In vielen Online-Shops finden sich im Bestellablauf Bestätigungstexte wie „Ich habe die AGB gelesen und zur Kenntnis genommen“ oder „Hiermit bestätige ich, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiere diese“. Häufig finden sich solche Texte im Zusammenhang mit einer Checkbox, die vom Kunden per Mausklick aktiviert werden muss, damit er den Bestellprozess fortsetzen kann. Was zunächst wie eine sinnvolle Beweiserleichterung für den Betreiber des Online-Shops aussieht könnte sich bei näherer Betrachtung jedoch als rechtliches Risiko für diesen herausstellen.
Bestätigungstexte wie in den oben zitierten Beispielen, die vom Unternehmer für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert sind dürften rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB einzuordnen sein. Gerade AGB, die gegenüber Verbrauchern zum Einsatz kommen, unterliegen jedoch einer strengen gesetzlichen Wirksamkeitskontrolle. In Bezug auf die vorgenannten Bestätigungstexte ist insbesondere das Klauselverbot des § 309 Ziff. 12 b) BGB problematisch. Danach ist eine Bestimmung unzulässig, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.
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