Abmahnungs-Hotline

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne
für eine schnelle kompetente Rechtshilfe zur Verfügung.

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Handlungsanleitung: Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop ab dem 13.06.2014
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Abmahnung Wettbewerbszentrale, Büro Berlin: Fehlende Grundpreisangabe
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Abmahnung Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart: Fehlerhafte AGB
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Abmahnung Internetshop: Fehlende Grundpreisangabe bei Tiernahrung
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Abmahnung wegen Angaben zur Vertragsänderung (AGB)
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Informationsportal der IT-Recht Kanzlei zur Widerrufsbelehrung 2014
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Online-Gutscheine: Probleme beim Widerrufsrecht ab dem 13. Juni 2014
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Die häufigsten Abmahngründe im Monat Mai 2014
9
Links der Woche: Fachkräftemangel entschärft, politische Datenverweigerung, selbstfahrende Autos, ebay´s Schwachstellen
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Verkauf digitaler Inhalte gemäß EU-Verbraucherrechterichtlinie: IT-Recht Kanzlei bietet AGB und Widerrufsbelehrung an
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Neue Regelungen und Informationspflichten zum Widerruf beim Fernabsatz digitaler Inhalte
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Abmahnung Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Hamburg: EAR-Registrierung
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Abmahnung Wettbewerbszentrale Stuttgart: Irreführende Werbung
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Abmahnung Ubisoft GmbH: Verkauf von PEGI-Versionen
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Abmahnung Laboratoire Biosthetique Kosmetik GmbH & Co. KG

Handlungsanleitung: Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop ab dem 13.06.2014

Die aktuelle Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei bezieht sich auf die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop nach der ab dem 13.06.2014 gültigen Rechtslage. Sie soll Ihnen dabei behilflich sein, die im Hinblick auf die Angabe der Lieferzeit ab dem 13.06.2014 geltenden Anforderungen praktisch umzusetzen.

Wir haben uns dabei an das Prinzip des sichersten Weges gehalten. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich in der Praxis später auch andere Darstellungen durchsetzen werden. Auch erhebt diese Handlungsanleitung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da in der Praxis auch Fälle denkbar sind, die von dieser Handlungsanleitung nicht erfasst werden.

Rechtlicher Hintergrund

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung am 13.06.2014 tritt in Deutschland auch ein neuer Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB  in Kraft, wonach der Unternehmer über den Termin zu informieren hat, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.

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Abmahnung Wettbewerbszentrale, Büro Berlin: Fehlende Grundpreisangabe

Die Wettbewerbszentrale Büro Berlin hat einen Onlinehändler wegen angeblich fehlender Angabe des Grundpreises abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart
  • Begründung: Beim Vertrieb von Rotwild Lockmitteln und Salzeimern fehle die Angabe des Grundpreises beim Endpreis
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart: Fehlerhafte AGB

Die Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart hat einen Webshopbetreiber wegen angeblich fehlerhafter AGB abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart
  • Begründung: angeblich unzulässige Angaben zur Ergänzung oder Änderung des Vertrages
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Internetshop: Fehlende Grundpreisangabe bei Tiernahrung

Ein Onlinehändler, der Produkte für Tiere und Tiernahrung verkauft wurde wegen der angeblich fehlenden Angabe des Grundpreises abgemahnt.

Er verstoße damit gegen die Preisangabenverordnung.

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

Abmahnung wegen Angaben zur Vertragsänderung (AGB)

Ein Webshopbetreiber wurde wegen angeblich unzulässigen Angaben in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgemahnt.

Die Angaben in den AGB zur Vertragsänderung nach Vertragsschluss seinen unlauter und damit wettbewerbswidrig.

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Informationsportal der IT-Recht Kanzlei zur Widerrufsbelehrung 2014

Derzeit werden wir geradezu überschüttet mit Fragen zur neuen Widerrufsbelehrung 2014 und den übrigen, sich aus der Verbraucherrechterichtlinie ergebenden, diversen neuen Informationspflichten. Aus diesem Grund haben wir unseren Mandanten/Lesern ein Informationsportal zum Thema Widerrufsbelehrung 2014 eingerichtet.

Für eventuelle Verbesserungsvorschläge/Kritik sind wir natürlich offen.

https://www.widerrufsbelehrung-2014.de

Online-Gutscheine: Probleme beim Widerrufsrecht ab dem 13. Juni 2014

Wohl wegen eines Versehens des Gesetzgebers könnte es mit Inkrafttreten des neuen Widerrufsrechts zum 13. Juni 2014 zu einer folgenschweren widerrufsrechtlichen Ungleichbehandlung von online verkauften Gutscheinen kommen. Möglicherweise gelten dann für Gutscheine, die online gekauft und per E-Mail an den Verbraucher geschickt werden, andere Widerrufsbestimmungen als für online gekaufte Gutscheine, die den Käufer per Briefpost erreichen.

Online-Händlern drohen dabei womöglich große finanzielle Nachteile. Die IT-Recht Kanzlei informiert in einem ausführlichen Beitrag über das Problem und stellt Lösungen vor.

Inhalt

  1. Gesetzeslücke um Online-Gutscheine ab 13. Juni 2014?
  2. Neues Widerrufsrecht um digitale Inhalte?
  3. Wieso ist die Unterscheidung von Online- und Offline-Gutscheinen rechtlich von Bedeutung?
  4. Sind Gutscheine digitale Inhalte im Sinne des neuen Rechts?
    1. Die Definition aus der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie
    2. Die weiteren Vorgaben aus der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie
    3. Digitale Inhalte als Selbstzweck und nicht als Mittel zum Zweck
    4. Die Regelungen zu digitalen Inhalten passen nicht auf Online-Gutscheine
    5. Ungleichbehandlung von Online- und Offline-Gutscheinen wenig sinnvoll
    6. Der Gesetzgeber hat das Problem wohl übersehen
  5. Der praktische Rat: Wie sollen sich Verkäufer von Online-Gutscheinen ab 13. Juni 2014 verhalten?
    1. Online-Gutscheine nicht als digitale Inhalte behandeln
    2. Online-Gutscheine als digitale Inhalte behandeln
  6. Fazit

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Die häufigsten Abmahngründe im Monat Mai 2014

 

Die Abmahnungen und die Abmahngründe des letzten Monats sind nun ausgewertet und aufbereitet.

Nachfolgend finden Sie die häufigsten Abmahngründe des vergangenen Monats.

Die Top Ten der häufigsten Abmahngründe des Monats Mai 2014:

  1. Angaben zur Speicherung des Vertragstextes
  2. Informationen zu den Rücksendekosten
  3. Fehlende Grundpreisangabe
  4. Angaben zum Fristbeginn des Widerrufs
  5. Angaben zur Ausgestaltung der Garantie
  6. Irreführende Werbung
  7. Angaben zum Transportrisiko
  8. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
  9. Angabe einer ungefähren Lieferzeit
  10. Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz

Die Verkaufplattformen auf denen am häufigsten abgemahnt wurden waren:

Informationen darüber, welche Firmen aktuell abmahnen lassen finden Sie in unserer Abmahnung-Sammelstelle, die Kanzleien und Vereine die abmahnen finden Sie hier.

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

Links der Woche: Fachkräftemangel entschärft, politische Datenverweigerung, selbstfahrende Autos, ebay´s Schwachstellen

Nach dem Vatertag ist vor dem Wochenende und vor dem Wochenende erst noch unsere Links der Woche.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 22  (26.05. – 30.05.2014):  

  • 🙂 Poker um Alstom: GE-Chef bessert Angebot nachmehr…
  • 😐 Datenverweigerung: Als politisches Statementmehr…
  • 😐 GmbH-Geschäftsführer: Kann sozialversicherungspflichtig sein, mehr…
  • 😉 Selbstfahrende Autos: Google baut ein eigenes Auto, mehr…
  • 🙁 eBay: Weitere Schwachstellen, erzwungener Passwortwechselmehr…
  • 🙂 Institut der deutschen Wirtschaft: Fachkräftemangel teilweise entschärftmehr…

 

Verkauf digitaler Inhalte gemäß EU-Verbraucherrechterichtlinie: IT-Recht Kanzlei bietet AGB und Widerrufsbelehrung an

Sie bieten als Unternehmer den Verkauf digitaler Inhalte , die nicht auf einem körperlichen Datenträger an den Verbraucher geliefert werden (z.B. Download von Software, Videos oder Musik), an und möchten sichergehen, ab dem 13.06.2014 diesbezüglich eine rechtssichere Widerrufsbelehrung zu verwenden?

Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen gerne eine für die Lieferung solcher digitaler Inhalte zugeschnittene und somit an die neue gesetzliche Lage ab dem 13.06.2014 angepasste Widerrufsbelehrung sowie entsprechende AGB zur Verfügung .

Die sich durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht ergebenden gesetzlichen Änderungen machen es erforderlich, ab dem 13.06.2014 für die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger an den Verbraucher geliefert werden, eine spezielle Widerrufsbelehrung vorzuhalten. Widerrufsbelehrungen für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen dürfen für die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger an den Verbraucher geliefert werden, nicht verwendet werden.

Unter digitalen Inhalten versteht der Gesetzgeber solche Daten, die digital hergestellt und bereitgestellt werden. Diese werden dann nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert, wenn sie zum Download oder Streaming bereitgehalten werden oder sonst rein unkörperlich übermittelt werden (z.B. Versand via Email). Typische Fallgruppen sind Downloads oder Streaming von Musik, Software, Ebooks oder Videos sowie das Anbieten von Apps und Onlinespielen.

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Neue Regelungen und Informationspflichten zum Widerruf beim Fernabsatz digitaler Inhalte

Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Verbraucherwiderrufsrechts zum 13.06.2014 wird nicht nur das Widerrufsrecht in Bezug auf körperliche Waren sondern auch das Widerrufsrecht in Bezug auf digitale Inhalte, die nicht dauerhaft auf einem Datenträger verkörpert sind, neu geregelt. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts für letztere soll fortan nur bei Einhaltung spezifischer Anforderungen durch den Unternehmer möglich sein.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber für den Fernabsatz digitaler Inhalte nunmehr spezifische Informationspflichten eingeführt, die den Verbraucher über deren Funktionsweise und deren Anwendungsmöglichkeiten aufklären sollen.

Dieser Beitrag der IT-Recht-Kanzlei zielt darauf ab, die Änderungen im Widerrufsrecht für digitale Inhalte differenzierend darzustellen und zudem die spezifischen Informationspflichten beim Vertrieb derartiger Ware zu beleuchten.

Inhalt

  1. Der Begriff der digitalen Inhalte
  2. Widerrufsrecht in Bezug auf digitale Inhalte
    1. Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten, die auf einem Datenträger geliefert werden
    2. Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten, die in unkörperlicher Form überlassen werden
    3. Konkrete Umsetzung der Erlöschensvereinbarung im Online-Handel
  3. Neue Informationspflichten
    1. Informationen über die Funktionsweise und Schutzmaßnahmen
    2. Informationen über die Beschränkungen in der Interoperabilität und Kompatibilität
  4. Praxistipp für den kombinierten Vertrieb körperlicher Waren und nicht verkörperter digitaler Inhalte im Online-Handel
    1. Anpassung der AGB
    2. Anpassung der Widerrufsbelehrung

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Abmahnung Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Hamburg: EAR-Registrierung

Der Verein für lauteren Wettbwerb e.V. hat einen ebay-Händler wegen des angeblichen Vertriebs eines Produktes ohne die erforderliche EAR-Registrierung abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Verein für lauteren Wettbewerb e.V.
  • Begründung: angeblicher Vertrieb eines Pulverbeschichtungssets ohne die erforderliche EAR-Registrierung
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Wettbewerbszentrale Stuttgart: Irreführende Werbung

Die Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart hat einen ebay-Händler wegen angeblich irreführender Werbung abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart
  • Begründung: angeblich unlautere Werbung mir der Aussage „Poly Rattan“, da die beworbene Sitzgruppe aus Druckguss sei
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Ubisoft GmbH: Verkauf von PEGI-Versionen

Die Firma Ubisoft GmbH hat einen ebay-Händler wegen dem angeblich nicht autorisierten Verkauf eines Computerspiels abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Ubisoft GmbH
  • Begründung: angeblicher Vertrieb eines Computerspiels  (Just Dance 2014) in einer Version, die nicht für den deutschen Markt bestimmt ist (PEGI-Version)
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 60.000 €

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Abmahnung Laboratoire Biosthetique Kosmetik GmbH & Co. KG

Die Firma Laboratoire Biosthetique Kosmetik GmbH & Co. KG hat einen ebay-Händler wegen der angeblich fehlenden Angabe des Grundpreises abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Laboratoire Biosthetique Kosmetik GmbH & Co. KG
  • Begründung: angeblich fehlende Angabe des Grundpreises beim Endpreis beim Vertrieb von Produkten dieser Firma
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 5.000 €

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.