Schlagwort -14 Tage

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Abmahnung PE Premium-Electronics Handelsgesellschaft UG: Irreführende Angaben zur Widerrufsfrist
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Abmahnung Data Economy UG: Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung
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Abmahnung ebay: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist
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Abmahnrisiko: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist bei eBay
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Abmahnung Gregor Dippacher: Widersprüchliche Widerrufsfristen
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Abmahnung ebay: Unterschiedliche Widerrufsfristen
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Abmahnung ebay: Widersprüchliche Angaben in der Widerrufsbelehrung
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Neue Hinweise eBays zum Widerrufsrecht – ein Bärendienst?
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OLG Hamm: Verwendung der 14-tägigen Widerrufsfrist bei eBay-Auktion
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Abmahnung Dieter Wolf
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Auktionsangebote auf eBay – nur mit einmonatiger Widerrufsfrist!

Abmahnung PE Premium-Electronics Handelsgesellschaft UG: Irreführende Angaben zur Widerrufsfrist

Die Firma PE Premium-Electronics Handelsgesellschaft UG hat einen Onlinehändler wegen angeblich irreführenden Angaben zum Widerruf abgemahnt.

Überblick und Inhalt der Abmahnung:

  • Abmahner: PE Premium-Electronics Handelsgesellschaft UG
  • Begründung: irreführende Angaben zur Widerrufsfrist (1 Monat und 14 Tage)
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Ebay
  • Gegenstandswert: 20.000 €

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Abmahnung Data Economy UG: Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung

Die Firma Data Economy UG hat einen eBay-Händler wegen angeblich unvollständiger Angaben zur textilen Zusammensetzung der von ihm vertriebenen Produkte und mehr abgemahnt.

Überblick und Inhalt

  • Kanzlei: Dr. Schenk
  • Abmahner: Data Economy UG
  • Begründung: 
    • angeblich fehlende Angabe der textilen Zusammensetzung von Bekleidungsstücken
    • angeblich widersprüchliche Angaben zur Dauer der Widerrufsfrist (14 tage und 1 Monat)
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Gegenstandswert: 15.000 €

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Abmahnung ebay: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist

Ein ebay-Händler wurde wegen angeblich sich widersprechenden Angaben zur Dauer der Widerrufsfrist abgemahnt.

Der Händler benenne die Widerrufsfrist einmal mit „Frist 1 Monat“ und an anderer Stelle mit „14 Tage“.

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

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Abmahnrisiko: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist bei eBay

Wer als Online-Händler Waren auf der Verkaufsplattform eBay zum Kauf anbietet, ist verpflichtet, über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zu informieren. Hierbei gilt, dass der Verbraucher die Informationen betreffend das Widerrufsrecht „klar und verständlich“ gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB  i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB  mitzuteilen hat.

Leider schleichen sich auf der Plattform eBay immer wieder Fehler bei der Angabe zur Widerrufsfristlänge ein, weshalb betroffene Online-Händler unlauter handeln und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
Online-Händler müssen die Verbraucher auf das diesen zustehende Widerrufsrecht gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB  i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB  informieren.

Hierfür bietet es sich an, dass in der Artikelbeschreibung die Widerrufsbelehrung platziert wird, da Online-Händler auf der Plattform eBay im Rahmen des Bestellvorgangs keinerlei Informationen mehr mitteilen können. Auf der Verkaufsplattform eBay ist es für Online-Händler zudem möglich, dass in der jeweiligen Artikelbeschreibung im vorgesehenen Textfeld „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung abgelegt wird:

Den Originalbeitrag weiterlesen (…)

Abmahnung Gregor Dippacher: Widersprüchliche Widerrufsfristen

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine Abmahnung des Herrn Gregor Dippacher wegen angeblich irreführender Werbung mit Widerrufsfristen auf ebay vorgelegt.

Überblick und Inhalt

  • Kanzlei: Volker Jakob, Rechtsanwalt
  • Abmahner: Gregor Dippacher
  • Begründung: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist (1 Monat und 14 Tage)
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 20.000 €

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Abmahnung ebay: Unterschiedliche Widerrufsfristen

Ein Online-Händler, der über ebay Grills und Zubehör verkauft wurde wegen angeblich widersprüchlicher Angaben zur Widerrufsrist abgemahnt.

Gerügt wird, dass der Händler mit einer 1-monatigen Widerrufsfrist wirbt, tatsächlich aber nur 14 Tage gewährt.

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Abmahnung ebay: Widersprüchliche Angaben in der Widerrufsbelehrung

Ein Online-Händler, der über ebay Freizeit- & Fitness-Bekleidung verkauft wurde wegen angeblich widersprüchlichen Angaben in der Widerrufsbelehrung abgemahnt. 

 

Abgemahnt wird:

 

  • die Angabe, dass die Widerrufsfrist 1 Monat und an anderer Stelle, dass sie 14 Tage beträgt.

 

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Kontaktmöglichkeiten:

 

Neue Hinweise eBays zum Widerrufsrecht – ein Bärendienst?

Seit Kurzem blendet der Plattformbetreiber eBay bei einer Vielzahl gewerblicher Angebote zwei neue Hinweise, direkt oberhalb der Widerrufsbelehrung des Händlers ein.

Diese Hinweise bringen aufgrund ihrer ungenauen Formulierung nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ein erhebliches Irreführungspotential mit sich.

Wenn auch (noch?) nicht alle gewerblichen eBay-Angebote die – wohl ohne Zutun des Händlers – angezeigten Hinweise „Nachdem der Artikel bei Ihnen eingegangen ist, widerrufen Sie den Kauf oder geben Sie den Artikel innerhalb dieser Rückgabefrist zurück: 14 Tage“ und „Widerrufsrecht: Käufer trägt die Rücksendekosten, wenn der Artikelpreis 40 Euro nicht übersteigt“ enthalten, ist damit zu rechnen, dass künftig sämtliche gewerblichen eBay-Angebote mit diesen Hinweisen versehen werden.

Diese – von eBay wohl gut gemeinten – Hinweise bereiten den betroffenen Händlern nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht erhebliche Probleme.

Den Originalbeitrag weiterlesen (Link)

OLG Hamm: Verwendung der 14-tägigen Widerrufsfrist bei eBay-Auktion

Das OLG Hamm hat entschieden (Urteil vom 10.01.2012, Az.: I -4 U 145/11), dass die Verwendung einer Widerrufsbelehrung mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Auktions-Angeboten auf eBay zulässig sei.

Erstaunlich erscheint hierbei die Annahme des Gerichts, dass der Vertragsschluss bei Auktionsformaten auf eBay bereits mit Abgabe des Höchstgebotes des Bieters zustande kommen soll:

Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.

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Abmahnung Dieter Wolf

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung des Herrn Dieter Wolf wegen angeblichem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung.

Überblick und Inhalt

Kanzlei: Artz & Partner – Rechtsanwälte

Abmahner: Dieter Wolf
Begründung:

angeblich fehlerhafte Angaben zur Widerrufsfrist („14Tage – 1 Monat“)

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: eBay
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Auktionsangebote auf eBay – nur mit einmonatiger Widerrufsfrist!

Das LG Dortmund (Beschluss vom 07.04.2011, Az.: 20 O 19/11) hat entschieden, dass Händler auf eBay eine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist nicht verwenden können, wenn die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform an den Käufer gesandt wird. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Händler dem Käufer die Widerrufsbelehrung erst 49 Stunden nach Vertragsschluss in Textform zukommen lassen.

Wichtig ist die Entscheidung insbesondere im Zusammenhang mit Angeboten bei eBay, die im so genannten Auktionsformat eingestellt werden, da der Vertragsschluss in diesem Fall nach Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 03.11.2004, Az.: VIII ZR 375/03) bereits mit dem Höchstgebot des Bieters zustande kommt:

(…) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag „unmittelbar durch Zeitablauf“ zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135). (…)

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.