PAngV und Grundpreisangaben: Informationen für den Verbraucher
Grundpreisangaben nach der PAngV sind laut Oberlandesgericht Hamm eine „wesentliche Angabe“ für den Verbraucher.
Wie das Gericht in einem aktuellen Urteil ausführt, ist eine Abmahnung wegen unterbliebener Grundpreisangaben schon deshalb berechtigt, weil der Händler gesetzlich verpflichtet ist, dem Verbraucher diese Information zur Verfügung zu stellen; insoweit kann nicht von einer Bagatelle ausgegangen werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2012, Az. I-4 U 70/11).
Dem Urteil lag ein Angebot aus einem Webshop zugrunde, in dem eine Flüssigkeit in der 200-ml-Flasche zu € 8,95 feilgeboten wurde. Eine Grundpreisangabe (€ 4,48 je 100 ml) erfolgte nicht. Dieselbe Flüssigkeit konnte im Webshop auch in einer 100-ml-Flasche gekauft werden, dann jedoch zu € 6,45.
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