Achtung: Abmahnrisiko für Amazon-Marketplace-Händler
Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, wurde kürzlich ein Händler, der über die Internethandelsplattform Amazon Marketplace Waren zum Verkauf anbot und dabei das Produktbild eines ebenfalls bei Amazon Marketplace registrierten Mitbewerbers nutzte, vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung verurteilt.
Dies scheint auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich zu sein. Sollte es sich doch inzwischen auch unter Nichtjuristen weitgehend herumgesprochen haben, dass Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke urheberrechtlichen Schutz genießen und grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers für eigene gewerbliche Zwecke genutzt werden dürfen. So ist es bei Internethandelsplattformen wie etwa eBay oder Yatego auch üblich, dass die dort anbietenden Händler ihre Produktbeschreibungen samt der entsprechenden Produktbilder selbst und eigenverantwortlich erstellen und einstellen müssen.
Amazon sieht für Marketplace-Händler derzeit jedoch eine andere Praxis zum Einstellen von Angeboten vor: