EU-Kommission: Orientierungshilfe für Fernabsatzverträge, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen

Nicht alle Fernabsatzverträge fallen unter den Geltungsbereich der mittlerweile in nationales Recht umgesetzten Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83. Es ist für den europäischen Onlinehändler enorm wichtig zu wissen, welche Ausnahmetatbestände es hier gibt.

Denn für solche Ausnahmetatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, gelten unter anderem nicht die vorvertraglichen Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht.

Inhalt

Besondere Einzeltatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, Art. 3, Abs. 3 Richtlinie

  1. Erwerb von Grundeigentum, Mietverträge, Gebäudeverträge ( Art. 3, Abs. 3, Buchstabe e und f)
  2. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarf, die im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Art. 3, Abs. 3, Buchstabe i)
  3. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden (Art. 3. Abs. 3, Buchstabe l)
  4. Bestimmte Verträge, die mit elektronischen Kommunikationsmitteln geschlossen werden (Art. 3, Abs. 3, Buchstabe m)
  5. Regeln für öffentliche Versteigerungen

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.