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Wirksame Haftungsausschlüsse im Internet – über den Nutzen von Disclaimern
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Amazon PartnerNet: Affiliate haftet für Wettbewerbsverstöße
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Werbeanzeige: „Praxis für medizinische Fußpflege“ kann irreführend sein
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Werbung mit SGS-Standards: Zulässig, wenn Prüfung durch SGS erfolgte
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„Collagen-Lift-Drink“: Kein Nachweis – keine gesundheitliche Wirkung
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Vorsicht bei Aufrechnungsklauseln in AGB
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Achtung: Neue Widerrufsbelehrung tritt in Kraft
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Was ist bei der Online-Werbung für Chemikalien zu beachten?
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Verkäufer trägt Kosten für Aus- und Einbau von verbauter, mangelhaft gelieferter Ware
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Eine Produktbeschreibung ist nicht immer urheberrechtlich geschützt
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Frage des Tages: Muss bei Arzneimitteln der Grundpreis angegeben werden?
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Links der Woche: Media-Markt im Web, Google+ Datenschutzerklärung, Markenrecht.
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Druckerpatronen: Wer mit Recycling wirbt, muss auch Recycling liefern
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eBook: Rechtssicherer Import und Verkauf von Kosmetika
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Newsletter der IT-Recht Kanzlei: Kostenlos und übersichtlich auf dem Laufenden bleiben

Wirksame Haftungsausschlüsse im Internet – über den Nutzen von Disclaimern

Disclaimer findet man mittlerweile in allen Bereichen des Internets: ob in E-Mails, bei Verlinkungen oder beim Produktverkauf, jeder möchte seine eigenen Verantwortlichkeit so weit wie möglich beschränken. Die Wirksamkeit solcher Disclaimer ist jedoch umstritten. Der nachfolgende Beitrag soll etwas Licht ins Dunkel der Disclaimer bringen und für einige Fallgruppen deren Wirksamkeit beleuchten.

1. Allgemeines

Der Begriff „Disclaimer“ ist die englische Bezeichnung für einen Haftungsausschluss (engl. to disclaim = abstreiten, leugnen, von sich weisen). Ein solcher Haftungsausschluss ist vielen aus dem Geschäftsleben bekannt, wo er häufig in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorkommt, Mehr erfahren

Amazon PartnerNet: Affiliate haftet für Wettbewerbsverstöße

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart vor, in welcher einem Teilnehmer am Amazon-Partnernet (Affiliate) wettbewerbswidrige Werbung unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Produktdaten vorgeworfen wird. Was viele nicht wissen: Auch Affiliates haften für wettbewerbswidrige Handlungen.

Werbung mit dem „CE“-Zeichen

Auf der Internetseite des Abgemahnten fand sich neben einem Produkt der Hinweis „CE geprüft“. Werbeaussagen, die eine solche CE- Kennzeichnung besonders herausstellen, werden juristisch grundsätzlich als Werbung mit Selbstverständlichkeiten gewertet – dies gilt als irreführende und deshalb unlautere Handlung im Sinne der §§ 3, 5 UWG. (so zuletzt auch LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2010, Az. 15 O 327/09; LG Stendal, Urteil vom 13.11.2008, Az. 31 O 50/08; LG Münster, Urteil vom 02.09.2010, Az. 025 O 65/10), Mehr erfahren

Werbeanzeige: „Praxis für medizinische Fußpflege“ kann irreführend sein

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Werbeanzeige einer Fußpflegerin mit dem Inhalt „Praxis für medizinische Fußpflege“ irreführend ist.

Die Parteien sind – in unmittelbarer räumlicher Nähe – Mitbewerberinnen auf dem Dienstleistungsmarkt der Fußpflege. Die Klägerin ist Podologin, die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig. Die Beklagte schaltete in einer Zeitschrift eine mit ihrem Namen ergänzte Anzeige mit dem Inhalt: „Praxis für medizinische Fußpflege.“ Diese Werbung beanstandete die Klägerin als wettbewerbswidrig, Mehr erfahren

Werbung mit SGS-Standards: Zulässig, wenn Prüfung durch SGS erfolgte

Die Zertifikate der eidgenössischen SGS SA (Société Générale de Surveillance, etwa: Allgemeine Überwachungsgesellschaft) sollen – wie die meisten Prüfzeichen – die besondere Qualität des geprüften Produkts hervorheben.

Werbewirksam eingesetzt werden dürfen die strengen Standards der SGS jedoch nur dann, wenn auch wirklich eine unabhängige Zertifizierung durch die SGS stattgefunden hat.

In der Werbung wird es mittlerweile zur beliebten Praxis, die eigenen Produkte mit gar nicht vorhandenen Zertifikaten zu schmücken – entweder es wird die (selbst vorgenommene) Prüfung „nach XY-Standards“ angepriesen, oder das Vorliegen des Zertifikats wird einfach nur behauptet. Vor Gericht wird es dann natürlich schwierig, die Zertifizierung nachzuweisen – mit entsprechender Urkunde ist der Beweis eine Sache von Sekunde, ohne jedoch schlichtweg unmöglich, Mehr erfahren

„Collagen-Lift-Drink“: Kein Nachweis – keine gesundheitliche Wirkung

Aus unserer beliebten Reihe „Todsichere Tipps, mit Wellness-Produkten eine Abmahnung zu kassieren“ stellen wir heute ein neues Unding vor: Den Collagen-Lift-Drink, der Collagen in großen Mengen enthält und quasi Falten und Dellen von innen wieder unterpolstern soll. Ob das funktioniert oder nicht kann dahingestellt bleiben – beweisbar ist es derzeit nicht, also sollte es in der Werbung auch nicht behauptet werden.

In einem aktuellen Fall wurde jedoch genau das gemacht; im Rahmen einer Dauerwerbesendung pries einer der Moderatoren den Collagen-Drink u.a. mit folgenden Worten an, Mehr erfahren

Vorsicht bei Aufrechnungsklauseln in AGB

In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden sich Regelungen zu Aufrechnungsverboten. In seinem Urteil vom 07. April 2011 (Az.: VII ZR 209/07) erklärte der BGH eine dieser typischer Weise verwendeten AGB-Klauseln, nach der eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Bestellers „nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderung“ zulässig sei, jedoch für unwirksam…

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Auftraggeber eines Architekten Abschlagszahlungen nicht mehr bezahlt, woraufhin der Architekt den Architektenvertrag über den Neubau eines Gebäudes kündigte und sein Honorar verlangte. Gegenüber der Honorarforderung des Architekten erklärte der Auftraggeber die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Planung und Bauüberwachung. Daraufhin berief sich der Architekt auf folgende in seinen AGB verwandte Klausel:

Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

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Achtung: Neue Widerrufsbelehrung tritt in Kraft

Vorab wichtiger Hinweis: Sie möchten die neue Widerrufsbelehrung 2011 kostenlos erhalten? Werden Sie jetzt Facebook-Fan der IT-Recht Kanzlei!)

Der Bundestag hat am 26.05.2011 die Änderungen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht verabschiedet. Die Gesetzesänderungen sowie die neue Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung treten ab dem 04.08.2011 in Kraft. Die „alten“ Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen können noch für einen Übergangszeitraum von 3 Monate (also einschließlich 04.11.2011) nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften verwendet werden.

Ab dem 05.11.2011 müssen Händler zwingend die neue Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung verwenden. Für den Zeitraum der Übergangsfrist drohen somit keine Abmahnungen, trotzdem ist der Händler gut beraten, möglichst zeitnah die neue Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu verwenden. Was sich ändert und was Sie als Händler beachten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Was ändert sich?

1. Regelungen zum Wertersatz

Die bisherige Regelung zum Wertersatz im Gefolge der Widerrufsausübung, wonach der Verbraucher für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache Wertersatz leisten musste, wurde vom EuGH (Urteil vom 3.9.2009, Rs. C-489/07) als zu weitgehend eingestuft. Der Gesetzgeber sah sich angesichts des Urteils der europäischen Richter gezwungen, die Regelungen zum Wertersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch zu überarbeiten.

Im Zuge der Neuregelung der Wertersatzvorschriften wird ein neuer § 312e ins Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt, welcher den (Nutzungs-) Wertersatz wie folgt neu regelt:

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Was ist bei der Online-Werbung für Chemikalien zu beachten?

Wer als Online-Händler Chemikalien vertreibt, muss schon bei der Werbung im Internet einige Besonderheiten beachten, wenn er sich nicht dem Risiko eines Bußgeldbescheides oder einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aussetzen will. Betroffen sind beispielsweise Anbieter von Farben, Lacken, Klebstoffen, Reinigungsmitteln und Sprays, die gefährliche Stoffe beinhalten.

A. Gesetzliche Vorgaben bei der Online-Werbung für Chemikalien

Nach § 15a Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) ist es verboten, für einen gefährlichen Stoff zu werben, ohne die den Stoff betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 ChemG anzugeben. Dies gilt auch für eine im Versandhandel angebotene gefährliche Zubereitung, die vom privaten Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung käuflich erworben werden kann, Mehr erfahren

Verkäufer trägt Kosten für Aus- und Einbau von verbauter, mangelhaft gelieferter Ware

Verkäufer trägt Kosten für Aus- und Einbau

Bislang ungeklärt war die Frage, ob der Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs (verschuldensunabhängig) die Kosten für den Ausbau der mangelhaft gelieferten Ware und zudem die Kosten für den Einbau einer mangelfreien Ware zahlen muss oder diese Zahlungsansprüche vom Verkäufer nur im Rahmen eines (verschuldensabhängigen) Schadensersatzanspruchs zu begleichen sind.

Der EuGH hat mit seinen aktuellen Entscheidungen (Rechtssachen C 65/09 und C 87/09) für Klarheit gesorgt.

Der EuGH hatte im Rahmen der Vorabentscheidungsverfahren für Recht erkannt:

1. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.

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Eine Produktbeschreibung ist nicht immer urheberrechtlich geschützt

Produkt-beschreibung und Urheberrecht

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden (Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/10), dass herkömmliche, einfache, vielfach zu findende Produktbeschreibungen in Online-Shops mangels Schöpfungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. 

Die beiden Parteien vertreiben jeweils im Internet juristische Roben, wobei die Beklagte viele Beschreibungstexte identisch von der Internetseite der Klägerin übernommen hatte.

Das Gericht hat nun entschieden, dass der Klägerin deswegen kein urheberrechtlicher Anspruch zusteht. Grund: Die verwendeten Produktbeschreibungen seien nicht geschützt, da sie keine eigene Schöpfungshöhe erreicht hätten. Vielmehr handele es sich bei den Texten „um mehr oder weniger gewöhnliche, positiv formulierte Aussagen, die mit geringen Änderungen für viele vergleichbare Produkte Anwendung finden können“. Zur weiteren Begründung führt das Gericht aus:

„Diese Werbeaussagen sind deshalb keine andersartigen, individuellen Schöpfungen mit einem gewissen Maß an Originalität, sondern entsprechen dem üblichen Standard, wie er in Modeprospekten tagtäglich hundertfach zu finden ist.“

Stellungnahme
Nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt. Ein solcher greift erst ab einer gewissen Schöpfungshöhe, welche bei einfachen Produktbeschreibungen nicht gegeben sein soll. Die Entscheidung sollte aber keinesfalls als Freifahrtschein zum wilden und hemmungslosen „klauen“ von Artikelbeschreibungen missverstanden werden.

Frage des Tages: Muss bei Arzneimitteln der Grundpreis angegeben werden?

Grundpreis: Angabe bei Arzneimitteln nötig ?

Antwort: Es kommt darauf an, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind. So sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung und damit auch die Pflicht zur Grundpreisangabe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV nicht auf Waren und Leistungen anzuwenden, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist.

Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Nach dem HWG besteht für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein Publikumswerbeverbot, § 10 HWG. Es besteht damit für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Pflicht zur Grundpreisangabe.

Links der Woche: Media-Markt im Web, Google+ Datenschutzerklärung, Markenrecht.

Diese Woche war ganz schön was los, so auch in unseren Links der Woche.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei

Die Links der Kalenderwoche 28 (11.07.-15.07.11)

Na denn: DieEinzelheiten zur E-Commerce-Strategie von MediaMarkt,mehr…

Ja wo isses denn: Europaweite Sendungsverfolgung bei DHL, mehr…

Raushalten und abwälzen geht nicht: Online-Marktplätze sind verantwortlich für das Einhalten von Markenrechten, mehr…

Amazon in Europa: Amazon und das europäische Verkäuferkonto, mehr…

🙂 Google+ Datenschutzerklärung: kostenlose Datenschutzerklärung für Google+ und Facebook von der IT-Recht Kanzlei, mehr…

Druckerpatronen: Wer mit Recycling wirbt, muss auch Recycling liefern

Verklagt, weil irrtümlich Neuware geliefert wurde? Genau das ist einem Händler kürzlich passiert, und zwar aus gutem Grund: Seine wiederbefüllten Druckerpatronen waren tatsächlich – zumindest teilweise – Neuware, und genau das wurde als Irreführung umweltbewusster Verbraucher gewertet. Das diesbezügliche Urteil enthält auch eine interessante Passage zum Thema Wiederholungsgefahr.

Der beklagte Händler hatte in verschiedenen Medien wiederbefüllte Druckerpatronen angepriesen, jedoch teilweise – nach eigenen Angaben irrtümlich – fabrikneue Patronen ausgeliefert. Er wurde sodann vor dem Landgericht Köln wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen – und zwar zu Recht, wie die Richter befanden. In dem Urteil (01.07.2008, Az. 81 O 167/07) befanden die Richter, der Verbraucher würde durch die unrichtige Angabe irregeführt und somit verleitet, Druckerpatronen aus den falschen Motiven heraus beim beklagten Händler zu kaufen:

Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung […] verlangen, weil zum einen die falsche Angabe, die Patronen seien wiederbefüllt, irreführend ist und zum anderen diese Irreführung wettbewerbsrechtlich relevant ist: Es geht nicht abstrakt um die Frage, ob es ‚besser‘ ist, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, ob das Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspricht, was der Verbraucher als wesentlich erwartet. Die bewusste Entscheidung für ein wiederverwendetes Produkt bedeutet, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt; er wird grob und damit wettbewerbsrechtlich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt.

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eBook: Rechtssicherer Import und Verkauf von Kosmetika

eBook "Rechtssicherer Verkauf von Kosmetika" zum kostenlosen Download

 

Das neue eBook „Rechtssicherer Verkauf von Kosmetika“ der IT-Recht Kanzlei beschäftigt sich mit folgenden zwei Themenschwerpunkten:

1. Was haben Importeure beim Import von Kosmetika zu beachten?

2. Was haben Online-Händler beim Verkauf von Kosmetika zu beachten?

Das eBook ist hier abrufbar.

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