Suchergebnis für -ab & d

1
Verkauf von Büchern: Buchpreisbindung beachten!
2
Bald werden diverse energieverbrauchsrelevante Produkte kennzeichnungspflichtig sein
3
Aufgepasst: Beim Verkauf von nickelhaltigem Schmuck
4
Rechtmäßige Werbung für Futtermittel
5
Was ist bei der Online-Werbung für Chemikalien zu beachten?
6
Rechtliche Gefahren beim Verkauf auf der Verkaufsplattform Amazon
7
Konkurrentenklage gegen Apotheker-Versandhandelserlaubnis nur ausnahmsweise zulässig
8
Nutzung von „Facebook“-Logos und -Marken – so sichern Sie sich vor bösen Überraschungen
9
Umsatzsteuer auf Verpackungs- und Versandkosten?
10
Preisaktion „nur für kurze Zeit“ ist intransparent und daher unzulässig
11
Darf ein Hersteller eigentlich mit seiner eigenen UVP werben?
12
Häufig gestellte Fragen zum Thema Versand lithiumhaltiger Batterien
13
LG Magdeburg: Mängelrechte gelten auch beim Tierkauf
14
BGH legt Fragen zum markenrechtlichen Benutzungsbegriff dem EuGH vor
15
IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten profes-sionelles Forderungsmanagement zur Seite

Verkauf von Büchern: Buchpreisbindung beachten!

Die Buchpreisbindung geht jeden an, der neue Bücher gewerblich vertreibt.

Viele Fragen stellen sich in dem Zusammenhang:

Dürfen etwa Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken?

Sind Zugaben erlaubt?

Welche Bonusprogramme sind im Zusammenhang mit dem Verkauf von Büchern zulässig?

Unter welchen Voraussetzungen können Mengenpreise festgesetzt werden und wie hoch darf dann der Preisnachlass sein?

Die IT-Recht Kanzlei beantwortet hier die meistgestellten Fragen der letzten Jahre zum Thema Buchpreisbindung.

Bald werden diverse energieverbrauchsrelevante Produkte kennzeichnungspflichtig sein

Die Bundesregierung hat Ende letzten Jahres den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf werden in erster Linie Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt. Einen Schwerpunkt des Gesetzes bildet der erweiterte Anwendungsbereich. Die aus dem Haushaltsgerätebereich bekannte farbige Effizienzskala (grün = sehr effizient, rot = wenig effizient) wird künftig auf weitere, so genannte energieverbrauchsrelevante Produkte ausgedehnt.

Die Bundesregierung hat Ende letzten Jahres den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf werden in erster Linie Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt.

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

Aufgepasst: Beim Verkauf von nickelhaltigem Schmuck

 Nickel ist in vielen Schmuckgegenständen wie Ringen, Ketten oder Piercings enthalten und dient vor allem der Härtung und Korrosionshemmung.

Leider reagieren viele Menschen jedoch allergisch auf Nickel, weshalb für nickelhaltige Bedarfsgegenstände ein (durch die EU initiiertes) Verkaufsverbot besteht.

Was unter einem Bedarfsgegenstand zu verstehen ist, wird grundsätzlich durch § 2 Abs. 6 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) festgelegt. Konkretisiert wird diese Definition durch die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). Nach § 6 Nr. 4 BedGgstV dürfen bestimmte Bedarfsgegenstände gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gewisse Stoff-Höchstmengen freisetzen.

Für nickelhaltige Gegenstände wird dies in Anlage 5a zum BedGgstV  näher bestimmt. Danach sind folgende Grenzwerte zwingend zu beachten:

1. Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen

Beispiele: Ringe, Ketten, etc. mit einem Nickelanteil

Es dürfen maximal 0,5 my Nickel pro cm² je Woche freigesetzt werden. Maßgeblich sind dabei diejenigen Teile des jeweiligen Gegenstandes, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen.

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

Rechtmäßige Werbung für Futtermittel

Die Aufmachung (auf der Verpackung bzw. auf den Etiketten) und die Kennzeichnung (Werbung) von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen sind gerade im Hinblick auf krankheits‐ bzw. gesundheitsbezogene Angaben lauterkeitsrechtlich problematisch.

Futtermittel sind gerade – und sollen es auch nicht sein – keine Arzneimittel und sollen daher auch nicht als solche deklariert oder be‐worben werden dürfen.

Der nun vorliegende Beitrag der IT-Recht Kanzlei soll nun möglichst umfassend, aber dennoch klar und präzise darstellen, welche Art von Werbung für Futtermittel erlaubt und welche verboten ist, d.h. wo (Online‐)Händler mit Angaben zur Bewerbung ihrer Produkte besonders vorsichtig sein müssen.

Was ist bei der Online-Werbung für Chemikalien zu beachten?

Wer als Online-Händler Chemikalien vertreibt, muss schon bei der Werbung im Internet einige Besonderheiten beachten, wenn er sich nicht dem Risiko eines Bußgeldbescheides oder einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aussetzen will.

Betroffen sind beispielsweise Anbieter von Farben, Lacken, Klebstoffen, Reinigungsmitteln und Sprays, die gefährliche Stoffe beinhalten.

A. Gesetzliche Vorgaben bei der Online-Werbung für Chemikalien

Am 09.11.2011 ist in Deutschland das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (ChemGuaLiAnpG) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS- oder CLP-Verordnung), die am 20. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Hierdurch wurden u. a. einige Vorschriften des Chemikaliengesetzes – ChemG geändert, welches u. a. Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten für Chemikalien regelt.

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

Rechtliche Gefahren beim Verkauf auf der Verkaufsplattform Amazon

Der Amazon-Marketplace und die Amazon SellerCentral sind ein lukrativer Markt für Online-Händler.

Leider werden einem von Amazon Steine in den Weg gelegt, die es nahezu unmöglich machen rechtskonform Waren auf der Verkaufsplattform Amazon anzubieten.

Welche rechtlichen Stolperfallen es aktuell gibt und wie Sie diese (sofern möglich) umschiffen können, lesen Sie in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

I.    Welche Widerrufsfrist muss bei Amazon verwendet werden (14 Tage/ 1 Monat)?

Die Widerrufsbelehrung im Rahmen des Fernabsatzes kann entweder eine Widerrufsfrist von 14 Tagen oder von einem Monat beinhalten. Welche Frist konkret zu verwenden ist, richtet sich nach § 355 Abs. 2 BGB:

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

Konkurrentenklage gegen Apotheker-Versandhandelserlaubnis nur ausnahmsweise zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass ein Apotheker die einem anderen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nur ausnahmsweise vor Gericht anfechten darf.

Der Kläger betreibt eine Apotheke in Magdeburg. Der Beigeladene ist selbstständiger Apotheker in Köthen. Auf seinen Antrag erteilte ihm das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zusätzlich die Betriebserlaubnis für eine Filialapotheke in Halle (Saale) sowie die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in den Räumen der Filialapotheke. Die gegen die Versandhandelserlaubnis des Beigeladenen gerichtete Klage hat in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg gehabt. Das Gericht hat die Klage als zulässig angesehen und die Versandhandelserlaubnis wegen eines angenommenen Verstoßes gegen das Apothekengesetz aufgehoben.

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

Nutzung von „Facebook“-Logos und -Marken – so sichern Sie sich vor bösen Überraschungen

Die kleinen blauen Zeichen mit weißem Schriftzug greifen um sich. Facebook-Mitglieder, vor allem Unternehmen, weisen immer öfter zu Werbezwecken darauf hin, dass sie auf Facebook vertreten sind.

Facebook-Logos tauchen dabei online (z.B. auf der eigenen Unternehmens-Website) und immer öfter auch offline auf (z.B. in Broschüren und auf Plakaten). Hält sich der Verwender dabei aber nicht an die gesetzlichen Vorgaben oder an die Facebook-Richtlinien, drohen bei einem Verstoß kostspielige Abmahnungen und der Ausschluss aus der Social Community.

1. Rechtlicher Hintergrund

Facebook hat großes Interesse an der Verbreitung seiner Logos. Dies ist schließlich kostenlose Werbung für Facebook  und lockt noch mehr User auf die Plattform.

Gleichzeitig will das US-Unternehmen eine unkontrollierte Verbreitung verhindern, die seine Interessen beeinträchtigen könnte.

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

Umsatzsteuer auf Verpackungs- und Versandkosten?

Auf Rechnungen muss Umsatzsteuer auch für die erhobenen Verpackungs- und Versandkosten ausgewiesen werden. Doch in welcher Höhe? Und was passiert, wenn sich Produkte mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen in einem Paket befinden?

In der Theorie ganz einfach: Der Verpackungs- und Versandkosten „kleben“ als sogenannte (unselbständige) Nebenleistung am versandten Produkt und teilen deshalb dessen Schicksal. Wird also ein Produkt versendet, das mit 19% Umsatzsteuer (USt) zu versteuern ist (beispielsweise eine DVD), müssen auch für die Verpackungs- und Versandkosten 19% USt zugrunde gelegt werden. Wird dahingegen ein Produkt versendet, das nur mit 7% USt zu versteuern ist (beispielsweise ein Buch), müssen auch für die Verpackungs- und Versandkosten nur 7% USt zugrunde gelegt werden.

So weit so gut. Spannend wird das aber erst wenn sich in einem Paket Waren mit unterschiedlichen USt-Klassen befinden, also beispielsweise ein Buch und eine DVD. Dann soll in Abhängigkeit vom Warenwert auch auf die Verpackungs- und Versandkosten anteilig der jeweilige der USt-Steuersatz der Waren angewendet werden. Um bei unserem Beispiel Buch/DVD zu bleiben: Ist das Buch 60% wert und die DVD 40%, müssen die Versandkosten gesplittet werden: Für 60% gilt der 7%ige USt-Satz und für 40% der 19%ige USt-Satz.

Ein Heidenspaß, diese Theorie in der Praxis entsprechend umzusetzen

Preisaktion „nur für kurze Zeit“ ist intransparent und daher unzulässig

Das LG Potsdam hatte sich in seiner Entscheidung (Urteil vom 16.02.2011, Az.: 52 O 174/10) mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob die Aussage „nur für kurze Zeit“ im Zusammenhang mit einer Preisangebotswerbung unzulässig ist.

Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass die Aussage wettbewerbswidrig und somit abmahnbar ist.

Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich fest, dass der Händler nicht verpflichtet ist, eine Preisrabattaktion zeitlich zu befristeten. Beschränkt der Händler allerdings die Preisaktion in zeitlicher Hinsicht durch den Hinweis „nur für kurze Zeit“, so müsse das Transparenzgebot in § 4 Nr. 4 UWG beachtet werden, somit bedürfe es einer Aufklärung, wie lange die Preisaktion dauern soll:

 

Eine „kurze Zeit“ kann aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers eine Aktion für zwei bis drei Tage, aber auch für zwei bis drei Monate sein. Dies muß die Beklagte klarstellen, das erfordert das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG.

Als Grundsatz muss gelten, dass bei zeitlich befristeten Preisrabattaktionen der Aktionszeitraum bzw. die Aktionsdauer genau mitzuteilen ist. Bei der Werbung mit Preisrabatten ist große Vorsicht an den Tag zu legen, nur allzu schnell können Händler über die zahlreichen Fallstricke der Preiswerbung stolpern.

Darf ein Hersteller eigentlich mit seiner eigenen UVP werben?

Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist es ein weit verbreitetes Werbemittel, um Kunden anzuziehen, denn es suggeriert dem Käufer, dass dieser es mit einem besonders günstigen Angebot zu tun hat.

Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit dieser Art von Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt.

Fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller selbst, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen UVP werben darf.

I. Grundvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Werbung mit einer UVP

Die Werbung mit einer UVP basiert auf einer Gegenüberstellung des vom Händler verlangten (niedrigeren) Preises mit der UVP des Herstellers. Auf diese Weise deutet der direkte Vergleich mit der Herstellerempfehlung eine Preisgünstigkeit im Marktvergleich an.

Damit eine  derartige Werbung zulässig ist, muss sie grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

Es muss eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch tatsächlich vorliegen. Unzulässig ist insbesondere die Werbung mit sog. Mondpreisen, die tatsächlich nie gefordert wurden.

Die UVP muss als angemessener Verbraucherpreis auf einer ernsthaften Kalkulation des Herstellers beruhen.

Die UVP muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware noch aktuell sein. Möglich ist aber eine Werbung mit einer „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“.

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

Häufig gestellte Fragen zum Thema Versand lithiumhaltiger Batterien

Die IT-Recht Kanzlei erreichen immer häufiger Anfragen verunsicherter Händler, die sich der gefahrgutrechtlichen Problematik beim Versand lithiumhaltiger Batterien bewusst geworden sind. Aufgeschreckt hat sie in vielen Fällen unser kürzlich erschienener Artikel zum Thema.

Diese umfangreiche Darstellung ist zugegebenermaßen keine leichte Kost.

Insbesondere die Freistellungsvorschrift 188 des ADR wird in schöner Regelmäßigkeit als Freibrief missverstanden, Lithiumbatterien in normale Briefumschläge zu stecken und diese dann ohne jeden Schutz und Kennzeichnung als normale Briefpost befördern zu lassen. Wie uns die Praxis zeigt, verleiten hierzu oftmals auch falsche Informationen der Batterielieferanten und -hersteller.

Aus diesem Grund möchten wir Ihnen im Anschluss eine Sammlung von Fragen und Antworten zu der Thematik des Versands von neuen Lithiumbatterien per Straßentransport präsentieren. Dies ist das typische Versandszenario, von dem Batterieverkäufer im Ecommerce betroffen sind.

Ausgewählt wurden die Fragstellungen, die uns in den letzten Wochen am häufigsten über unsere Mandanten erreicht haben.

Wir hoffen, Ihnen durch diese FAQ einen leichteren Einstieg in die komplexe Thematik bieten zu können. Zur Vertiefung empfehlen wir Ihnen die Lektüre des Hauptartikels: https://www.it-recht-kanzlei.de/lithiumbatterien-gefahrgut-versand-kennzeichnung.html

Sollten Sie weitergehende Fragen zum Versand lithiumhaltiger Batterien haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

FAQ:

1. Wie kann ich erkennen, ob überhaupt Batterien aus meinem Sortiment betroffen sind?

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

LG Magdeburg: Mängelrechte gelten auch beim Tierkauf

Die 2. Zivilkammer des LG Magdeburg als Berufungsgericht hat mit Urteil vom 05.10.2011 (Az.: 2 S 117/11) entscheiden, dass auch beim Tierkauf dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt werden muss.

Die Kläger als Käufer eines Ponys, wollten den Kaufpreis für das Tier vom Verkäufer zurückbezahlt bekommen, da das Tier verhaltensauffällig war. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da auch beim Kauf eines Tieres dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden muss „Nacherfüllung“ zu leisten.

Nacherfüllung bedeutet entweder Beseitigung des Mangels (z.B. Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kläger hätten daher dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, entweder die Verhaltensauffälligkeit des Tieres zu „heilen“ oder aber ein anderes Pony ohne Verhaltensauffälligkeiten zu liefern. Die 2. Zivilkammer hat damit klargestellt, das auch beim Tierkauf grundsätzlich die gleichen Gewährleistungsregeln gelten wie beispielsweise beim Kauf eines Fernsehers.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil vom 05.10.2011, Az.: 2 S 117/11

Quelle: Pressemitteilung vom 22.11.2011

BGH legt Fragen zum markenrechtlichen Benutzungsbegriff dem EuGH vor

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in zwei Verfahren Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Kläger des ersten Verfahrens ist Inhaber der Marke „PROTI“. Er sieht in der Verwendung der Bezeichnung „Protifit“ durch den Beklagten eine Verletzung seiner Rechte an der Marke „PROTI“. Der Beklagte hat die Einrede mangelnder Benutzung erhoben, weil der Kläger die Marke „PROTI“ nur in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form benutzt hat.

Ein weiteres Verfahren betrifft einen Rechtsstreit von Levi Strauss & Co. gegen ein Einzelhandelsunternehmen. Levi Strauss ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken unter anderem einer für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke. Nach der Beschreibung im Markenregister handelt es sich um eine Positionsmarke, die aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts  oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht. Die Beklagte brachte seit September 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Seitennaht der Gesäßtasche mit einem roten Stofffähnchen versehen sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Markenrechte. Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin habe die Klagemarke ausschließlich in abgewandelter Form und zwar mit der Aufschrift „LEVI’S“ benutzt. Die tatsächlich verwendete Form sei ebenfalls als Marke registriert; deshalb sei nur diese Marke und nicht auch die Positionsmarke rechtserhaltend benutzt worden.

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten profes-sionelles Forderungsmanagement zur Seite

Pünktlich zu Beginn des kommenden Jahres stellt die IT-Recht Kanzlei, in Zusammenarbeit mit der mediafinanz AG aus Osnabrück, ihren Update-Servicemandanten ein professionelles Forderungsmanagement zur Verfügung.

Damit können über das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei bequem offene Forderungen an den Forderungsdienstleister übertragen werden. Natürlich ist dieser Service für die Mandanten ohne Kostenrisiko, gleiches gilt auch für postalische und elektronische Mahnschreiben, die telefonische Sachbearbeitung sowie eventuelle Zahlungserinnerungen per SMS. Selbstverständlich können sich die Mandanten zu jeder Zeit über den Sachstand ihrer Forderungen informieren – schnell, einfach, sicher.

Die Anbindung der mediafinanz AG bringt für unsere Update-Servicemandanten zahlreiche Vorteile. Das Unternehmen kann als externer Dienstleister wesentlich schneller und effektiver mahnen, als man selbst als Gläubiger dazu in der Lage wäre. Mit unserem Inkassopartner schont man zudem seine Nerven und spart Zeit und Geld. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass auch Kleinstforderungen, die von Online-Händlern  bis dato häufig ausgebucht wurden, übergeben werden können, denn es gibt keine Mindestanzahl oder –höhe für die Forderungsübergabe und nach oben besteht ebenso kein Limit. Ausschlaggebend für die Kooperation mit der Mediafinanz AG war dabei die kompetente und transparente Arbeitsweise unseres Partners

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.