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eu.-Domains: Anmeldung nur für eu-ansässige Unternehmen?!
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„Anhängen“ an Amazon-Angebot kann unlautere Irreführung darstellen
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Verwendung einer Städte-Domain mit Zusatz „info“ ist namensrechtlich zulässig.
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Google Analytics: Erste Datenschutzbehörden werden aktiv
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LED-Lampen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG
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Werbung mit Testergebnissen: Analyse und aktuelle Übersicht der Rechtsprechung
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Warenverkauf nach Frankreich: Haftungsrisiken vorbeugen
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Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?
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Sind Pfeffersprays Waffen im Sinne des Waffengesetzes?
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Wann hat ein Händler seine angebotene Ware als „Auslaufmodell” zu kennzeichnen?
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09.05.12: IT-Rechtstag der IT Recht Kanzlei – Ein Überblick über das IT-Recht
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Navi ist nicht gleich Navi – Werbung ohne Zusatz nur für fest integrierte Geräte
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Substanzen mit mittelbarer Wirkung auf Schadorganismen sind Biozide
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Wettbewerbswidrige Inhalte sind auch aus dem Google Cache zu entfernen
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Verwaltungsgericht Köln: E-Zigarette ist kein Arzneimittel

eu.-Domains: Anmeldung nur für eu-ansässige Unternehmen?!

Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann ein Unternehmen seine Marken nur dann als .eu-Domänennamen anmelden, wenn es in der EU ansässig ist.

Zwar kann ein ansässiger Lizenznehmer eine solche Anmeldung vornehmen, und konnte auch von der bevorzugten Anmeldung während der Sunrise-Period profitieren, als Lizenznehmer gilt jedoch nur, wer die Marke selbst gewerblich nutzen darf.

Am 7. Dezember 2005 fiel der Startschuss für die Registrierung von Internet-Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe „.eu“.1

Die Registrierung erfolgt nach dem Windhundprinzip, d. h. der erste Antragsteller kommt zum Zug. Mehr erfahren

„Anhängen“ an Amazon-Angebot kann unlautere Irreführung darstellen

Beim Anbieten eines Artikels auf Amazon ist ein „Dranhängen“ an andere Angebote grundsätzlich möglich und unter gewissen Voraussetzungen legitim.

Das LG Bochum entschied nunmehr (Urteil vom 21.07.2011, Az.: I-14 O 98/11), dass eine Irreführung vorliegen kann, wenn sich ein Händler an ein Angebot anhängt und hierbei ein Produkt unter einem anderen Namen anbietet.

Sachverhalt

Der Kläger verkauft auf der Plattform Amazon unter dem Namen „E“ Halogenleuchtmittel. Hierbei wird bei dem Artikel unterhalb des Artikelbezeichnung der Vermerk „von E“ eingeblendet. Der Beklagte hängte sich an das Amazon-Angebot des Klägers an und verkaufte ebenfalls unter Verwendung der Bezeichnung „E“ Halogenleuchtmittel. Hierdurch verwies der Beklagte aufgrund des Vermerks „von E“ auf den Kläger, obwohl die Waren des Beklagten tatsächlich in keiner Beziehung zum Kläger standen.

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Verwendung einer Städte-Domain mit Zusatz „info“ ist namensrechtlich zulässig.

Der Gebrauch einer Internetdomain nach dem Muster www.(nameeinerStadt)-info.de durch einen Privaten stellt keine unzulässige Namensanmaßung dar.

Dies hat das Landgericht Düsseldorf kürzlich entschieden (Urteil vom 14.03.2012, Az. 34 O 16/01).

Zwar könne sich eine Stadt grundsätzlich durchaus auf das Namensrecht aus Art. 12 BGB berufen, so die Richter.

Im Wirtschaftsleben sei dieser Schutz allerdings eingeschränkt.

Hier müsse es privaten Anbietern gestattet sein, den Stadtnamen als örtliche Angabe bzw. Herkunftsbezeichnung zu verwenden. Mehr erfahren

Google Analytics: Erste Datenschutzbehörden werden aktiv

Der IT-Recht Kanzlei liegt ein aktuelles Schreiben des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht vor, in dem der Betreiber eines Online-Shops wegen des Einsatzes von Google Analytics auf seiner Website zur Stellungnahme aufgefordert wird.

In dem Schreiben wird dem Shopbetreiber vorgeworfen, dass er Google Analytics in seine Website eingebunden, dies aber nicht datenschutzkonform ausgestaltet habe.

Wörtlich heißt es in dem Schreiben auszugsweise:

Unsere Überprüfung hat ergeben, dass Ihre Webseite keine leicht auffindbare Datenschutzerklärung mit den erforderlichen Hinweisen zum Einsatz von Google Analytics enthält.

Weiter wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die von Google insoweit vorgenommenen Anpassungen es deutschen Webseitenbetreibern seit September 2011 ermöglichen, das Analysetool Google Analytics datenschutzkonform einzusetzen. Die Datenschutzbehörde weist insoweit auf folgende Voraussetzungen hin:

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LED-Lampen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG

Das LG Hamburg hat – im völligen Widerspruch zur aktuellen Verwaltungspraxis der Stiftung EAR – entschieden (vgl. Urteil vom 13.04.2012, Az. 406 HKO 160/11), dass LED-Lampen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG unterliegen: Grund:

LED-Lampen seien keine Elektrogeräte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Begründung des LG Hamburg:

Das Elektrogesetz gilt nach seinem § 2 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in § 2 ElektroG genannten Kategoren fallen, von denen vorliegend lediglich die Kategorie  5 „Beleuchtungskörper“ in Betracht kommt. Hierzu ergibt sich aus dem Anhang I- Liste der Kategorien und Geräte – unter Ziffer 5, dass Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen von dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen werden. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 Satz 3 ElektroG, wonach § 5 ElektroG auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen gilt, was keiner besonderen Erwähnung bedürfte, wenn Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen bereits allgemein dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes zuzurechnen wären.

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Werbung mit Testergebnissen: Analyse und aktuelle Übersicht der Rechtsprechung

Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungsorganisationen. Dies kommt nicht von ungefähr. Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen. Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.

Kein Wunder also, dass die Hersteller ihre Produkte bevorzugt mit Testergebnissen dieser Organisation bewerben, wenn sie gut im Test abgeschnitten haben. Den enormen Einfluss ihrer Testergebnisse auf die Produktwerbung hat auch die Stiftung Warentest früh erkannt und deshalb Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen herausgebracht. Diese Empfehlungen stellen eine Art Verhaltenskodex für Hersteller im Umgang mit Testergebnissen in der Werbung dar. Sie können insoweit als Richtlinien dienen, ohne eine gesetzliche Bindung zu erzeugen.

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Warenverkauf nach Frankreich: Haftungsrisiken vorbeugen

Der E-Commerce hat längst die Staatsgrenzen der Bundesrepublik überschritten. Zahlreiche Online-Händler bieten ihre Waren grenzüberschreitend auch in Frankreich an.

Doch obwohl der Verbraucherschutz von Brüssel aus gelenkt wird, sind noch einige wesentliche Unterschiede in der Rechtslage des E-Commerce zwischen Deutschland und Frankreich zu erkennen.

Damit steigt natürlich auch die Gefahr von kostspieligen Sanktionen im Nachbarland, wie es neulich etwa einer der größten französischen Mobilfunkanbieter Free erfahren musste, als 32 seiner AGB-Klauseln für nichtig erklärt wurden – und 50.000 Euro an eine Verbraucherschutzorganisation zu zahlen waren.

Die IT-Recht-Kanzlei bietet ab sofort französische Rechtstexte an (AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung), die den französischen rechtlichen Besonderheiten angepasst sind, sodass Online-Händlern das Anbieten von Waren auf dem französischen Markt leichter fallen wird.

Im Folgenden sollen einige der wesentlichen rechtlichen Unterschiede zwischen deutschem und französischem Recht aufgezeigt werden.

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Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?

Wer im Internet bestellt, kennt das Prozedere im Großen und Ganzen: am Ende musste man – jedenfalls bislang – stets auf den „Bestellung abschicken“-Button klicken.

Aber warum ist das so? Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für den Bestellvorgang bei Online-Käufen? Was müssen Webshop-Betreiber bei der technischen Gestaltung des Bestellprozesses beachten? Machen es „Amazon“, „Zalando“ und „mymuesli“ richtig? Welche rechtlichen Tücken auf Online-Verkäufer lauern und welche gravierenden rechtlichen Änderungen im Online-Handel unmittelbar bevorstehen, erfahren Sie in einem ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

Sind Pfeffersprays Waffen im Sinne des Waffengesetzes?

Viele Händler vertreiben sogenannte Pfeffersprays im Internet.

Es stellt sich die Frage, ob der Verkauf dieser Pfeffersprays unter das Waffengesetz fällt und somit besondere Bestimmungen des Waffengesetzes hinsichtlich der Abgabe zu beachten sind oder derartige Pfeffersprays vielleicht gar keine Waffen darstellen?

1. Pfefferspray als Reizstoffsprühgeräte (und somit Waffe)

Das Waffengesetz kennt den Begriff des Pfeffersprays nicht, vielmehr ist bei derartig bezeichneten Artikeln zu prüfen, ob diese als Reizstoffsprühgeräte im Sinne des § 3 Abs. 2 WaffG anzusehen sind. Bei diesen Reizstoffsprühgeräten handelt es sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 WaffG um tragbare Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte).

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Wann hat ein Händler seine angebotene Ware als „Auslaufmodell” zu kennzeichnen?

Der BGH hat bereits mit Urteil aus dem Jahre 1999 entschieden, dass eine (abmahnfähige) Irreführung dann vorliegt, wenn ein Kaufmann verschweigt, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein Auslaufmodell handelt und der Verkehr einen entsprechenden Hinweis erwartet (BGH GRUR 1999, 757).

Die IT-Recht Kanzlei hat weitere Entscheidungen zum Thema zusammengetragen.

1. Gleich vorweg: Was ist überhaupt ein Auslaufmodell?

Ein Auslaufmodell ist ein Gerät, das vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird.

2. Wann erwartet der Verkehr den Hinweis „Auslaufmodell“?

Der BGH hat sich hierzu wie folgt geäußert:

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09.05.12: IT-Rechtstag der IT Recht Kanzlei – Ein Überblick über das IT-Recht

Die IT-Recht Kanzlei veranstaltet am 09. Mai 2012 in München einen IT-Rechtstag in Kooperation mit der CMT Computer und Management Trainings GmbH.

Ziel ist es, allen, die mit IT-Recht zu tun haben, einen ersten Einstieg in dieses Rechtsgebiet und Tips für den täglichen Umgang mit vertraglichen und anderen rechtlichen Fragestellungen zu geben.

Diejenigen, die schon einen Erfahrungen im IT-Recht sammeln konnten, erhalten ein Update der neuen Entwicklungen. 

Folgende Themen werden auf dem IT-Rechtstag behandelt:

IT-Vertragsrecht

Vorvertrag / Letter of Intend / MoU / NDA

Vertragsklauseln in IT-Verträgen ( Vertragsgegenstand: Überlassung von Standard-Software, Softwareerstellungsverträge, Wartungs- /Pflegevertrag, ASP, SaaS und Cloud-Computing, IT-Consulting, Schulung, Customizing etc. | Nutzungsrechte (Lizenz) | Weitere wichtige Vertragsklauseln am Beispiel eines Mustervertrages

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Navi ist nicht gleich Navi – Werbung ohne Zusatz nur für fest integrierte Geräte

Wer im Kfz-Handel mit der Angabe „Navi“ wirbt, sollte dann auch ein Fahrzeug anbieten können, in das ein Navigationsgerät integriert ist – ein kleines, mobiles Navi berechtigt nicht zu dieser Werbeaussage.

Argument: Der Wert und Komfort des Fahrzeugs wird nur durch ein fest verbautes Navigationssystem merklich gesteigert; die Werbung „Navi“ für ein mobiles Gerät ruft folglich eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs hervor (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.07.2011, Az. 6 U 275/10).

Der Fall ist schnell erklärt: Ein Autohändler bot einer Internet-Plattform ein Fahrzeug an, das unter anderem mit dem Zubehör „Navi“ beworben wurde. Es verfügte jedoch über kein herstellerseitig integriertes Navigationssystem, sondern lediglich über ein beigelegtes mobiles Navi. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah in dieser Form der Werbung jedoch eine irreführende und damit unlautere geschäftliche Handlung.

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Substanzen mit mittelbarer Wirkung auf Schadorganismen sind Biozide

Um ein Produkt als „Biozid“ zu klassifizieren, genügt nach einem aktuellen Urteil des EuGH auch eine nur mittelbare Wirkung auf den unerwünschten Organismus.

Es reicht also, wenn der Wirkstoff in irgendeiner Form die Entfernung des Organismus aus seiner Umgebung erleichtert, ggf. auch ohne ihn dabei abzutöten.

Durch diese strenge Handhabung soll sichergestellt werden, dass bestimmte Chemikalien in jedem Fall unter die strenge Regelung der Biozid-Richtlinie (RL 98/8/EG) bzw. des deutschen Chemikaliengesetzes (ChemG) fallen (vgl. EuGH, Urt. v. 01.03.2012, Az. C-420/10).

Im ursprünglichen Fall ging es um ein Algenbekämpfungsmittel, das den Wirkstoff Aluminiumhydroxidchlorid enthält.

Das Mittel bewirkt im Wasser durch Hydrolyse einen Aluminiumhydroxidniederschlag, in dessen Folge sich die Algen in größeren Verbänden zusammenschließen („ausflocken“); dadurch schweben sie nicht mehr frei im Wasser, sondern bilden Klümpchen, welche relativ einfach aus dem Wasser entfernt werden können.

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Wettbewerbswidrige Inhalte sind auch aus dem Google Cache zu entfernen

Ist ein Wettbewerber zur Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln verpflichtet, so trifft ihn eine umfassende Löschungspflicht.

Er muss insbesondere kontrollieren, ob die AGB-Klauseln noch über etwaige Cache-Links auf der Suchmaschine Google auffindbar sind und diese sodann entfernen lassen, so dass die Klauseln nicht mehr abrufbar sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 34 O 76/10).

Sachverhalt

Die Parteien sind Vertreiber von Yoga-Zubehör über das Internet. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen mehrerer Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab, woraufhin der Beklagte vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung abgab. Gegenstand der Abmahnung und späteren Unterlassungserklärung waren einige unzulässige AGB-Klauseln im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht des Verbrauchers. Die Klägerin klagte vor dem LG Düsseldorf auf Zahlung der Abmahnkosten und einer verwirkten Vertragsstrafe, da die Klägerin vorbrachte, dass einige der unzulässigen AGB-Klauseln unter anderem noch über den Google Cache abrufbar gewesen waren.

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Verwaltungsgericht Köln: E-Zigarette ist kein Arzneimittel

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem am 2.4. den Beteiligten zugestellten Urteil entschieden, dass die sogenannte „E-Zigarette“ auch dann kein zulassungsbedürftiges Arzneimittel ist, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten.

Geklagt hatte ein Hersteller sowie ein Vertriebsunternehmer, deren Produkte in Form und Farbe einer herkömmlichen Zigarette ähneln.

Diese bestehen aus einer Hülle, einem elektronisch gesteuerten Verdampfer mit Akku sowie einem Papierfilter mit dem integrierten Liquid-Depot.

Die „E-Zigarette“ wird nach dem Zusammenbau wie eine Zigarette gebraucht, wobei die durch den Akku erzeugte Wärme die im Depot befindliche Flüssigkeit verdampft.

Der Benutzer atmet beim Inhalieren einen Aerosoldampf ein, der Tabakaromen und Nikotin enthält.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.