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Onlinehandel: Ebook zum österreichischen E-Commerce
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Downloads: Widerrufsrecht kommt im Juni 2014
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Whitepaper: Neues Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung 2014
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Effektives Controlling für mehr Erfolg im E-Commerce
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Zalando-Werbung erlaubt?: Kostenloser Rückversand
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Content-Klau im Internet – die Copy/Paste-Falle (Teil 1: Einleitung)
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Bilderklau ? Verletzung von Urheberrechten im Internet
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eBook der IT-Recht Kanzlei zum Elektrogesetz
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Kooperation mit RepuGraph: Bewertungs-Management für Mandanten der IT-Recht Kanzlei
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Was hat ein Internethändler beim Online-Verkauf von Sportbooten zu beachten?
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E-Commerce mit der Schweiz: Ein Blick in das eidgenössische Wettbewerbsrecht
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White Teak: Unzulässige Bezeichnung für Möbel aus Gmelina arborea
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Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig
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VG Berlin: Produktbezeichnung „Sahne Eiscreme“ kann irreführend sein
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In welchen Fällen darf das Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen werden

Onlinehandel: Ebook zum österreichischen E-Commerce

Der E-Commerce-Markt in Österreich wächst. Das Volumen des E-Commerce hat sich in Österreich in den letzten Jahren fast vervierfacht und liegt 2012 über 3 Milliarden Euro.

Für deutsche Onlinehändler ist Österreich mit seinen 8 Millionen Einwohnern, der gleichen Sprache und ähnlichen Konsumgewohnheiten ein sehr attraktiver Markt.

Die meisten deutschen Onlinehändler bieten in der Regel auch eine Lieferung nach Österreich an, auch wenn sie eine Lieferung in andere EU-Staaten ausschließen.

Das österreichische Fernabsatzrecht unterscheidet sich allerdings vom deutschen Recht.

Es wäre daher fahrlässig, unbesehen die deutschen Regeln zum Onlinehandel auf den Onlinehandel in Österreich zu übertragen.

Die IT-Recht-Kanzlei stellt dem deutschen Onlinehändler zu wichtigen Rechtsfragen ab sofort ein eBook für den Onlinehandel in Österreich zur Verfügung.

Downloads: Widerrufsrecht kommt im Juni 2014

Bislang gibt es kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Käufen von Software, Apps, Videos, Musik und weiteren digitalen Inhalten im Internet, wenn das Produkt als Download oder Stream bereitgestellt wird – also nicht auf einem körperlichen Datenträger wie einer DVD geliefert wird.

Ab dem 13. Juni 2014 steht Verbrauchern jedoch auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zu. Allerdings können Online-Händler das Widerrufsrecht durch bestimmte, gesetzlich vorgegebene Maßnahmen ausschließen. Die IT-Recht Kanzlei informiert in einem ausführlichen Beitrag über die Änderungen, die im Juni 2014 in Kraft treten werden.

I. Es kommt im Juni 2014: Das Widerrufsrecht bei Downloads
Musik und Videos bei iTunes, Software per Download direkt vom Hersteller, Hörbücher und Apps bei Smartphones – viele Geschäfte im Internet betreffen digitale Inhalte. Bislang steht den Verbrauchern beim Kauf solcher unkörperlicher digitaler Inhalte im Internet überhaupt kein Widerrufsrecht. Zwar sind Downloads & Co nicht durch eine ausdrückliche Regelung vom Widerrufsrecht ausgenommen. Allerdings fasst man Software, die nicht auf einem Datenträger wie etwa einer CD, CD-Rom, DVD oder Blue-Ray geliefert wird, unter den Begriff der „Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“ und bei denen deshalb gemäß § 312d Absatz 4 Nr. 1 BGB (aktuelle Fassung) kein Widerrufsrecht besteht.

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Whitepaper: Neues Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung 2014

Ab dem 13.06.2014 beginnt für Online-Händler wieder einmal eine neue Zeitrechnung, denn ab diesem Tag gelten die neuen Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie.

Auch das Widerrufsrecht und die dazugehörige Widerrufsbelehrung erfahren in diesem Zuge grundlegende Änderungen! Große Probleme bereitet die unausgegorene Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzesgebers, welche den Online-Händler vor eine Vielzahl von Herausforderungen stellt.

Das White Paper der IT-Recht Kanzlei und TÜV Süd s@fer-shopping stellt die gesetzlichen Änderungen vor, greit die Problemstellungen auf und versucht Lösungsansätze und Praxistipps zu geben. Wenn Sie sich bislang noch nicht mit den Änderungen zum Widerrufsrecht und der Widerrufsbelehrung beschäftigt haben, sollten Sie spätestens jetzt damit anfangen.

-> Dieses White Paper ist hierfür genau die richtige Lektüre!

Effektives Controlling für mehr Erfolg im E-Commerce

Was sind die relevanten Kennzahlen für Ihr Unternehmen? Wie haben sich diese kurz-, mittel- und langfristig entwickelt und welche Erkenntnisse können Sie aus diesen Entwicklungen ableiten? Das kürzlich von shopanbieter.de und Edelweiß & Berge in Kooperation mit der plentymarkets GmbH und der Shopware AG erschiene kostenlose Whitepaper „Controlling für den Erfolg – mit einfachen Werkzeugen zu mehr Gewinn im E-Commerce“ beantwortet diese Fragen prägnant und gezielt für Online-Händler.

 

 

 

Das eigene Online-Business trotz der zu erwartenden Marktbereinigungen der nächsten Jahre auf Kurs zu halten und erfolgreich am Markt aktiv zu sein, wird Kernaufgabe vieler Online-Händler sein. Hierbei ist es essentiell, die wichtigsten Kennzahlen für das eigene Business zu kennen und im Blick zu behalten. Um auch noch kurzfristig regulierend eingreifen zu können, ist eine frühzeitige und professionelle Unternehmenssteuerung unabdingbar. Darüber hinaus muss man zu jeder Zeit über die internen Geschäftsentwicklungen informiert sein.

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Zalando-Werbung erlaubt?: Kostenloser Rückversand

Der Online-Shop „Zalando“ wirbt derzeit auf seiner Startseite gut sichtbar mit der Aussage „KOSTENLOSER VERSAND & RÜCKVERSAND“.

 

 

Was vielen Verbrauchern als besonderer Service von „Zalando“ vorkommt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung aber teilweise als Selbstverständlichkeit. Dies wirft wiederum die Frage auf, ob die Werbung von „Zalando“ in dieser Form überhaupt zulässig ist.

Problematisch erweist sich die Werbung im Hinblick auf den kostenlosen Rückversand. Denn nach der derzeit gültigen Rechtslage in Deutschland ist der Unternehmer im Versandhandel grundsätzlich dazu verpflichtet, im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen. Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, in dem es heißt: „Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.“ Zwar darf der Unternehmer dem Verbraucher nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, dies…

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Content-Klau im Internet – die Copy/Paste-Falle (Teil 1: Einleitung)

Inhalte im Internet werden schnell mal kopiert. Doch das kann teuer werden, wenn der Berechtige eine Abmahnung schickt oder gerichtlich gegen den Content-Klau vorgeht.

Ansprüche können jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Einen Überblick zu den urheberrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen bietet die Serie „Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle“…

 

I. Probleme durch die Internetnutzung und technischen Entwicklungen

Auch als das Zeitalter von PC und Internet noch nicht so weit fortgeschritten war, gab es bereits die Möglichkeit, Inhalte Dritter zu kopieren. Inzwischen ist das aber für jedermann noch einfacher geworden, sich aus der Vielfalt des Internet und anderer Quellen zu bedienen. Bereits die einfache Copy&Paste-Tastenkombination „StrG+ C“ und danach „StrG+V“ macht es möglich, innerhalb von wenigen Sekunden ganze Textpassagen, Bilder etc. aus dem Internet zu kopieren.

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Bilderklau ? Verletzung von Urheberrechten im Internet

Das Internet. Unendliche Weiten. Ein Hort der Freiheit mit einer grenzenlosen Vielfalt an frei verfügbaren, lizenzfreien Bildern. Falsch. Bilderklau im Internet ist, entgegen der weitläufigen Ansicht vieler Nutzer, genau wie im „wahren“ Leben nicht nur möglich sondern auch mit entsprechenden Konsequenzen verbunden.

Wie schnell hat man mit Copy&Paste mal ein Bild kopiert und benutzt, und dabei (bewusst) vergessen, dass die Aneignung fremder Bilder der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Fehlt diese, wird man als Dieb entsprechend zur Kasse gebeten, denn es drohen kostenintensive Abmahnungen wegen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

 

1. Bilder im Internet

 
Was wäre eine Angebotsseite bei eBay oder anderen Verkaufsplattformen im Internet ohne die entsprechenden Bilder zur Artikelbeschreibung? Der Kaufentschluss entsteht bei vielen Kunden erst mit der visuellen Wahrnehmung des begehrten Artikels in Bildform. Je professioneller die visuelle Darstellung des beworbenen Artikels, um so höher sind auch die Verkaufschancen des jeweiligen Händlers.

Daher investieren einige Online-Händler viel Zeit und Geld in die bildliche Darstellung der von ihnen angebotenen Artikel. Sei es, dass mit viel Aufwand die Fotos selber hergestellt werden. Sei es, dass durch die Beauftragung eines professionellen Fotografen eine nicht unerhebliche Summe investiert wird. Um so ärgerlicher ist es, wenn sich später diese Bilder bei einem anderen Anbieter finden lassen.

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eBook der IT-Recht Kanzlei zum Elektrogesetz

Sie möchten sich nicht nur mit Informationshäppchen begnügen?

 

Dann lesen Sie das eBook „ElektroG: Informationen rund um das ElektroG für Hersteller, Importeure und Händler“ der IT-Recht Kanzlei.

Das eBook ist brandaktuell: Die wichtigsten Entscheidungen der vergangenen Jahre zum Elektrogesetz sind berücksichtigt worden. Auch speziellere Themen, wie etwa die Registrierungspflicht von Beleuchtungskörpern oder etwa die Abgrenzung Elektrogeräte versus Bauteile, werden behandelt.

Das eBook „ElektroG: Informationen rund um das ElektroG für Hersteller, Importeure und Händler“ zum kostenlosen Download.

Kooperation mit RepuGraph: Bewertungs-Management für Mandanten der IT-Recht Kanzlei

Kooperation mit RepuGraph: Ein Jahr kostenloses Bewertungsmanagement für unsere Mandanten!Die IT-Recht Kanzlei München hat einen neuen, wertvollen Kooperationspartner gewonnen: Die RepuGraph GmbH, die Onlinehändlern seit mehr als 3 Jahren mit einem ausgeklügelten Bewertungsmanagement zur Seite steht.

Von dieser Kooperation profitieren aber auch unsere Update-Service Mandanten – sie können die Leistungen von RepuGraph ein Jahr lang kostenlos nutzen!

 Zur Begründung und Pflege der guten Reputation eines Webshops gehören vordergründig auch gute Kundenbewertungen, wie sie vielen Usern z.B. von eBay- oder Amazon-Accounts bekannt sind. Doch auch unabhängige Shops sollten sich ein entsprechendes Bewertungssystem zulegen.

Unser neuer Kooperationspartner hilft hier weiter: Die RepuGraph GmbH ist ein unabhängiger Dienstleister zur Einholung und Weiterverarbeitung von Online-Kundenbewertungen für Unternehmen unterschiedlichster Branchen.

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Was hat ein Internethändler beim Online-Verkauf von Sportbooten zu beachten?

Was ist beim Online-Verkauf von Sportbooten zu beachten?Der Verkauf von Sportbooten wie z. B. Schlauchbooten unterliegt in Deutschland einigen Sondervorschriften, die vielen Online-Händlern nicht bekannt sind.

Die Folge ist, dass zahlreiche Online-Angebote über Sportboote nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen und damit rechtlichen Risiken ausgesetzt sind. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben beim Verkauf von Sportbooten über das Internet geben.

I. Gesetzliche Vorschriften

Neben den gesetzlichen Vorschriften, die generell beim Verkauf von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr gelten, sind beim Verkauf von Sportbooten insbesondere die folgenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten:

Richtlinie 94/25/EG (Sportbootrichtlinie)

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)

Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) (10. ProdSV)

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E-Commerce mit der Schweiz: Ein Blick in das eidgenössische Wettbewerbsrecht

Wer mit der Schweiz Onlinehandel treiben will, sollte auch die entsprechende Gesetzeslandschaft kennen.

Auch die Schweiz kennt ein „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“: Das teilt sich zwar mit dem deutschen UWG den Grundgedanken und den Titel, ist aber ein komplett eigenständiges Gesetzeswerk.

In diesem Beitrag werden einmal die wichtigsten Grundprinzipien und einige interessante Einzelnormen des eidgenössischen UWG zusammengefasst.

Das eidgenössische „Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) vom 19.12.1986 (aktueller Stand: 01.04.2012) hat gemäß Artikel 1 den Zweck, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Um dieses Ziel ein wenig zu präzisieren, nennen die Art. 2 bis 8 verschiedene unlautere Handlungen, die durch das UWG verboten werden.

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White Teak: Unzulässige Bezeichnung für Möbel aus Gmelina arborea

Die Holzsorte Gmelina arborea mag im angelsächsischen Sprachraum tatsächlich als „White Teak“ bekannt sein, hierzulande ist sie es nicht: Folglich ist es wettbewerbsrechtlich unzulässig, (Garten-)Möbel aus diesem Holz als White Teak-Mobiliar anzupreisen.

Der Verbraucher geht in diesem Falle irrtümlich davon aus, dass bei der Konstruktion der Möbel tatsächlich eine Teak-Sorte zum Einsatz kam – tatsächlich sind Gmelina-Gewächse nur entfernte Verwandte des Teakbaums und weisen auch nicht dessen Qualitäten auf (vgl. aktuell LG Düsseldorf, Urt. v. 09.12.2011, Az. 38 O 53/11).

Ein Händler hatte im Internet und in Prospekten „White Teak“-Gartenmobiliar angeboten, das jedoch eben nicht aus Teakholz, sondern aus dem weniger witterungsbeständigen Gmelina arborea fabriziert war.

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Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig

Die Beklagte stellt Fahrradschlösser her.

Eines ihrer Produkte war im Jahr 2007 von der Stiftung Warentest mit „gut“ beurteilt worden.

Im Jahr 2008 unterzog die Stiftung Warentest das Schloss einem Nachtest.

Im Juli 2009 veröffentlichte sie ihr Ergebnis hieraus unter der Überschrift „S.. schmiert ab“ und revidierte ihre bisherige gute Beurteilung.

Gleichwohl bewarb die Beklagte ihr Produkt auch danach noch unter Hinweis auf die im Jahr 2007 erfolgte gute Bewertung.

Der klagende Verbraucherschutzverein hat von der Beklagten u.a. die Unterlassung dieser Werbung verlangt.

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VG Berlin: Produktbezeichnung „Sahne Eiscreme“ kann irreführend sein

Die Bezeichnung eines Speiseeisprodukts als „Sahne Eiscreme“ ist nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin irreführend und deshalb unzulässig.

Die Klägerin vertreibt ein Produkt mit der Bezeichnung „Sahne Eiscreme“. Auf dem Becher findet sich zusätzlich die Angabe „mit frischer Sahne“, die Produktbeschreibung lautet „Beste, frische Sahne aus Milch von ausgewählten Bauernhöfen geben dieser Eiscreme ihre besondere Cremigkeit. Frische Sahne wird sorgfältig in die Eiscreme eingerührt und verleiht ihr so ihren cremig-frischen Geschmack.“ Nach der Zutatenliste enthält das Produkt u.a. „33 % Sahne, entrahmte Milch, Glukosesirup, Glukose-Fruktose-Sirup, Zucker, Süßmolkenpulver, eingedickte entrahmte Milch“. Das Be-zirksamt Pankow von Berlin hielt die Bezeichnung für irreführend, weil der Milchfettanteil des Produkts nur 10,4 % betrage und damit gerade ausrei-che, um den Mindestanforderungen der Sorte Eiscreme zu entsprechen.

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In welchen Fällen darf das Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen werden

Grundsätzlich ist Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften ein Widerrufsrecht einzuräumen.

Doch in einigen gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (vgl. § 312d IV BGB) darf das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. Problematisch ist, dass die im Gesetz genannten Gründe sehr unbestimmt sind, was dazu führt, dass die Ausschlussgründe immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen waren beziehungsweise sind. Diese Entscheidungen spielen auch für die Praxis eine große Rolle und sollen daher im Folgenden kurz dargestellt werden.

I. § 312d IV Nr. 1 BGB

Wortlaut:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.