Widerrufsrecht bei entsiegelten Hygieneartikeln?
Ab 13. Juni 2014 profitieren Online-Händler von einer weiteren Ausschlussmöglichkeit beim Fernabsatzwiderrufsrecht. Ab dann sind entsiegelte hygiene- und gesundheitssensible Waren vom Widerruf ausgenommen. Allerdings gilt dies nur für bestimmte Waren und nur dann, wenn diese ursprünglich mit einer Versiegelung im Sinne des Gesetzes versehen waren. Die IT-Recht Kanzlei informiert in einem ausführlichen Beitrag über die Voraussetzungen, die eine solche Versiegelung erfüllen muss.
I. Neue Ausschlussmöglichkeit beim Widerruf zum 13. Juni 2014
Bekanntlich stehen zum 13. Juni 2014 einige Änderungen im Fernabsatzwiderrufsrecht an. Mit der Reform gehen nicht nur neue Pflichten für Online-Händler einher. Teilweise ändert sich die Rechtslage für Webshop-Betreiber auch zum Positiven. So besteht ab besagtem Stichtag gemäß § 312g Absatz 2 Nr. 3 BGB neue Fassung kein Fernabsatzwiderrufsrecht (mehr) bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt worden ist. So freudig dieser Ausschluss des Widerrufsrechts von Online-Händlern aufgenommen werden dürfte, so unklar ist ihnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt, welche Waren tatsächlich davon betroffen sind und wie eine entsprechende, rechtswirksame Versiegelung beschaffen sein muss.