Zitatrecht

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Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig

Nach den Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) haben Online-Händler bestimmte Informationen in ihrem Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereit zu halten. Gibt der Online-Händler in seinem Impressum eine Telefonnummer an, stellt sich die Frage, ob es ausreicht, wenn es sich hierbei um eine kostenpflichtige Mehrwertdienstrufnummer handelt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt (Urteil vom 02.10.2013, Az.: 2-03 O 445/12), lesen Sie nachstehend mehr zu dieser Entscheidung.
 

 

1. Was war denn in der Sache passiert?
Ein Online-Händler vertrieb in seinem Online-Shop Fahrradzubehörteile. Auf der Online-Shopseite des Händlers war unter der Rubrik „Kontakt“ das Impressum des Online-Händlers veröffentlicht, hierbei verwies der Online-Händler auf seine E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular zur unmittelbaren Kontaktaufnahme für den Kunden wurde nicht bereitgestellt, vielmehr erfolgte lediglich eine Verlinkung auf das E-Mail-Programm des Online-Händlers.

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Downloads: Widerrufsrecht kommt im Juni 2014

Bislang gibt es kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Käufen von Software, Apps, Videos, Musik und weiteren digitalen Inhalten im Internet, wenn das Produkt als Download oder Stream bereitgestellt wird – also nicht auf einem körperlichen Datenträger wie einer DVD geliefert wird.

Ab dem 13. Juni 2014 steht Verbrauchern jedoch auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zu. Allerdings können Online-Händler das Widerrufsrecht durch bestimmte, gesetzlich vorgegebene Maßnahmen ausschließen. Die IT-Recht Kanzlei informiert in einem ausführlichen Beitrag über die Änderungen, die im Juni 2014 in Kraft treten werden.

I. Es kommt im Juni 2014: Das Widerrufsrecht bei Downloads
Musik und Videos bei iTunes, Software per Download direkt vom Hersteller, Hörbücher und Apps bei Smartphones – viele Geschäfte im Internet betreffen digitale Inhalte. Bislang steht den Verbrauchern beim Kauf solcher unkörperlicher digitaler Inhalte im Internet überhaupt kein Widerrufsrecht. Zwar sind Downloads & Co nicht durch eine ausdrückliche Regelung vom Widerrufsrecht ausgenommen. Allerdings fasst man Software, die nicht auf einem Datenträger wie etwa einer CD, CD-Rom, DVD oder Blue-Ray geliefert wird, unter den Begriff der „Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“ und bei denen deshalb gemäß § 312d Absatz 4 Nr. 1 BGB (aktuelle Fassung) kein Widerrufsrecht besteht.

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Leitfaden: Rechtliche Fragen des Onlinehandels in der Schweiz

Die Schweiz ist als Nachbarland für deutsche Onlinehändler ein beliebter Markt, da die Mehrheit der Schweizer die deutsche Sprache benutzen und die Schweizer Bürger mit die höchste Kaufkraft in Europa haben. Die Schweiz ist allerdings kein EU-Mitgliedsstaat, sondern hat nur viele EU-Regeln teilweise analog übernommen. Ein Überblick über die einschlägigen Vorschriften zum Fernabsatzrecht ist schwierig, da sich die Schweiz nicht dazu entschließen konnte, diese rechtliche Materie in einem einheitlichen Gesetz zu regeln.

Es wäre allerdings fahrlässig, im Rahmen von Onlinegeschäften von Deutschland in die Schweiz einfach die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden und darauf zu vertrauen, dass die deutschen Vorschriften zum Fernabsatzrecht , die im Prinzip strenger als schweizerisches Recht ausgestaltet ist, irgendwie auch auf die Schweiz passen. Dies stimmt in vielen Einzelheiten wie zum Beispiel im Preisauszeichnungsrecht nicht, wie im folgenden Überblick veranschaulicht werden soll. Übersehen wird von vielen deutschen Onlinehändlern, dass die Mehrheit der Schweizer Bürger zwar Hochdeutsch verstehen, aber es doch eine beträchtliche französischsprachige und eine kleinere italienischsprachige Minderheit in der Schweiz gibt. Wenn diese nicht deutschsprachige Minderheit in der Schweiz als Kunden angesprochen werden soll, wäre es dringend zu empfehlen, die Internetpräsenz zusätzlich auch in französischer und italienischer Sprache zu gestalten.

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OLG Köln: Angabe des Prozentanteils eines Inhaltsstoffes bei „Quasi-Mono-Produkten“

Viele, oftmals weniger bekannte Spezialgesetze können durch die Generalklausel des § 4 Nr. 11 UWG den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts eröffnen. So hatte das OLG Köln darüber zu befinden, inwieweit die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) Marktverhaltensregelungen darstellen und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gem. §§ 3 Abs. 1, 4, Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG von Mitbewerbern nach sich ziehen können.

Darüber hinaus gelangte das Gericht zur Ansicht, dass die Angabe des Prozentanteils eines besonders werblich hervorgehobenen Inhaltsstoffes zwingend anzugeben sei, auch wenn es sich bei dem betreffenden Lebensmittel um ein sog. „Quasi-Mono-Produkt“ handle. Lesen Sie mer zu dieser Entscheidung.

1. Was war passiert?

Der Vertreiber von „Sportlernahrung“ (Nahrungsergänzungsmitteln) verwies bei seinem Produkt „AAKG 1250 extreme mega carbs“, dessen Hauptbestandteil „Arginin Alpha-Ketoglutarat“ ist, auf der Produktverpackung auf mehrere Etiketten auf dessen Inhaltsstoffe (Supplements facts) hin. Auf der Vorderseite des Produkts war in hervorgehobener Weise zu lesen: „1250mg AAKG“, auf einem Seitenetikett „1 Kapsel…1250mg AAKG“.

a) Die Argumentation des Mitbewerbers
Der Mitbewerber argumentierte, dass beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln, insbesondere im Bereich der Sportnahrung, die Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) zu beachten wären.

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Achtung Wortwahl: AGB-Bestätigungstexte im Online-Shop

In vielen Online-Shops finden sich im Bestellablauf Bestätigungstexte wie „Ich habe die AGB gelesen und zur Kenntnis genommen“ oder „Hiermit bestätige ich, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiere diese“. Häufig finden sich solche Texte im Zusammenhang mit einer Checkbox, die vom Kunden per Mausklick aktiviert werden muss, damit er den Bestellprozess fortsetzen kann. Was zunächst wie eine sinnvolle Beweiserleichterung für den Betreiber des Online-Shops aussieht könnte sich bei näherer Betrachtung jedoch als rechtliches Risiko für diesen herausstellen.

 

 

Bestätigungstexte wie in den oben zitierten Beispielen, die vom Unternehmer für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert sind dürften rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB einzuordnen sein. Gerade AGB, die gegenüber Verbrauchern zum Einsatz kommen, unterliegen jedoch einer strengen gesetzlichen Wirksamkeitskontrolle. In Bezug auf die vorgenannten Bestätigungstexte ist insbesondere das Klauselverbot des § 309 Ziff. 12 b) BGB problematisch. Danach ist eine Bestimmung unzulässig, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder

b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.