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System der Markt- und Produktüberwachung in der Europäischen Union
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Bundesregierung sagt: Bestimmte E-Zigaretten gelten als Arzneimittel
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Unerlaubtes Glücksspiel? „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“
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Leitfaden: Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf
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Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf: Leitfaden der IT-Recht Kanzlei
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Neues Produktsicherheitsgesetz – welche Pflichten enthält es für Hersteller und Händler?
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eBay-VeRi-Programm: Angebotsperre bei Schutzrechtsverletzung
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IT-Recht Kanzlei: eBook Health-Claims-Verordnung
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Neu: EU-Vorschriften für „ökologischen Wein“ sind vereinbart
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Stevia: Kalorienarmer Zuckerersatz ist seit Dezember verkehrsfähig
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Vorteil Onlinehandel – kein Umtauschrecht bei Nichtgefallen im stationären Handel
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OLG Hamm: Verwendung der 14-tägigen Widerrufsfrist bei eBay-Auktion
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Urheberrechtswidrig? Einbindung fremder Fotos als „Embedded Content“
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Widerrufsrecht: Bitte um Rücksendung in Originalverpackung
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Rechtliche Probleme bei der Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen – 27 Beispiele

System der Markt- und Produktüberwachung in der Europäischen Union

Seit dem 1. Januar 2010 gilt die EG-Verordnung Nr. 765/2008, die den neuen allgemeinen Rechtsrahmen für die Überwachung der Sicherheit von Produkten in der EU bildet. Auf Grundlage der Verordnung sollen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten und die Kommission das System der Markt- und Produktüberwachung organisieren. Dahinter steht der Leitgedanke, dass einerseits Produkte in der EU einen freien Zugang zum Markt haben sollen, auf der anderen Seite mittels effektiver Kontrollen dennoch ein starker Schutz vor gefährlichen Produkten besteht. Lesen Sie hierzu mehr in einem ausführlichen Artikel.

I. Das sog. „New Legislative Framework“ – was steckt dahinter?

Die Herstellung von Produkten und der Handel mit ihnen ist ein wesentlicher Bestandteil der liberalen Wirtschaftsordnung in Europa. Im Rahmen der unternehmerischen Freiheit kann jeder als Unternehmer tätig werden, Produkte entwickeln, herstellen, importieren und handeln. Dabei besteht grundsätzlich ein freier Zugang zum Markt, d.h. es gibt in der Regel keine Marktzugangsprüfungen oder -zugangskontrollen. Dies bedeutet, dass jeder mit seinen eigenen Produkten im Grundsatz ungehinderten und unkontrollierten Zugang zum Markt hat. Zwar gibt es Regeln, welchen (Sicherheits-)Anforderungen Produkte in der EU genügen müssen. Allerdings muss jeder Unternehmer selbständig darauf achten, dass er die für ihn und seine Produkte einschlägigen Regeln beachtet.

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Bundesregierung sagt: Bestimmte E-Zigaretten gelten als Arzneimittel

Nach Auffassung der Bundesregierung unterliegen die für den Betrieb von E-Zigaretten bestimmten Nikotin-Tanks oder –liquids dem Arzneimittelgesetz.

In ihrer Antwort (17/8772) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/8652) verweist die Regierung in diesem Zusammenhang auf die pharmakologische Wirkung des Stoffes Nikotin. Weiter schreibt die Regierung, nach „überwiegender Auffassung handelt es sich bei diesen Nikotinprodukten nicht um Tabakerzeugnisse“. Deshalb finde die im Arzneimittelgesetz vorgesehene Ausnahme für Tabakerzeugnisse „keine Anwendung“.

Die Regierung erläutert, dass nach ihrer Auffassung „das Inverkehrbringen von Nikotin-Depots, -Tanks oder -Liquids zur Verwendung in E-Zigaretten ohne arzneimittelrechtliche Zulassung gegen das Arzneimittelgesetz“ verstoße. Für den bloßen Gebrauch von nikotinhaltigen E-Zigaretten gelte dies nicht. Allerdings sei „nach Maßgabe des Bundesnichtraucherschutzgesetzes das Rauchen auch mit E-Zigaretten verboten“ in Bundeseinrichtungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen. In den Ländern könnten auf Grund der jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze weitere Einschränkungen bestehen.

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Unerlaubtes Glücksspiel? „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 15.03.2012 der Klage einer Betreiberin eines Einrichtungshauses gegen das Land Baden-Württemberg auf Feststellung, dass es sich bei einer von ihr geplanten Werbeaktion nicht um ein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glücksspiel-staatsvertrages handelt (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 08.03.2012), stattgegeben (Az.: 4 K 4251/11).

Die Klägerin betreibt ein Einrichtungshaus.

Unter dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ plant die Klägerin eine Werbeaktion.

An dieser Aktion können sich Kunden beteiligen, die innerhalb des Aktionszeitraums bei der Klägerin Waren in einer Kaufpreishöhe von mindestens 100 € beziehen.

Sollte es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnen, so erhält der Teilnehmer den Kaufpreis in voller Höhe zurückerstattet.

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Leitfaden: Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf

Nahezu täglich erreichen uns Anfragen unserer Mandanten wegen Streitigkeiten mit Kunden bezüglich der Tragung von Versandkosten nach einem Fernabsatzwiderruf.

Um diese – zugegebenermaßen nicht ganz triviale – Thematik praxistauglich abzuhandeln, haben wir für Sie einen Leitfaden erstellt.

Dieser geht hierbei nicht nur auf die gängigsten Standardfälle ein, sondern liefert auch anschauliche Beispiele für komplexere Konstellationen.

A.    Hinsendekosten

Hinsendekosten sind die ursprünglichen Versandkosten vom Unternehmer zum Verbraucher.

Hinsendekosten trägt grundsätzlich der Unternehmer

Seit der Entscheidung des EuGH vom 15.04.2010 (Az.: C-511/08) besteht Klarheit dahingehend, dass die Hinsendekosten vom Unternehmer zu tragen sind.

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Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf: Leitfaden der IT-Recht Kanzlei

Nahezu täglich erreichen uns Anfragen unserer Mandanten wegen Streitigkeiten mit Kunden bezüglich der Tragung von Versandkosten nach einem Fernabsatzwiderruf.

Um diese – zugegebenermaßen nicht ganz triviale – Thematik praxistauglich abzuhandeln, haben wir für Sie einen Leitfaden erstellt.

Dieser geht hierbei nicht nur auf die gängigsten Standardfälle ein, sondern liefert auch anschauliche Beispiele für komplexere Konstellationen.

A.    Hinsendekosten

Hinsendekosten sind die ursprünglichen Versandkosten vom Unternehmer zum Verbraucher.

Hinsendekosten trägt grundsätzlich der Unternehmer

Seit der Entscheidung des EuGH vom 15.04.2010 (Az.: C-511/08) besteht Klarheit dahingehend, dass die Hinsendekosten vom Unternehmer zu tragen sind.

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Neues Produktsicherheitsgesetz – welche Pflichten enthält es für Hersteller und Händler?

Seit 1. Dezember 2011 gilt das neue Produktsicherheitsgesetz und ist seitdem die zentrale nationale Vorschrift zur Produktsicherheit.

Es löst das bisher geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab.

Was sollten Hersteller, Händler und Importeure wissen?

Welchen Pflichten müssen sie nach dem neuen Gesetz nachkommen?

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen und wie groß ist insbesondere die Abmahngefahr?

Die IT-Recht Kanzlei hat die Neuregelung genauer unter die Lupe genommen.

Lesen Sie hierzu den ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

eBay-VeRi-Programm: Angebotsperre bei Schutzrechtsverletzung

Auf den ersten Blick ist es eine Mail wie jede andere. Doch nach dem Öffnen kommt der Schock.

Denn mit der Mail teilt eBay mit, dass auf Verlangen einer anderen Person ein Angebot gesperrt wurde. Was nun? Viele reagieren gar nicht und verschenken so eine Menge Geld.

Mit dem VeRi-Programm gibt eBay den Inhabern von Urheber-, Marken- oder anderen Schutzrechten die Möglichkeit, sich gegen rechtsverletztende Angebote zu wehren. Entdeckt zum Beispiel ein Markenrechtsinhaber ein Angebot, in dem eine Fälschung seiner Ware verkauft wird, kann er ein Fax an eBay senden und um Sperrung bitten.

Da es mit der Sperrung jedoch noch nicht getan ist, teilt eBay dem Rechteinhaber auf Antrag auch die Kontaktdaten des „Gegners“ mit. Der Rechteinhaber weiß nun, gegenüber wem er seine Rechte geltend machen muss.

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IT-Recht Kanzlei: eBook Health-Claims-Verordnung

Das aktuelle eBook der IT-Recht Kanzlei setzt sich ausführlich mit den wichtigsten Regelungsbereichen der Verordnung 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“ oder auch „HCV“) auseinander.

Zudem ist er brandaktuell, so wurden über 30 Gerichtsentscheidungen des Zeitraums 2008-2011 berücksichtigt.

Wie dürfen Lebensmittel nun noch beworben werden?

Was haben hierbei insbesondere Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten?

Wann wird endlich die sog. Gemeinschaftsliste veröffentlicht?

Informieren Sie sich!

Stevia: Kalorienarmer Zuckerersatz ist seit Dezember verkehrsfähig

Die süßen Pflanzenextrakte namens Stevia, die eine enorme Süßkraft bei annähernder Kalorienfreiheit ermöglichen sollen, haben im Dezember 2011 ihre europaweite Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff erhalten.

Somit darf Stevia ab sofort als Süßstoff in verschiedenen Lebensmittelklassen eingesetzt werden.

Der pflanzliche Süßstoff Stevia wird aus den Blättern des Honig- oder Süßkrauts (Stevia rebaudiana) gewonnen und weist je nach Quelle eine gegenüber Zucker 30- bis 300-fache Süßkraft auf. Bislang war Stevia jedoch nicht als Lebensmittelzusatz zugelassen; alternativ wurde der Stoff gelegentlich als Badezusatz etikettiert und verkauft. Steviahaltige Nahrungsmittel oder auch Nahrungsergänzungsmittel (NEM) konnten bis Dezember 2011 nicht auf dem europäischen Markt angeboten werden.

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Vorteil Onlinehandel – kein Umtauschrecht bei Nichtgefallen im stationären Handel

Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gibt es grundsätzlich nicht. Das Vorliegen einer Umtauschvereinbarung muss daher vom Umtauschenden nachgewiesen werden.

Im Mai 2011 suchte eine Münchnerin ein Miederwarengeschäft auf und kaufte dort einen Bikini, einen Slip und eine Corsage zum Preis von insgesamt 347 Euro.

Zwei Tage später kam ihr Ehemann in den Laden und wollte die Sachen zurückgeben sowie den Kaufpreis erstattet bekommen.

Die Inhaberin des Geschäfts weigerte sich jedoch. Schließlich könne Unterwäsche nicht so einfach zurückgenommen werden. Aber man habe ihr doch zugesagt, so die Kundin, dass sie die Teile zurückgeben könne. Schließlich sollten Slip und Corsage Teil eines Brautkleides sein und hätten mit dessen Farbe abgestimmt werden müssen. Das stimme nicht, erwiderte die Ladeninhaberin.

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OLG Hamm: Verwendung der 14-tägigen Widerrufsfrist bei eBay-Auktion

Das OLG Hamm hat entschieden (Urteil vom 10.01.2012, Az.: I -4 U 145/11), dass die Verwendung einer Widerrufsbelehrung mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Auktions-Angeboten auf eBay zulässig sei.

Erstaunlich erscheint hierbei die Annahme des Gerichts, dass der Vertragsschluss bei Auktionsformaten auf eBay bereits mit Abgabe des Höchstgebotes des Bieters zustande kommen soll:

Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.

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Urheberrechtswidrig? Einbindung fremder Fotos als „Embedded Content“

Das OLG Düsseldorf stellte mit Urteil vom 08.11.2011 (Az.: I-20 U 42/11)  klar, dass ein erheblicher Unterschied zwischen dem Setzen eines einfachen Hyperlinks, der zu einem urheberrechtlich geschützten Werk führt, und der Einbindung von urheberrechtlich geschützten Werken als sog. „Embedded Content“ besteht.

Während Ersteres in urheberrechtlicher Hinsicht unschädlich sei, stelle Letzteres eine Urheberrechtsverletzung dar.

Sachverhalt (stark vereinfacht):

Der Kläger stellte auf seiner eigenen Website zwei Fotografien ein, welche der Beklagte zu 2 in Form von „Embedded Content“ in einen Beitrag auf der Blog-Seite des Beklagten zu 1 integrierte. Hierbei wurden die zwei Fotografien in der Weise durch Verlinkung eingebunden, dass diese vollständig im Beitrag abgebildet wurden, ohne dass jedoch eine Zwischenspeicherung der Fotografien auf dem Server des Beklagten zu 2 erfolgte. Der Beklagte zu 1 hatte für diese Einbindung der Fotografien keine urheberrechtliche Lizenz seitens des Klägers eingeräumt bekommen.

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Widerrufsrecht: Bitte um Rücksendung in Originalverpackung

Die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung (OVP) darf dem Kunden bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts keinesfalls vorgeschrieben werden – aber darf man ihn freundlich darum bitten?

In einem aktuellen Urteil will das Landgericht Hamburg in dieser Bitte eines Händlers nun keinen Rechtsverstoß erkennen (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 06.01.2011, Az. 327 O 779/10).

AGB-Klauseln, die dem Kunden im Falle des Rücktritts oder Widerrufs die Rücksendung der Ware in der OVP vorschreiben, sind rechtswidrig: Sie stellen nach verbreiteter Ansicht der Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und könnten ihn an der Ausübung seiner Rechte hindern.

In dem aktuellen Fall hatte nun das LG Hamburg über eine AGB-Klausel zu erkennen, die nicht als Vorschrift, sondern schlicht als Bitte formuliert (und wohl auch als solche gemeint) war:

Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden

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Rechtliche Probleme bei der Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen – 27 Beispiele

Wer im Internet Handel treibt, sollte dort auch Werbung machen, schließlich muss der Kunde ja irgendwie auf den eigenen Shop aufmerksam gemacht werden.

Dabei entsteht jedoch schnell das Problem, das eine allzu optimistische Bewertung der eigenen Leistungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann – immer dann, wenn ein Unternehmer die eigenen Leistungen als die „besten“, „billigsten“, „umweltfreundlichsten“ etc. anpreist, findet sich garantiert ein anderer Unternehmer, dessen Leistungen noch besser, noch billiger oder noch umweltfreundlicher sind.

Grundsatz

In der Rechtswissenschaft ist dieses Phänomen als Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungswerbung bekannt. Diese Art der Werbung ist per se nicht verboten, unterliegt aber einer besonderen wettbewerbsrechtlichen Aufmerksamkeit. Nach den §§ 3, 5 UWG ist es grundsätzlich verboten, mit irreführenden Behauptungen Werbung zu betreiben, wenn dadurch Mitbewerber oder Verbraucher spürbar beeinträchtigt werden; wer also seine Handelsware oder Leistung als „beste“ oder „billigste“ anpreist, sollte den Beweis führen können, dass diese Behauptung auch der Wahrheit entspricht.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.