Ausschluss des Widerrufsrechts beim Onlinekauf von Kfz-Kompletträdern
Die Rechtsprechung zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, wird durch ein neues Urteil des AG Marienberg (Urt. v. 6.6.2014, 1 C 419/13) bereichert, das einen Ausschluss des Widerrufsrechts beim Onlinekauf von Kfz-Kompletträdern, bei denen der Verbraucher Felge und Reifen selbst zusammenstellen kann, verneint.
Urteil des AG Marienberg
Das Urteil beruht auf § 312 d Abs. 4 BGB a.F., demnach ein Widerrufsrecht nicht besteht
“..bei Fernabsatzverträgen
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,”
und folgt den Kriterien der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (19.3.2003, VIII ZR 295/01) zur Auslegung des Begriffs der Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation. Der einschlägige Leitsatz der Entscheidung des BGH lautet wie folgt: