Aufgepasst bei Werbung mit durchgestrichenen Preisen
Wer kennt dies nicht? Jeden Tag angeln wir neue Prospekte aus dem Briefkasten und werden dort mit unzähligen Rabattaktionen konfrontiert.
Gleiches gilt auch auf den unbegrenzten Shop-Seiten im Internet.
Viele Händler bewerben Waren mit Hilfe von durchgestrichenen Preisen, da diese Art der Werbung dem Verbraucher durch den direkten Zahlenvergleich ein besonders günstiges Angebot suggeriert.
Wegen der herausragenden Bedeutung des Preises für die Kaufentscheidung ist jedoch wirksamer Schutz vor irreführenden Preisangaben zwingend notwendig,
I. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen der Werbung mit einem durchgestrichenen Preis
Der Grundsatz der Preisgestaltungsfreiheit erlaubt es Händlern grundsätzlich selbst ihre Preise festzulegen und somit auch mit einer Preisherabsetzung zu werben. Jedoch geht damit ein nicht zu unterschätzendes Irreführungsrisiko einher.
Für Preiswerbungen gilt das Gebot der größtmöglichen Transparenz § 4 Nr. 4 UWG („Unlauter handelt insbesondere, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt“) sowie das Verbot der Irreführung § 5 Abs. 1 UWG („Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält“).
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