Abmahnungs-Hotline

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Neue Pflichtinformationen: Bereitstellung im Fernabsatz von Lebensmitteln
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Abmahnung IDO Verband: Grundpreis bei Deko-Artikeln
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Ebay Abmahnung: Grundpreisangabe bei Dekorationsartikeln
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Links der Woche: Snowden als Ehrendoktor, HP zahlt, Square vs. Google & Apple, Wildwuchs bei Videoüberwachung
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Abmahnungen ? Einbindung von Youtube-Videos in Blogs und bei Facebook
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Abmahnung eis.de GmbH
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Abmahnung Amazon: Werbung mit Testergebnis der Stiftung Warentest
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Anfertigung nach Kundenspezifikation: Ausschluss des Widerrufsrechts ?
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Abmahnung absoluts – bikes and more – Mallin und Welponer GbR
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Abmahnung Webshop: Grundpreis bei Kettenöl
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Abmahnung Wellnexx4you: Grundpreisangabe & Widerrufsfrist
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Abmahnung Internetshop: Grundpreis und Beginn der Widerrufsfrist
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Ist Werbung mit Wirkungsbehauptungen für Kinesio-Tapes unlauter ?
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Die häufigsten Abmahngründe im Monat März 2014
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Abmahnung Eisgold GmbH

Neue Pflichtinformationen: Bereitstellung im Fernabsatz von Lebensmitteln

Zum 13.12.2014 wird die bisher geltende deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung durch die europaweite Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) abgelöst. Diese etabliert neue Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel und soll deren Vertrieb auf dem europäischen Binnenmarkt einheitlich regeln. Dabei ist insbesondere Art. 14, der die Art und den Umfang der Bereitstellung dieser neuen Pflichten für Händler festlegt, die Lebensmittel im Fernabsatz vertreiben, von großer Bedeutung.

Die IT-Recht-Kanzlei hat die wesentlichen Regelungen des Art. 14 LMIV herausgearbeitet und im Folgenden darstellend zusammengefasst.

Dabei wird insbesondere auf den Sinn, die systematische Einordnung und den Anwendungsbereich der Vorschrift, den Pflichtenumfang der Händler, den Zeitpunkt der Informationsbereitstellung, die Erfüllungsmöglichkeiten der Auflagen und die Konsequenzen bei Nichterfüllung eingegangen.

Inhalt

  1. Der Regelungstatbestand des Art. 14 LMIV
  2. Sinn und Zweck
  3. Systematische Einordnung
  4. Anwendungsbereich
  5. Umfang der Informationspflichten
  6. Zeitpunkt der Informationsbereitstellung
  7. Anforderungen an die Erfüllung der Pflichten
  8. Konkrete Form der Bereitstellung auf Webseiten
  9. Ausnahmen von den Pflichten des Art. 14 LMIV
  10. Konsequenzen der Nichteinhaltung

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Abmahnung IDO Verband: Grundpreis bei Deko-Artikeln

Der IDO-Verband hat einen ebay-Händler wegen der angeblich fehlenden Angabe des Grundpreises bei seinen angebotenen Dekorationsartikeln abtgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des IDO-Verbands:

  • Abmahner: Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmer e.V.
  • Begründung: Beim Verkauf von Dekorationsartikeln in Fertigpackungen fehle die Angabe des Grundpreises
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Ebay Abmahnung: Grundpreisangabe bei Dekorationsartikeln

Ein Online-Händler, der über ebay Dekorationsartikel anbietet und verkauft wurde wegen der angeblich fehlenden Angabe des Grundpreises abgemahnt.

Der Händler komme damit Pflichtangaben nach der Preisangabenverordnung nicht nach.

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

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Links der Woche: Snowden als Ehrendoktor, HP zahlt, Square vs. Google & Apple, Wildwuchs bei Videoüberwachung

Uni Rostock will neuen Ehrendoktor, HP zahlt in einer Korruptionsaffäre, Apple und Google wollen kaufen, bei der Videoüberwachung gibt es Wildwuchs und der Horror-Bug im OpenSSL oder kurz: Unsere Links der Woche.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 15  (07.04. – 11.04.2014):  

  • 😉 NSA-Skandal: Uni Rostock will Snowden zum Ehrendoktor ernennenmehr…
  • 🙁 Korruptionsaffäre: HP zahlt 108 Millionen US-Dollarmehr…
  • 😐 Apple und Google: An Bezahldienst Square interessiert, mehr…
  • 🙁 Datenschützer: Beklagen Wildwuchs bei Videoüberwachung, mehr…
  • 🙂 Urteil: Google muss rufschädigende „Autocomplete“-Begriffe löschenmehr…
  • 🙁 Der GAU für Verschlüsselung im Web: Horror-Bug in OpenSSL, mehr…

Abmahnungen ? Einbindung von Youtube-Videos in Blogs und bei Facebook

Gegenwärtig ist beim EuGH ein Verfahren anhängig, das das Web 2.0 zurück ins Web 1.0 katapultieren könnte. Gestritten wird darüber, ob die Einbindung von Videos und sonstigem Content in Form eines Embedded Links eine eigenständige, urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellt und deshalb vergütungspflichtig ist.

Folgt der EuGH dieser Sichtweise, so könnte dies das Aus für die Einbindung von fremden Werken auf Webseiten als Embedded Link bedeuten. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Hintergründe des EuGH-Verfahrens und berichtet über die Pläne der Verwertungsgesellschaften, die Urheber bei Embedded Links mitverdienen zu lassen.

I. Einführung

Das Web 2.0 ist ohne Bilder, Musik und Videos kaum vorstellbar. Youtube als Plattform, auf der Nutzer eigene Videos hochladen können, ist hierfür nur beispielgebend. Nutzer können Videos jedoch nicht nur auf Youtube stellen, sondern auch per Youtube-Link in eigene Blogs oder auf Facebook einbinden.

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Abmahnung eis.de GmbH

Die Firma eis.de GmbH hat einen Amazon-Händler wegen angeblich unlauterer Werbung mit einem Testergebnis abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Firma eis.de GmbH:

  • Abmahner: eis.de GmbH
  • Begründung: fehlende Angabe der Fundstelle eines Testergebnisses beim Vertrieb von Erotikartikeln
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Amazon
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert/Streitwert: 10.000 €

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Abmahnung Amazon: Werbung mit Testergebnis der Stiftung Warentest

Ein Onlinehändler, der über Amazon Erotikartikel und -zubehör verkauft wurde wegen angeblich unlauterer Werbung abgemahnt.

Die abmahnende Firma bemängelt in der Abmahnung den fehlenden Verweis auf die Fundstelle eines Testergebnisses das zu Werbezwecken in der Artikelbeschreibung verwendet wird.

Wissenwert: Wer darf wen abmahnen ? 

  • Im Wettbewerbsrecht: Mitbewerber und Gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen
  • Im Urheberrecht: Nur der Rechtsinhaber darf Ansprüche geltend machen.
  • Im Markenrecht: Darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen.

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Anfertigung nach Kundenspezifikation: Ausschluss des Widerrufsrechts ?

Im Fernabsatz steht Verbrauchern ein umfangreiches Widerrufsrecht zu, das sie zur grundlosen Rückabwicklung des Kaufvertrags binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware befähigt. Einen Ausschluss des Widerrufsrecht sieht das Gesetz in §312d Abs. 4. Nr. 1 BGB  allerdings vor, wenn Ware verkauft wird, die den speziellen Bedürfnissen oder Vorgaben des einzelnen Verbrauchers entsprechend angefertigt wurde (Kundenspezifikation).

Auf Grundlage dieser Norm hat das LG Düsseldorf nun mit Urteil vom 12.02.2014 (Az.: 23 S 111/13) entschieden, dass bei der Bestellung eines Sofas mit personalisierter Farbwahl das Widerrufsrecht des Verbrauchers wegen Kundenspezifikation entfällt. Nach §312d Abs. 4 Nr. 1 BGB  steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht dann nicht zu, wenn er Ware bestellt, die nach Kundenspezifikation, also nach eigenen Vorgaben oder Präferenzen, angefertigt wird. Ihm soll hier der sonst bestehende umfassende Verbraucherschutz ausnahmsweise nicht zuteil werden, weil er durch die Bestellung die Anweisung zur Anfertigung erteilt hat.

Allerdings wird dem Ausschluss des Widerrufsrecht nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer einschränkenden Auslegung des Ausnahmetatbestands nur dann stattgegeben, wenn die Rücknahme der Ware sich für den Unternehmer als unzumutbar erweist.

Den Originalbeitrag weiterlesen […]

Abmahnung absoluts – bikes and more – Mallin und Welponer GbR

Die Firma absoluts – bikes and more – Mallin und Welponer GbR hat einen Webshop-Betreiber wegen einem angeblichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung bezogen auf die Grundpreisangabe abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Firma absoluts – bikes and more – Mallin und Welponer GbR:

  • Abmahner: absoluts – bikes and more – Mallin und Welponer GbR
  • Begründung: fehlende Grundpreisangabe beim Vertrieb von Kettenöl für Fahrräder
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert/Streitwert: 20.000 €

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Abmahnung Webshop: Grundpreis bei Kettenöl

Ein Webshop-Betreiber, der neben Fahrradzubehör auch Kettenöl verkauft, wurde wegen einem angeblichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAnV) abgemahnt.

Gerügt wird in der Abmahnung die angeblich fehlende Angabe des Grundpreises beim Endpreis.

 

Wissenswert: Inhaltsprüfung einer Abmahnung

Auf welche Punkte sollte beim Inhalt einer erhaltenen Abmahnung geachtet werden?

  • Sachverhalt zutreffend ? Die Abmahnung sollte zunächst einen zutreffenden Sachverhalt wiedergeben, d.h. sie sollte ein Verhalten beschreiben, dass so tatsächlich stattgefunden hat.
  • Verantwortung für rechtswidriges Verhalten ? Des Weiteren ist zu empfehlen, zu überprüfen, ob Sie für das Ihnen vorgeworfene rechtswidrige Verhalten – wenigstens mittelbar – auch tatsächlich verantwortlich sind.
  • Rechtliche Bewertung des Sachverhaltes ? Darüber hinaus muss der Abmahnende den Sachverhalt wenigstens kurz und knapp rechtlich bewerten. Dies bedeutet, dass Ihnen – dem Abgemahnten – klar daraus hervorgehen sollte, was Ihnen rechtlich vorgeworfen wird, d.h. gegen welche Vorschriften Sie verstoßen haben sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob Ihnen etwa ein Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird.
  • Ist die Abmahnung ernst gemeint ? Zudem muss die Abmahnung ernst gemeint sein, d.h. der Abmahnende muss deutlich machen, dass er tatsächlich gewillt ist, seine Ansprüche – notfalls auch gerichtlich – durchzusetzen. Meistens droht der Abmahnende hierzu mit gerichtlichen Schritten, was – wenn dies glaubhaft geschieht – für die Annahme einer ernst gemeinten Abmahnung genügt.

Fazit

Bevor Sie tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie sicher sein, dass die Abmahnung auch tatsächlich rechtmäßig ist.

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Abmahnung Wellnexx4you: Grundpreisangabe & Widerrufsfrist

Die Firma Wellnexx4you UG (haftungsbeschränkt) hat einen Webshop-Betreiber wegen angeblich fehlenden Pflichtangaben abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Firma Wellnex4you:

  • Kanzlei: Sandhage
  • Abmahner: Wellnexx4you, Michaela Hartmann
  • Begründung:
    • fehlende Grundpreisangabe bei Massage-Öl
    • fehlerhafte Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert/Streitwert: 12.000 €

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Abmahnung Internetshop: Grundpreis und Beginn der Widerrufsfrist

Ein Onlinehändler, der über seinen Webshop u.a. Massage-Öl verkauft wurde wegen einem angeblichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und fehlerhaften Angaben in AGB und Widerrufsbelehrung abgemahnt.

Der Wettbewerber, der die Abmahnung über eine Rechtsanwaltskanzlei aussprechen ließ, bemängelt die fehlende Angabe des Grundpreises und fehlerhafte Angaben zum Fristbeginn des Widerrufs.

Wissenwert: Wer darf wen abmahnen ? 

  • Im Wettbewerbsrecht: Mitbewerber und Gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen
  • Im Urheberrecht: Nur der Rechtsinhaber darf Ansprüche geltend machen.
  • Im Markenrecht: Darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen.

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

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Weitere Kontaktmöglichkeiten:

Ist Werbung mit Wirkungsbehauptungen für Kinesio-Tapes unlauter ?

Das OLG Celle (Az.: 13 W 77/13) und das LG Ulm (Az.: 10 O 35/13 KfH) haben mit Urteil vom 05.12.2013 bzw. 08.05.2013 für das sogenannte Kinesio-Taping entschieden, dass die Werbung mit positiven Therapieeffekten unlauter ist, wenn die getroffenen Wirkungsaussagen nicht auf hinreichend aussagekräftigen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren. Lesen Sie mehr zu den Entscheidungen in unserem Beitrag.

Im Bereich des Arzneimittel- und Medizinproduktevertriebs, sowie bei Anbietern von medizinischen Behandlungen, werden die positiven Effekte der jeweils angewandten Produkte regelmäßig werbewirksam verwendet, um die Kauf- oder Behandlungsentscheidungen der potenziellen Kunden in absatzfördernder Weise zu beeinflussen. Allerdings sind mit der rechtmäßigen Werbung mit heilenden oder gesundheitsfördernden Behandlungsfolgen lauterkeitsrechtliche Anforderungen verbunden, deren Verstoß ein hohes Abmahnrisiko birgt.

Den ganzen Beitrag lesen (…)

Die häufigsten Abmahngründe im Monat März 2014

 

Die Abmahnungen, die uns im Monat März 2014 zur Kenntnis gebracht wurden, haben wir nun wieder ausgewertet und aufbereitet.

Nachfolgend finden Sie die häufigsten Abmahngründe des letzten Monats.

Die sechs wichtigsten Abmahngründe des Monats März 2014:  

  1. Wirkungsversprechen
  2. fehlende Grundpreisangabe
  3. Angaben zur Speicherung des Vertragstextes
  4. Widerrufsbelehrung
  5. Widerrufsfrist
  6. gesundheitsbezogene Angaben

Die Verkaufplattformen auf denen am häufigsten abgemahnt wurden waren:

Informationen darüber, welche Firmen aktuell abmahnen lassen finden Sie in unserer Abmahnung-Sammelstelle, die Kanzleien und Vereine die abmahnen finden Sie hier.

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

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Abmahnung Eisgold GmbH

Die Firma Eisgold GmbH hat den Betreiber eines Onlineshops wegen angeblich unzureichender Angaben in der Widerrufsbelehrung abgemahnt,

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Eisgold GmbH
  • Begründung:
    • angeblich fehlerhafte Angaben zu den Rücksendekosten
    • angeblich unzureichende Angaben zur Vertragssprache
    • angeblich fehlerhafte Angaben zur Widerrufsfrist
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 15.000 €

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.