„Kleingedrucktes“ in Bodennähe auf Plakataufstellern ist unzulässig
Am 30.11.2012 bestätigte das OLG Köln in der Rechtssache Az.: 6 U 114/12, dass kleingedruckte Fußnotentexte, die auf Plakataufstellern in Bodennähe abgedruckt sind, nicht den Vorgaben der PAngV genügen, da sie nicht am Blickfang teilhaben würden.
I. Sachverhalt
Ein Elektronikmarkt hatte vor seinem Ladenlokal auf dem Gehweg eine Plakatwerbung auf einem Aufsteller angebracht. Neben dem eigentlichen Werbetext waren unten auf dem Plakat auch noch Fußnoten abgedruckt. Dieser Fußnotentext war sowohl klein, als auch umfangreich, so dass er nicht einfach zu lesen war. Hiergegen hatte das LG Köln eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen die sich der Elektronikmarkt nun in der Berufung wandte.
II. Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln bestätigte zwar zunächst, dass der Inhalt des umfangreichen Fußnotentextes rechtmäßig war, befand jedoch, dass die Darstellung dieser Informationen hier nicht den Anforderungen der PAngV genügten. Konkret führte es aus:
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