Werbung mit Newslettern: 500,- Euro Vertragsstrafenzahlung für eine Spam-Sendung
Das OLG Köln hatte in der Berufungsinstanz geurteilt (Urteil vom 01.06.2011, Az.: 6 U 4/11), dass im Falle des Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,- Euro ausreichend sei und eine angemessene Summe darstelle, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der unerwünschten Werbe-E-Mail entstanden sei, auszugleichen.
Eine Versicherung belästigte die spätere Klägerin mit einem unerbetenen Werbeanruf, woraufhin die Klägerin die Versicherung abmahnte. Die Versicherung gab sodann eine sehr weit formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nebst dem Versprechen der Zahlung einer im billigen Ermessen der Klägerin stehenden Vertragsstrafe ab, wobei die Angemessenheit gerichtlich überprüft werden konnte (sog. Hamburger Brauch-Klausel).
Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wurde eine weitere Werbe-E-Mail an die Klägerin übersandt, die Vertragsstrafe wurde eingefordert, erstinstanzlich forderte die Klägerin noch 6.000,- Euro Vertragsstrafe, in der Berufungsinstanz nur noch 3.000,- Euro.
Das OLG Köln urteilte, dass auch der Betrag in Höhe von 3.000,- Euro nicht billigem Ermessen entspreche, weswegen die Vertragsstrafe gem. § 315 Abs. 3 BGB durch das Gericht auf 500,- Euro bestimmt wurde. Zur Begründung führte das Gericht aus:
(…) Die vereinbarte Vertragsstrafe hat das zweifache Ziel, die Erfüllung der Unterlassungsvereinbarung als Druckmittel zu sichern und dem Kläger zudem den Beweis des Eintritts eines etwaigen Schadens zu ersparen (vgl. näher Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 339 Rz. 1 m. w. N.). Diese Ziele werden mit der Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR erreicht.
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