Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 5: Information zum Liefertermin wird Pflicht
Im 5. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Verpflichtung, den Verbraucher über den Liefertermin bei Warenbestellungen zu informieren.
Bislang wird die Informationspflicht hinsichtlich der Lieferzeit aus der Verpflichtung des Unternehmers nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, Informationen über „die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung“ zur Verfügung zu stellen, abgeleitet.
Liefertermin der Ware wird Pflichtinformation
Derzeit ergibt sich die Informationspflicht zur Information über die Lieferzeit aus der geltenden Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB.
Zudem ergibt sich nach der Rechtsprechung des BGH eine Verpflichtung zur Angabe von Lieferzeiten, da der Durchschnittsverbraucher nach Ansicht des BGH erwarten darf, dass eine auf einer Internetseite beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, sofern vom Verkäufer nicht eindeutig auf das Bestehen einer Lieferfrist hinsichtlich dieser Ware hingewiesen wird.
Die Angabe des Liefertermins bei Fernabsatzverträgen ist nach Art. 6 Abs. 1 g) der Verbraucherrechtrichtlinie nun ausdrücklich als Pflichtinformation vorgesehen:
die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Gewerbetreibende die Waren liefern bzw. die Dienstleistungen erbringen muss (…);
Allgemeine Angabe der Lieferfrist oder Nennung eines konkreten Liefertermins?
Aus dem Richtlinientext geht nicht eindeutig hervor, ob der Unternehmer lediglich eine allgemeine Angabe der Lieferfrist vornehmen muss (z.B. „5 Werktage“) oder dem Verbraucher den konkreten Termin der Lieferung zu nennen hat, also ein ganz bestimmtes Datum.
Letzteres würde einen erheblichen Mehraufwand hinsichtlich der Programmierung des jeweiligen Onlineshops darstellen. Es bleibt daher abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber diese Vorgabe konkret in nationales Recht umsetzen wird.
Den ganzen Beitrag lesen (Link)