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Die Krux im Ecommerce: Eindeutige Beschriftung des „Bestellbuttons“
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Abmahnsicher verkaufen: Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?

Die Krux im Ecommerce: Eindeutige Beschriftung des „Bestellbuttons“

Seit dem 01.08.2012 müssen Händler bei Verträgen über kostenpflichtige Leistungen mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Das Amtsgericht Köln kam nun zu dem fragwürdigen Ergebnis, dass durch die Wahl des Wortes „Kaufen“ die Zahlungsverpflichtung für den Verbraucher nicht eindeutig genug hervorgehe.

I. Einleitung

Die Buttonlösung ist nun schon seit fast 2 ½ Jahren in deutsches Recht umgesetzt. Auch macht der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 312j (bis zum 12.06.2014: § 312g BGB  a.F.) für den Fall, dass die kostenpflichtige Bestellung über eine Schaltfläche („Button“) ausgelöst wird, eine ganz eindeutige Vorgabe:

Die Händler sollen diese Schaltfläche mit keinen anderen Wörtern als „Zahlungspflichtig bestellen“ beschriften. An diese Musterformulierung könnte man sich als Händler halten und so das Risiko minimieren. Dennoch findet sich in freier Wildbahn eine Vielzahl von Varianten der „Buttonbeschriftung“. Gerne verwendet wird etwa die Beschriftung „Kaufen“ oder „Jetzt kaufen“.

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Abmahnsicher verkaufen: Was müssen Online-Händler bei der Gestaltung des Bestellvorgangs beachten?

Wer im Internet bestellt, kennt das Prozedere im Großen und Ganzen: am Ende muss man stets auf den „Bestellung abschicken“-Button klicken. Aber warum ist das so? Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für den Bestellvorgang bei Online-Käufen? Was müssen Webshop-Betreiber bei der technischen Gestaltung des Bestellprozesses beachten?

Machen es „Amazon“, „Zalando“ und „mymuesli“ richtig? Welche rechtlichen Tücken auf Online-Verkäufer lauern, erfahren Sie in einem ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

Transparenz als Leitmotiv beim Online-Bestellvorgang

Wenn man die Bemühungen des Gesetzgebers rund um den finalen Bestellvorgang beim Online-Einkaufen mit Begriffen umschreiben müsste, so würde man von „Transparenz“ und „Information“ sprechen. Denn Webshop-Betreiber und Online-Händler müssen ihre Kunden über so einiges aufklären und informieren. Für die Kunden muss stets klar sein, wo sie im Bestellprozess stehen und vor allem, wann und durch welche Aktion sie verbindlich ein Produkt bestellen.

Der folgende Artikel beschäftigt sich mit dem rechtlichen Rahmen des Bestellvorgangs bei Online-Käufen. Welche Vorschriften müssen Webshop-Bertreiber beachten, wenn es um das Prozedere geht, nachdem der Kunde einen Artikel in „Warenkorb“ gelegt hat und nun „zur Kasse gehen“ möchte?
Nach einer Übersicht, in der alle Ergebnisse der in dem Beitrag behandelten Fragestellungen kurz dargestellt werden, folgen ausführliche Erläuterungen zu den verschiedenen Punkten.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.