Altölverordnung: Hinweispflichten für Onlinehändler
Drei relativ neue Entscheidungen haben für Online-Händler strengere Anforderungen an die Hinweispflicht über die Altölentsorgung gem. § 8 Abs.1 S.2 AltölV aufgestellt.
Der Hinweis muss, sofern die Produkte in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache abgefasst und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein. Dabei sollte er im Online-Shop des Händlers auf einer Seite vorgehalten werden, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen und damit den Bestellvorgang einleiten kann. Einzelheiten hierzu im nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Die Altölverordnung (AltölV) regelt den Umgang mit gebrauchten Ölen, welche als Abfall anfallen. Interessant ist insbesondere der zweite Abschnitt der Verordnung (§§ 7 bis 9), welcher Verkäufern von Ölen bestimmte Pflichten auferlegt. Diese sind auch für Onlinehändler von Motorölen und ähnlichem bei einem Verkauf über den eigenen Shop oder über Ebay zu beachten.
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