Viele Händler sind sich unsicher, auf welche Art und Weise sie ihre Warenpreise bewerben dürfen, ohne dabei eine wettbewerbsrechtliche Irreführung hervorzurufen Ist es etwa bei der Eröffnung eines neuen Online-Shops zulässig, „Eröffnungspreise“ anzubieten? Darf man so einfach mit „Billig“- oder Dauertiefpreisen“ werben? Wie sieht es mit dem Begriff „Ladenpreis“ aus? Die IT-Recht Kanzlei hat über 25 Preiswerbungsschlagwörter zusammengetragen – samt einer Einschätzung des jeweiligen Abmahnrisikos.
„Ab-Preis“
Bewirbt ein Unternehmen seine Produkte blickfangmäßig herausgestellt unter Hinweis auf bestimmte Leistungsmerkmale mit einem „ab“-Preis, um bei den Kunden den Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, muss das angepriesene Leistungsangebot jedenfalls dem Grunde nach auch mit den entsprechend beworbenen Leistungsmerkmalen bereits zu dem angegebenen Mindestpreis („ab-Preis“) (und nicht erst in höheren Preisvarianten) zu erhalten sein. Andernfalls stellt sich die Werbung als irreführend da. Urteil.
Achtung: Nach Ansicht des VG Freiburg ist jedoch die Angabe des Grundpreises als „Ab-Preis“ in der Werbung prinzipiell rechtswidrig. So spräche bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV dagegen, , insoweit die Werbung mit „Ab-Preisen“ für zulässig zu halten. Denn darin sei von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit die Rede.
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