Zulässigkeit von Email-Werbung ohne Einwilligung des Adressaten
Grundsätzlich setzt eine im Sinne des Wettbewerbsrechts zulässige Werbung mittels Email voraus, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt ( § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) . Allerdings enthält das Wettbewerbsrecht in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahmeregelung, nach der eine Einwilligung des Kunden in bestimmten Fällen entbehrlich ist.
Ob die Ausnahmeregelung eingreift, hängt insbesondere von der Frage ab, ob die Email-Adresse zur Bewerbung von „ähnlichen Waren“ verwendet wird.
Was unter diesem Begriff genau zu verstehen ist, hat das KG Berlin in einem aktuellen Urteil näher konkretisiert.
Einwilligung in Email-Werbung – ein einleitender Überblick
Sofern keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten in den Erhalt von Email-Werbung vorliegt, kann die Werbung in wettbewerbsrechtlicher Sicht trotzdem zulässig sein. Dies setzt aber voraus, dass die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG einschlägig ist.
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