Es ist seit längerem ständige Rechtsprechung, dass die Benutzung von fremden Markennamen als Keywords bei AdWords grundsätzlich rechtlich zulässig ist. Ausnahmen macht die Rechtsprechung jedoch teilweise für bekannte Marken.
Das OLG Frankfurt hat nun in seinem Urteil vom 10. April 2014 zu Gunsten von „Beate Uhse“ entschieden, dass die Buchung fremder Markennamen als Keywords dann eine Rechtsverletzung darstellt, wenn die fremde Marke bekannt ist und die geschaltete Anzeige die bekannte Marke als stark überteuert darstellt und diese dadurch in ein negatives Licht rückt (Az.: 6 U 272/10).
I. Das Problem
Google AdWords ist eine Form der Internetwerbung mit der Werbetreibende Anzeigen schalten können, die sich an den Suchergebnissen der Webnutzer orientieren. Mit den sogenannten „Keywords“ kann dabei vorab festgelegt werden, dass eine Anzeige nur bei Suchergebnissen für genau bestimmte Begriffe oder thematisch passende Seiten geschaltet wird.
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