Recht in der EU: Registrierungspflicht und Meldepflicht von Lebensmittelhändlern
Lebensmittelhändler haben sich gemäß EU-Verordnung Nr- 852/2004 behördlich registrieren zu lassen und wesentliche betriebliche Änderungen der jeweils zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die Registrierungs- und Meldepflicht betrifft auch Online-Händler, die Lebensmittel ausschließlich über das Internet vertreiben.
Bei bereits erfolgter Gewerbemeldung entfällt jedoch die Pflicht, sich gesondert registrieren zu lassen. Lesen Sie zum Thema die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.
I. Vorab: Begriffserläuterungen
Frage: Was ist ein „Betrieb“?
Ein „Betrieb“ ist jede Einheit eines Lebensmittelunternehmens (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Nr. c der EG-Verordnung Nr. 852/2004).
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