Die seit 13. Juni 2014 geltende gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung für Fernabsatzverträge über Waren und Dienstleistungen enthält keinerlei Hinweise mehr auf sog. verbundene Geschäfte bzw. finanzierte Geschäfte. Hat die Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts somit zum Wegfall der Belehrungspflicht des Unternehmers über die Folgen des Widerrufs von sog. verbundenen Verträgen im Sinne des § 358 BGB geführt? Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die alte und die neue Rechtslage bei der Belehrungspflicht von Unternehmern im Rahmen von verbundenen Verträgen.
I. Keine Belehrungspflicht mehr bei verbundenen Verträgen?
Bei sog. „verbundenen Verträgen“ sah die bis einschließlich 12. Juni 2014 geltende Fassung des § 358 Absatz 5 BGB (a. F.) vor, dass im Rahmen der Belehrung über das Widerrufsrecht (und über das damals noch geltende Rückgaberecht) sowohl beim Waren- bzw. Dienstleistungsvertrag als auch beim Verbraucherdarlehensvertrag auf die Rechtswirkungen des § 358 Absatz 1 BGB und § 358 Absatz 2 BGB hingewiesen wird. Entsprechende Klauseln sah deshalb auch die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung vor.
Im Zuge der Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts ist § 358 Absatz 5 BGB a. F. nun allerdings aufgehoben worden. Besteht also keine Pflicht mehr, auf die Folgen des Widerrufs eines der miteinander verbundenen Verträge hinzuweisen?
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