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Ab heute gültig: Neue Ebay-AGB
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Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?
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eBook: Rechtssicherer Import und Verkauf von Kosmetika

Ab heute gültig: Neue Ebay-AGB

eBay hat wieder einmal seine Nutzungsbedingungen geändert. Am 12. März 2014 tritt eine neue Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der „Einwilligung in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten“ (Datenschutzerklärung) in Kraft.

Diese Änderungen haben auch Auswirkungen auf die AGB der einzelnen eBay-Händler, da eBay u. a. die Regelungen zum Vertragsschluss umformuliert hat. Die IT-Recht Kanzlei bietet die neuen eBay-AGB für nur 10 Euro / Monat an.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

eBay spricht heute auf Grund der wachsenden Bedeutung von mobilen Applikationen nicht mehr von der Nutzung von eBay-Webseiten sondern von der Nutzung von eBay-Diensten (Webseiten plus lokale und mobile Applikationen). Der frühere Ausdruck „Mitglied“ ist entfallen und durch den Begriff „Nutzer“ ersetzt worden. Die neuen AGB gelten wie bisher nur für die deutschsprachigen eBay-Webseiten ebay.de, ebay.at und ebay.ch. Schon bisher galten für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites detaillierte AGB, die nicht nur allgemeine Nutzungsbestimmungen der eBay-Websites sondern darüber hinaus auch das Zustandekommen von Verträgen des eBay-Händlers mit Kunden, vorvertragliche Pflichtangaben, Fälligkeit des Kaufpreises und Bestimmungen zum Preisauszeichnungsrecht regeln.

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Wie werben Händler rechtssicher mit Preiswerbungsschlagwörtern?

Viele Händler sind sich unsicher, auf welche Art und Weise sie ihre Warenpreise bewerben dürfen, ohne dabei eine wettbewerbsrechtliche Irreführung hervorzurufen Ist es etwa bei der Eröffnung eines neuen Online-Shops zulässig, „Eröffnungspreise“ anzubieten? Darf man so einfach mit „Billig“- oder Dauertiefpreisen“ werben? Wie sieht es mit dem Begriff „Ladenpreis“ aus? Die IT-Recht Kanzlei hat über 25 Preiswerbungsschlagwörter zusammengetragen – samt einer Einschätzung des jeweiligen Abmahnrisikos.

 

 

„Ab-Preis“
Bewirbt ein Unternehmen seine Produkte blickfangmäßig herausgestellt unter Hinweis auf bestimmte Leistungsmerkmale mit einem „ab“-Preis, um bei den Kunden den Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, muss das angepriesene Leistungsangebot jedenfalls dem Grunde nach auch mit den entsprechend beworbenen Leistungsmerkmalen bereits zu dem angegebenen Mindestpreis („ab-Preis“) (und nicht erst in höheren Preisvarianten) zu erhalten sein. Andernfalls stellt sich die Werbung als irreführend da. Urteil.

Achtung: Nach Ansicht des VG Freiburg ist jedoch die Angabe des Grundpreises als „Ab-Preis“ in der Werbung prinzipiell rechtswidrig. So spräche bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV dagegen, , insoweit die Werbung mit „Ab-Preisen“ für zulässig zu halten. Denn darin sei von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit die Rede.

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eBook: Rechtssicherer Import und Verkauf von Kosmetika

eBook "Rechtssicherer Verkauf von Kosmetika" zum kostenlosen Download

 

Das neue eBook „Rechtssicherer Verkauf von Kosmetika“ der IT-Recht Kanzlei beschäftigt sich mit folgenden zwei Themenschwerpunkten:

1. Was haben Importeure beim Import von Kosmetika zu beachten?

2. Was haben Online-Händler beim Verkauf von Kosmetika zu beachten?

Das eBook ist hier abrufbar.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.