Werbung mit SGS-Standards: Zulässig, wenn Prüfung durch SGS erfolgte
Die Zertifikate der eidgenössischen SGS SA (Société Générale de Surveillance, etwa: Allgemeine Überwachungsgesellschaft) sollen – wie die meisten Prüfzeichen – die besondere Qualität des geprüften Produkts hervorheben.
Werbewirksam eingesetzt werden dürfen die strengen Standards der SGS jedoch nur dann, wenn auch wirklich eine unabhängige Zertifizierung durch die SGS stattgefunden hat.
In der Werbung wird es mittlerweile zur beliebten Praxis, die eigenen Produkte mit gar nicht vorhandenen Zertifikaten zu schmücken – entweder es wird die (selbst vorgenommene) Prüfung „nach XY-Standards“ angepriesen, oder das Vorliegen des Zertifikats wird einfach nur behauptet. Vor Gericht wird es dann natürlich schwierig, die Zertifizierung nachzuweisen – mit entsprechender Urkunde ist der Beweis eine Sache von Sekunde, ohne jedoch schlichtweg unmöglich,
Diese Erfahrung machte kürzlich auch ein Anbieter von Yoga-Zubehör, der von ihm vertriebenen Yogamatten unter anderem die SGS-Prüfung attestierte. Nachdem diese herstellerseitig überhaupt nicht vorlag, hatte der Händler natürlich enorme Schwierigkeiten die Zertifizierung nachzuweisen. Seine eher unbeholfenen Beweisversuche – u.a. mit der Kopie einer E-Mail des Herstellers – schlugen vor dem LG Hamburg vollständig fehl (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 10.02.2011, Az. 315 O 356/10):
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