In Teil 2 der Serie ging es um die Frage, wann ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Einen Überblick zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Webseiten gibt Teil 3 der Serie.
Denn hat man eine eigene Homepage mit Logos und Bildern erstellt oder erstellen lassen, stellt sich die Frage, ob der Internetauftritt Urheberrechtsschutz genießt und vor dem Kopieren durch andere gefeit ist …
1. Schutz als Werk im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG)
Grundsätzlich unterfällt eine Webseite nicht unmittelbar dem Urheberschutz. Denn das Urhebergesetz schützt nur solche Werke, die persönliche geistige Schöpfungen sind (vgl. Teil 2 der Serie). Dies wird jedoch bei einer Internetseite in der Regel nicht angenommen, da sie lediglich ein abstraktes Produkt mehrerer, durch einen Browser zusammengefügter Zeichen sei.
Unter § 2 UrhG, wo es um „geschützte Werke“ geht, fällt eine Internetseite jedenfalls grundsätzlich nicht.
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