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Abmahnrisiko: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist bei eBay
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Es gibt keine Marmelade mehr: Abmahnrisiko KonfV

Abmahnrisiko: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist bei eBay

Wer als Online-Händler Waren auf der Verkaufsplattform eBay zum Kauf anbietet, ist verpflichtet, über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zu informieren. Hierbei gilt, dass der Verbraucher die Informationen betreffend das Widerrufsrecht „klar und verständlich“ gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB  i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB  mitzuteilen hat.

Leider schleichen sich auf der Plattform eBay immer wieder Fehler bei der Angabe zur Widerrufsfristlänge ein, weshalb betroffene Online-Händler unlauter handeln und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
Online-Händler müssen die Verbraucher auf das diesen zustehende Widerrufsrecht gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB  i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB  informieren.

Hierfür bietet es sich an, dass in der Artikelbeschreibung die Widerrufsbelehrung platziert wird, da Online-Händler auf der Plattform eBay im Rahmen des Bestellvorgangs keinerlei Informationen mehr mitteilen können. Auf der Verkaufsplattform eBay ist es für Online-Händler zudem möglich, dass in der jeweiligen Artikelbeschreibung im vorgesehenen Textfeld „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung abgelegt wird:

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Es gibt keine Marmelade mehr: Abmahnrisiko KonfV

Haben Sie die klassische österreichische Aprikosenmarmelade im Sortiment?

Die sollte dann schleunigst von dort verschwinden: Sie ist falsch etikettiert – zumindest wenn es nach der Konfitüren-Verordnung geht.

Nach dieser Norm ist es mittlerweile schwierig, aus Obst und Zucker ausgekochte Nahrungsmittel weiterhin mit dem im süddeutschen Sprachraum üblichen Begriff „Marmelade“ zu bezeichnen, und auch andere Begriffe können nicht mehr ohne Weiteres verwendet werden. Hier soll einmal gezeigt werden, welche Produkte mit welcher Bezeichnung ins Regal dürfen.

Problemlage

Mit Produkten wie der typisch österreichischen Aprikosenmarmelade sind ein paar echte Klassiker aus den Regalen verschwunden – allerdings nur dem Namen nach. Die Produkte gibt es immer noch; zum Schutz vor Abmahnungen wurden sie nur neu etikettiert und mit Bezeichnungen wie „Fruchtaufstrich“, „Obstaufstrich“ oder ähnlichen Begriffen kgekennzeichnet. Der Grund hierfür liegt in den segensreichen Regelungen der Richtlinie 2001/113/EG und der daraus abgeleiteten Konfitüren-Verordnung (KonfV). Diese sind so strikt, dass viele Lebensmittelproduzenten einfach dazu übergegangen sind, ihre Produkte nicht mehr mit den klassischen Bezeichnungen zu etikettieren.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.