Abmahnung Dynamic-Billard-Organisation GmbH
Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Firma Dynamic-Billard-Organisation GmbH wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Begründet wird diese mit einer angeblich irreführende Werbung.
Überblick und Inhalt
Kanzlei: Herbert Blinn Alfred Klingler Werner Schmidt
Abmahner: Dynamic-Billard-Organisation GmbH
Begründung:angeblich irreführende Werbung mit dem Begriff „Phenolharz“
Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: ebay
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
Regelmäßig bevollmächtigt der Anspruchsberechtigte einen Anwalt dazu, die Abmahnung vorzunehmen.
Der Anwalt stellt dem Abgemahnten anschließend seine Kosten in Rechnung.
Die Höhe der Kosten richtet sich dabei nach dem Gegenstandswert (Streitwert), dieser wird vom gegnerischen Anwalt geschätzt. Grundlage der Schätzung ist vor allem das wirtschaftliche Interesse des Abmahnenden an der Durchsetzung des behaupteten Unterlassungsanspruchs.
Der Gegenstandswert wird in der Praxis vielfach sehr hoch angesetzt. Zum einen, um einen gewissen Einschüchterungseffekt beim Abgemahnten zu erzielen und zum anderen, um Spielraum für eventuelle Vergleichsverhandlungen zu haben. Hinzu kommt, dass der abmahnende Rechtsanwalt im Hinblick auf die eigenen Gebühren ein Interesse daran, den Gegenstandswert möglichst hoch anzusetzen.
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