„ Das unlesbare Buch“ und die Grenzen des urheberrechtlichen Zitatrechts
Unter dem Titel „Das unlesbare Buch“ wollte ein britischer Verlag kommentierte Originalauszüge aus Adolf Hitlers „Mein Kampf“ herausbringen. Der Freistaat Bayern als Inhaber der urheberrechtlichen Verwertungsrechte ging gerichtlich dagegen vor. Eine Veröffentlichung sei eine Urheberrechtsverletzung und dem Verlag daher zu untersagen. Der Verlag berief sich auf das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG. Das OLG München (Urteil vom 14.06.2012; Az.: 29U 1204/12) hatte über die Grenzen des urheberrechtlichen Zitatrechts zu entscheiden …
I. Das Zitatrecht als Schranke des Urheberrechts
Als Urheberrecht wird grundsätzlich das Recht bezeichnet, das in materieller und ideeller Weise das geistige Eigentum schützen soll. Es wird beschränkt durch die Regelungen in den §§ 44a ff. UrhG. Durch diese so genannten Schranken werden die Rechte des Urhebers begrenzt, denn innerhalb der Schranken ist es anderen Personen gestattet, das Werk zu nutzen.
Eine wichtige Schranke stellt das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG dar. Danach ist die Verbreitung oder Vervielfältigung von ganzen Werken oder Auszügen möglich, sofern die Nutzung durch ihren besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
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