Ist die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei B-Waren auf 1 Jahr wettbewerbswidrig ?
Der Verkauf von B-Waren im elektronischen Geschäftsverkehr stellt sowohl für Online-Händler als auch für Verbraucher ein lukratives Geschäft dar. Über den Versandhandel sind erstere nämlich befähigt, ihre Waren zweiter Wahl wie z.B. Restposten, Artikel mit fehlender oder beschädigter Verpackung, Vorführware und eigene Versandretouren an Verbraucher abzusetzen. Letztere erhalten die Ware im Gegenzug zu einem besonders günstigen Preis.
Mit Urteil vom 16.01.2014 (Az. I-4 U 102/13) hat das OLG Hamm nun entschieden, dass beim Verkauf dieser B-Ware gegenüber Verbrauchern die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren gelten muss diese nicht – wie bei Gebrauchtwaren- auf 1 Jahr reduziert werden kann.
Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen im Überblick
Grundsätzlich kann der Verbraucher die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers (Gewährleistung) binnen 2 Jahren ab erhalt der Ware in Anspruch nehmen, §438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB.
Diese Frist kann nach §475 Abs. 2 BGB in den AGB des Verkäufers nicht wirksam abbedungen oder verkürzt werden. Eine Ausnahme sieht das Gesetz an gleicher Stelle lediglich beim Verkauf von Gebrauchtwaren vor, für den eine Verkürzung des Gewährleistungszeitraums auf 1 Jahr möglich ist.