Abmahnbarer Verstoß : Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen
Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten, wie ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt a.M. wieder einmal deutlich zeigt:
Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).
Die folgende Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlinehändlers war Gegenstand der richterlichen Überprüfung:
Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.
Diese Formulierung war den Richtern jedoch zu ungenau, was im Ergebnis als Verstoß gegen die Informationspflichten des Händlers gewertet wurde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11; mit weiteren Nachweisen):
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