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„Hinterhaltsmarke“: Benutzungswille einer angemeldeten Marke wird vermutet

„Hinterhaltsmarke“: Benutzungswille einer angemeldeten Marke wird vermutet

Das Bundespatentgericht bekräftigt, dass denjenigen, der eine Marke für verschiedene Klassen eintragen lassen möchte, keine Beweispflicht hinsichtlich seiner Absicht trifft, die Marke in allen Bereichen auch tatsächlich nutzen zu wollen (Beschluss vom 24.04.2012 – 33 W (pat) 122/09).

Vielmehr werde ein genereller Benutzungswille vermutet, der jedoch widerlegt werden könne. Ein Benutzungswille sei selbst dann noch nicht widerlegt, wenn der Eintragende nicht über einen entsprechenden Gewerbebetrieb verfüge.

 

Was ist passiert?

 
Die Kinderhilfe Soul-Help e.V. wollte ein Logo als Bildmarke in das Markenregister eintragen lassen. Sie wollte den Schutz jedoch nicht nur für die branchenüblichen Bereiche, wie z.B. Werbung oder Geschäftsbriefe, erwirken. Vielmehr begehrte sie den Schutz auch für Bereiche, die von ihrem Geschäftsbetrieb überhaupt nicht umfasst waren, wie z.B. das Versicherungs- Finanz- und Immobilienwesen. Diese Bereiche wollte das DPMA von der Eintragung ausnehmen. Ob die Ausdehnung des Markenschutzes auf diese für einen Kinderhilfsverein untypischen Geschäftsbereiche zulässig ist und eine künftige Nutzung der Marke überhaupt beabsichtigt sein konnte, war Gegenstand des Verfahrens.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.