Medizinisches Zentrum: Aktuelle Rechtsprechung zum Zentrumsbegriff im ärztlichen Werberecht
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs weist der Begriff „Zentrum“ in der Medizin auf eine überdurchschnittliche Bedeutung und Ausstattung der Einrichtung sowie eine besondere Kompetenz des Personals hin; eine allgemeine Ausstattung sowie personelle Besetzung wird dieser Bezeichnung daher nicht gerecht. Die Entscheidung des BGH hat auch schon Eingang in die allgemeine Rechtsprechung gefunden (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2012, Az. I ZR 104/10; aktuell OLG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2012, Az. 2 U 64/12).
Urteil des Bundesgerichtshofs
In seiner Entscheidung vom Januar 2012 hatte der Bundesgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ für eine Krankenhausabteilung zu entscheiden. Dabei handelte es sich um eine Unterabteilung der Fachabteilungen für innere Medizin und Frührehabilitation, die von einem Neurologen als Chefarzt geleitet wurde.