BGH-Entscheidung: Streit über die Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetränks
Der BGH hat kürzlich entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ nicht um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 – der sogenannten Health-Claims-Verordnung – verbotene Angabe handelt.
Pressemitteilung des BGH:
„Die Beklagte vertreibt alkoholfreie und alkoholische Getränke verschiedener internationaler Marken, darunter in Dosen abgefüllte Mischgetränke, die aus Wodka und einem weiteren Bestandteil bestehen. Das streitgegenständliche, als „ENERGY & VODKA“ bezeichnete Mischgetränk besteht zu 26,7% aus Wodka und zu 73,3% aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk und hat damit einen Alkoholgehalt von 10%.
Der Kläger, der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V., sieht in der Bezeichnung des Getränks „ENERGY & VODKA“ einen Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen Union. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.