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Zustellung beim Nachbarn: Lauf der Widerrufsfrist beginnt erst mit Zugang beim Adressaten!
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Landgericht München I: 7 wettbewerbs-rechtliche Verstöße = 13.000,- € Streitwert
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Landgericht München I: 4 wettbewerbs-rechtliche Verstöße = 13.000,- Streitwert

Zustellung beim Nachbarn: Lauf der Widerrufsfrist beginnt erst mit Zugang beim Adressaten!

Die Widerrufsfrist im Versandhandel beginnt erst zu laufen, wenn der tatsächliche Empfänger die Ware erhalten hat.

Im Falle einer Annahme durch den Nachbarn beginnt der Fristenlauf also erst dann, wenn dieser Nachbar das Paket dem eigentlichen Adressaten überbracht hat, und nicht schon mit der Ablieferung durch den Zustelldienst (vgl. aktuell AG Winsen, Urt. v. 28.06.2012, Az. 22 C 1812/11).

Hierdurch können sich für Versandhändler verschiedene Folgeprobleme ergeben.

Wer Nachbarn hat, kennt die Szene: Der nette Mann vom Paketdienst steht vor der Tür und möchte gern die Sendung für den Nachbarn loswerden – ist der Nachbar verreist, kann sich dieses Spiel auch täglich wiederholen. Schön für den Nachbarn: Die zweiwöchige Frist für den Widerruf beginnt nach aktueller Rechtsprechung erst zu laufen, wenn er die Ware vom Nachbarn in Empfang nimmt. Schlecht für den e-Trader: Er weiß nicht, wann der Fristenlauf beginnt und in der Zeit vor Fristbeginn auch nur vage, wo sich seine Ware befindet.

Den Originalbeitrag weiterlesen (Link)

Landgericht München I: 7 wettbewerbs-rechtliche Verstöße = 13.000,- € Streitwert

Das Landgericht München I setzte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 18.01.2011, Az.: 11 HK O 341/11) einen Streitwert von 13.000 Euro fest. Hierbei hatte der Antragsgegner sieben Wettbewerbsverstöße auf seiner gewerblichen eBay-Präsenz begangen.

Das Landgericht München I untersagte der Antragsgegnerin

  • in der Widerrufsbelehrung nicht über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren sowie darüber, dass zur Fristwahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt;
  • in der Widerrufsbelehrung nicht über Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, zu informieren;
  • die sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, ohne die Kostentragungspflicht des Verbrauchers gesondert vertraglich zu vereinbaren;
  • im Rahmen von Fernabsatzverträgen nicht rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt; Mehr erfahren

Landgericht München I: 4 wettbewerbs-rechtliche Verstöße = 13.000,- Streitwert

Das Landgericht München I setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 11 HK O 24945/10) einen Streitwert von 13.000 Euro fest. Hierbei hatte der Antragsgegner vier Wettbewerbsverstöße auf seiner Internetpräsenz begangen.

Das Landgericht München I untersagte dem Antragsgegner

keinen Grundpreis bei grundpreispflichtigen Waren anzugeben,
die sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, ohne die Kostentragungspflicht des Verbrauchers gesondert vertraglich zu vereinbaren,
den Verbraucher unzutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren,
den Verbraucher nicht darüber zu belehren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.